EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz
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B. 3.1<br />
betroffenen Teil auf das Ende des laufenden Kalendersemesters zu kündigen.<br />
Die Kündigung muss um gültig zu sein, spätestens am letzten Tag des<br />
Kalendersemesters beim Versicherer eintreffen. Unterlässt die versicherte<br />
Person eine solche Kündigung, wird Zustimmung zur Änderung angenommen.<br />
Im Übrigen wird in Ziffer 7.2 AVB festgehalten: «Sind für bestimmte Leistungsarten<br />
Prämienabstufungen nach Gefahrenklassen und Wohnort oder<br />
anderswie vorgesehen, und tritt in Ihren Verhältnissen diesbezüglich eine<br />
Änderung ein, kann die X die Prämie entsprechend anpassen. Sie melden solche<br />
Änderungen innert 30 Tagen der gemäss Police zuständigen Stelle der X.<br />
Versäumen Sie diese Frist, so kann die X bei Bekanntwerden der jeweiligen<br />
Umstände allfällige Prämienausstände nachfordern. Wo der Prämientarif<br />
altersabhängig ausgestaltet ist, treten Prämienänderungen bei Erreichen der<br />
entsprechenden Altersgrenzen automatisch in Kraft» (vgl. KB 2, S.7).<br />
c) Die private Versicherungsaufsichtsgesetzgebung und das Versicherungsvertragsgesetz<br />
lassen dem Versicherer relativ viele Freiheiten, wie er<br />
seine Tarife gestalten will. So ist es möglich, die Versicherten nach Altersklassen<br />
einzuteilen und von diesen Klassen entsprechende Prämien zu verlangen.<br />
Von dieser Möglichkeit haben in der Krankenzusatzversicherung<br />
praktisch alle Versicherer Gebrauch gemacht. Da die Krankheitshäufigkeit<br />
in der Regel mit wachsendem Alter zunimmt, belastet die nach Altersklassen<br />
abgestufte Risikoprämie insbesondere ältere und alte Versicherte stärker<br />
(vgl. Peter Streit, Zusatzversicherungen nach VVG, Erfahrungen und Entwicklungen,<br />
publ. in Soziale Sicherheit 4/1997, S.222; zur Tarifausgestaltung<br />
vgl. auch BGE 124 III 234, Erw.3a).<br />
Auch die Klägerin kennt eine Tarifstruktur nach Altersgruppen (und <strong>Kanton</strong>en,<br />
vgl. dazu das im X… Nr. 2 vom Sept. 2000 = KB 17, S.9 abgedruckte<br />
Beispiel eines Tarifs für Männer/<strong>Kanton</strong> …). Allerdings ist die massgebende<br />
Tarifstruktur für die versicherten Personen nicht ohne weiteres ersichtlich.<br />
Denn weder in der konkreten Versicherungs-Police, noch in den vorliegenden<br />
AVB sind Tariftabellen enthalten (vgl. KB 2 und BB 3). In Ziffer 6.1 AVB<br />
wird zur Prämienhöhe ausgeführt: «Die für Sie gültige Prämie entnehmen<br />
Sie Ihrer Police» (vgl. KB 2, S.6/Mitte). In der entsprechenden Police werden<br />
die konkreten Prämien für einzelne Leistungsbereiche aufgeführt, ohne<br />
dass darin eine Prämien-Zusammenstellung für die einzelnen Altersgruppen<br />
enthalten ist (vgl. BB 3).<br />
d) Die Klägerin macht geltend, in der Ausgabe September 2000 des «X… »,<br />
der Zeitung für die Versicherten der Klägerin, seien alle Versicherten über<br />
den Altersgruppenwechsel und die damit einhergehenden Folgen orientiert<br />
worden. So werde auf Seite 9 dieser Zeitung insbesondere ausgeführt, welche<br />
Jahrgänge betroffen seien, dass sich der Wechsel auf die Prämien niederschlage,<br />
hingegen als fester Bestandteil der Tarifstruktur kein spezielles Kündigungsrecht<br />
auslöse, da ein solcher Wechsel nicht als Prämienerhöhung im<br />
eigentlichen Sinne gelte (vgl. Klageschrift, S.4, Ziff.12).<br />
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