22.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

B. 1.7<br />

b) Gemäss beiliegender Urkunde ist Amtsvormund (…) von der Vormundschaftsbehörde<br />

(…) zum Vormund über (…) ernannt worden. Dies ist eine<br />

neue erhebliche Tatsache im Sinne von § 61 lit. b VRP. Dem Kläger, der<br />

gemäss glaubhafter Darlegung des Vormunds wegen Geisteskrankheit unter<br />

Vormundschaft gestellt ist (Art. 369 ZGB), kann keine Sorgfaltspflichtverletzung<br />

vorgeworfen werden, gehört es doch gerade zu seinem Krankheitsbild,<br />

Prozesse unter Umgehung seines Vormundes bzw. der Vormundschaftsbehörde<br />

anzuheben. Anhaltspunkte, dass der Vormund als Vertreter des<br />

Klägers die Sorgfaltspflicht verletzt hätte, liegen keine vor. Es ist mithin auf<br />

das Revisionsbegehren einzutreten.<br />

3. Mit dem Revisionsbegehren wird nicht das Nichteintreten auf die Klage<br />

in Frage gestellt, sondern nur der Kostenspruch.<br />

a) Vor Erlass einer Entscheidung hat das Gericht die Sachentscheidvoraussetzungen<br />

zu überprüfen, so u.a. die Verfahrensfähigkeit (§ 27 Abs. 1 lit. b<br />

VRP i.V. mit § 70 VRP). Ist eine der Voraussetzungen nicht gegeben, kann<br />

auf die Beschwerde bzw. auf die Klage nicht eingetreten werden (§ 27 Abs.<br />

2 VRP i.V. mit § 70 VRP). Dem bevormundeten Kläger fehlt die Verfahrensfähigkeit<br />

(§ 12, 15 Abs. 1 VRP; Art. 407 ZGB; Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar<br />

zu ZH-VRG, 2. A., N 13 zu § 21). In Kenntnis des Bevormundungstatbestandes<br />

hätte mithin das Gericht auf die Klage nicht eintreten dürfen.<br />

Damit ändert sich an Dispositiv-Ziffer 1, worin auf die Klage nicht eingetreten<br />

wird, somit grundsätzlich nichts.<br />

b) Das Nichteintreten hat in der Regel Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers<br />

bzw. des Klägers zur Folge (Unterliegerprinzip). Wenn indes - wie im<br />

vorliegenden Fall - die Verfahrensfähigkeit und damit das Eintreten verneint<br />

werden muss, weil die klagende Person wegen Geisteskrankheit bevormundet<br />

ist, ist ein Vorgehen nach dem Unterliegerprinzip nicht mehr begründet.<br />

Eine geisteskranke, nicht verfahrensfähige Person vermag keine prozessualen<br />

Handlungen oder Unterlassungen zu setzen, die im Nichteintretensfalle<br />

auch eine innere Rechtfertigung für die Kostenauflage hergeben. Vielmehr<br />

ist hier analog zu § 72 Abs. 4 VRP vorzugehen, wo der Entscheid über die<br />

Kostenfolge im Ermessen der Behörden liegt, wenn ein Verfahren gegenstandslos<br />

wird (siehe auch § 25 Ziff. 32 Gebührenordnung). In diesem Sinne<br />

ist in Gutheissung des Revisionsbegehrens Dispositiv-Ziffer 2 des VGE<br />

1032/02 vom 20. Dezember 2002 ersatzlos aufzuheben.<br />

(VGE 1007/03 vom 30. Januar <strong>2003</strong>).<br />

1.7 Beschwerde betr. Verletzung Gemeindeautonomie / fehlende<br />

Rechtsmittelbelehrung<br />

(siehe <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> <strong>2003</strong>, B 17.1).<br />

81

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!