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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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ungen zur sozialen Krankenversicherung nach den Bestimmungen über das<br />

verwaltungsgerichtliche Klageverfahren zuständig. Für solche Streitigkeiten<br />

schreibt das Bundesrecht ein einfaches und rasches Verfahren vor, in dem der<br />

Richter den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und die Beweise nach<br />

freiem Ermessen würdigt (vgl. VGE 4/01 vom 18. April 2001, Erw.1b, publ.<br />

in <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 2001, B.3.4, S.66ff. mit Verweis auf Art. 47 Abs.2 des Bundesgesetzes<br />

betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen,<br />

VAG).<br />

Im vorliegenden Fall macht die Klägerin geltend, dass ihr die Beklagte,<br />

welche ihren Wohnsitz im <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> hat, aus Krankenzusatzversicherungen<br />

nach VVG für das 1. Halbjahr 2001 noch Prämien im Umfange von<br />

Fr. 2’659.20 (zuzüglich Mahn- und Bearbeitungskosten) schulde. Für die<br />

Behandlung dieser Streitigkeit ist das Verwaltungsgericht nach dem Gesagten<br />

örtlich und sachlich zuständig, weshalb auf die Klage einzutreten ist.<br />

(…).<br />

B. 3.1<br />

3.a) In der Folge ist die Frage zu untersuchen, ob die Beklagte mit ihrer<br />

Kündigung vom 9. Nov. 2000 ihre Zusatzversicherungen (nach VVG) bei der<br />

Klägerin per 31. Dez. 2000 beenden konnte. Die Beklagte bejaht diese Frage<br />

mit der sinngemässen Begründung, aufgrund der per 1. Januar 2001 wirksam<br />

werdenden Prämienerhöhung sei ihr ein entsprechendes Kündigungsrecht<br />

zugestanden. Demgegenüber beruft sich die Klägerin darauf, Ziffer 7.2 der<br />

für das Jahr 2000 anwendbaren allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB<br />

2000) bestimme, wo der Prämientarif altersabhängig ausgestaltet sei, würden<br />

Prämienänderungen bei Erreichen der entsprechenden Altersgrenze automatisch<br />

in Kraft treten (vgl. Klageschrift, S. 4, Ziff. 12).<br />

b) Die vorliegenden, im Jahre 2000 geltenden AVB sehen in Ziffer 4.5<br />

drei Kündigungsgründe vor (KB 2):<br />

– Bei Vertragsablauf: unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten<br />

auf Ablauf der in der Police festgehaltenen Vertragsdauer (ohne Kündigung<br />

läuft der Vertrag um ein Jahr weiter, vgl. Ziffer 4.6 AVB);<br />

– Im Schadenfall: nach jedem Krankheitsfall oder Unfallereignis, für<br />

welches die X eine Leistung erbringt, spätestens 14 Tage nach Erhalt der<br />

Leistung;<br />

– Bei Änderung im Vertragsverhältnis: hier wird auf Ziffer 7 der AVB<br />

verwiesen.<br />

Gemäss Ziffer 7.1 AVB hat der Versicherer das Recht, die Prämien entsprechend<br />

der Kostenentwicklung zu erhöhen oder zu reduzieren und<br />

Zusatzbedingungen im Leistungsbereich anzupassen, wenn Änderungen<br />

im Umfeld der Sozialversicherung oder im Verhältnis zwischen Leistungserbringern<br />

und dem Versicherer eintreten. Im Gegenzug steht den<br />

versicherten Personen das Recht zu, in Bezug auf den von der Änderung<br />

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