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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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B. 3.1<br />

betroffenen Teil auf das Ende des laufenden Kalendersemesters zu kündigen.<br />

Die Kündigung muss um gültig zu sein, spätestens am letzten Tag des<br />

Kalendersemesters beim Versicherer eintreffen. Unterlässt die versicherte<br />

Person eine solche Kündigung, wird Zustimmung zur Änderung angenommen.<br />

Im Übrigen wird in Ziffer 7.2 AVB festgehalten: «Sind für bestimmte Leistungsarten<br />

Prämienabstufungen nach Gefahrenklassen und Wohnort oder<br />

anderswie vorgesehen, und tritt in Ihren Verhältnissen diesbezüglich eine<br />

Änderung ein, kann die X die Prämie entsprechend anpassen. Sie melden solche<br />

Änderungen innert 30 Tagen der gemäss Police zuständigen Stelle der X.<br />

Versäumen Sie diese Frist, so kann die X bei Bekanntwerden der jeweiligen<br />

Umstände allfällige Prämienausstände nachfordern. Wo der Prämientarif<br />

altersabhängig ausgestaltet ist, treten Prämienänderungen bei Erreichen der<br />

entsprechenden Altersgrenzen automatisch in Kraft» (vgl. KB 2, S.7).<br />

c) Die private Versicherungsaufsichtsgesetzgebung und das Versicherungsvertragsgesetz<br />

lassen dem Versicherer relativ viele Freiheiten, wie er<br />

seine Tarife gestalten will. So ist es möglich, die Versicherten nach Altersklassen<br />

einzuteilen und von diesen Klassen entsprechende Prämien zu verlangen.<br />

Von dieser Möglichkeit haben in der Krankenzusatzversicherung<br />

praktisch alle Versicherer Gebrauch gemacht. Da die Krankheitshäufigkeit<br />

in der Regel mit wachsendem Alter zunimmt, belastet die nach Altersklassen<br />

abgestufte Risikoprämie insbesondere ältere und alte Versicherte stärker<br />

(vgl. Peter Streit, Zusatzversicherungen nach VVG, Erfahrungen und Entwicklungen,<br />

publ. in Soziale Sicherheit 4/1997, S.222; zur Tarifausgestaltung<br />

vgl. auch BGE 124 III 234, Erw.3a).<br />

Auch die Klägerin kennt eine Tarifstruktur nach Altersgruppen (und <strong>Kanton</strong>en,<br />

vgl. dazu das im X… Nr. 2 vom Sept. 2000 = KB 17, S.9 abgedruckte<br />

Beispiel eines Tarifs für Männer/<strong>Kanton</strong> …). Allerdings ist die massgebende<br />

Tarifstruktur für die versicherten Personen nicht ohne weiteres ersichtlich.<br />

Denn weder in der konkreten Versicherungs-Police, noch in den vorliegenden<br />

AVB sind Tariftabellen enthalten (vgl. KB 2 und BB 3). In Ziffer 6.1 AVB<br />

wird zur Prämienhöhe ausgeführt: «Die für Sie gültige Prämie entnehmen<br />

Sie Ihrer Police» (vgl. KB 2, S.6/Mitte). In der entsprechenden Police werden<br />

die konkreten Prämien für einzelne Leistungsbereiche aufgeführt, ohne<br />

dass darin eine Prämien-Zusammenstellung für die einzelnen Altersgruppen<br />

enthalten ist (vgl. BB 3).<br />

d) Die Klägerin macht geltend, in der Ausgabe September 2000 des «X… »,<br />

der Zeitung für die Versicherten der Klägerin, seien alle Versicherten über<br />

den Altersgruppenwechsel und die damit einhergehenden Folgen orientiert<br />

worden. So werde auf Seite 9 dieser Zeitung insbesondere ausgeführt, welche<br />

Jahrgänge betroffen seien, dass sich der Wechsel auf die Prämien niederschlage,<br />

hingegen als fester Bestandteil der Tarifstruktur kein spezielles Kündigungsrecht<br />

auslöse, da ein solcher Wechsel nicht als Prämienerhöhung im<br />

eigentlichen Sinne gelte (vgl. Klageschrift, S.4, Ziff.12).<br />

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