EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz
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B. 1.7<br />
b) Gemäss beiliegender Urkunde ist Amtsvormund (…) von der Vormundschaftsbehörde<br />
(…) zum Vormund über (…) ernannt worden. Dies ist eine<br />
neue erhebliche Tatsache im Sinne von § 61 lit. b VRP. Dem Kläger, der<br />
gemäss glaubhafter Darlegung des Vormunds wegen Geisteskrankheit unter<br />
Vormundschaft gestellt ist (Art. 369 ZGB), kann keine Sorgfaltspflichtverletzung<br />
vorgeworfen werden, gehört es doch gerade zu seinem Krankheitsbild,<br />
Prozesse unter Umgehung seines Vormundes bzw. der Vormundschaftsbehörde<br />
anzuheben. Anhaltspunkte, dass der Vormund als Vertreter des<br />
Klägers die Sorgfaltspflicht verletzt hätte, liegen keine vor. Es ist mithin auf<br />
das Revisionsbegehren einzutreten.<br />
3. Mit dem Revisionsbegehren wird nicht das Nichteintreten auf die Klage<br />
in Frage gestellt, sondern nur der Kostenspruch.<br />
a) Vor Erlass einer Entscheidung hat das Gericht die Sachentscheidvoraussetzungen<br />
zu überprüfen, so u.a. die Verfahrensfähigkeit (§ 27 Abs. 1 lit. b<br />
VRP i.V. mit § 70 VRP). Ist eine der Voraussetzungen nicht gegeben, kann<br />
auf die Beschwerde bzw. auf die Klage nicht eingetreten werden (§ 27 Abs.<br />
2 VRP i.V. mit § 70 VRP). Dem bevormundeten Kläger fehlt die Verfahrensfähigkeit<br />
(§ 12, 15 Abs. 1 VRP; Art. 407 ZGB; Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar<br />
zu ZH-VRG, 2. A., N 13 zu § 21). In Kenntnis des Bevormundungstatbestandes<br />
hätte mithin das Gericht auf die Klage nicht eintreten dürfen.<br />
Damit ändert sich an Dispositiv-Ziffer 1, worin auf die Klage nicht eingetreten<br />
wird, somit grundsätzlich nichts.<br />
b) Das Nichteintreten hat in der Regel Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers<br />
bzw. des Klägers zur Folge (Unterliegerprinzip). Wenn indes - wie im<br />
vorliegenden Fall - die Verfahrensfähigkeit und damit das Eintreten verneint<br />
werden muss, weil die klagende Person wegen Geisteskrankheit bevormundet<br />
ist, ist ein Vorgehen nach dem Unterliegerprinzip nicht mehr begründet.<br />
Eine geisteskranke, nicht verfahrensfähige Person vermag keine prozessualen<br />
Handlungen oder Unterlassungen zu setzen, die im Nichteintretensfalle<br />
auch eine innere Rechtfertigung für die Kostenauflage hergeben. Vielmehr<br />
ist hier analog zu § 72 Abs. 4 VRP vorzugehen, wo der Entscheid über die<br />
Kostenfolge im Ermessen der Behörden liegt, wenn ein Verfahren gegenstandslos<br />
wird (siehe auch § 25 Ziff. 32 Gebührenordnung). In diesem Sinne<br />
ist in Gutheissung des Revisionsbegehrens Dispositiv-Ziffer 2 des VGE<br />
1032/02 vom 20. Dezember 2002 ersatzlos aufzuheben.<br />
(VGE 1007/03 vom 30. Januar <strong>2003</strong>).<br />
1.7 Beschwerde betr. Verletzung Gemeindeautonomie / fehlende<br />
Rechtsmittelbelehrung<br />
(siehe <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> <strong>2003</strong>, B 17.1).<br />
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