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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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B. 3.1<br />

1.8 Präsidialverfügung<br />

(Präsidialverfügungen sind der Kollegialbehörde zur Genehmigung zu unterbreiten,<br />

siehe <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> <strong>2003</strong>, B 16.2 betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung).<br />

1.9 Beiladung<br />

(siehe <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> <strong>2003</strong>, B 15.1).<br />

3. Arbeitslosenversicherung / Berufliche Vorsorge / Krankenund<br />

Unfallversicherung<br />

3.1 Krankenversicherung (Heilungskosten-Zusatzversicherung<br />

nach VVG)<br />

– Tariferhöhung bei Altersgruppenwechsel: Die Versicherungsnehmerin<br />

musste nach Treu und Glauben sowie nach der Ungewöhnlichkeitsregel<br />

nicht damit rechnen, dass sie mit konkludenter Zustimmung zu den allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen auf ein Kündigungsrecht nach Kenntnisnahme<br />

der konkreten Prämienerhöhung verzichte; in Anbetracht der<br />

konkreten Informationspraxis zur Prämienerhöhung erfolgte Kündigung<br />

in casu rechtzeitig.<br />

Aus dem Sachverhalt:<br />

Die Klägerin (Krankenkasse) verschickte der Beklagten (Versicherungsnehmerin)<br />

im Oktober 2000 die neue Police 2001 für die Heilungskosten-<br />

Zusatzversicherung nach VVG. Darin war eine Prämienerhöhung für den<br />

kommenden Übertritt von der Altersgruppe 56-60 in die Altersgruppe 61-65<br />

enthalten. Daraufhin kündigte die Beklagte diese Zusatzversicherung per 31.<br />

Dezember 2000. Die Klägerin beharrte darauf, dass die Frist zur Kündigung<br />

der Zusatzversicherung bereits am 30. Sept. 2000 abgelaufen sei, weshalb sie<br />

an einem Inkasso der Prämien für 2001 festhielt.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1. Das Verwaltungsgericht ist nach § 13 Abs.2 des kantonalen Gesetzes<br />

über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (PVG,<br />

SR<strong>SZ</strong> 361.100) für die Entscheidung von Streitigkeiten aus Zusatzversiche-<br />

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