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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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A. 2.2<br />

2. Das EHG begründet in klarer Form eine sich als Gefährdungshaftung<br />

darstellende Kausalhaftung. Der Inhaber einer vom Gesetz erfassten Unternehmung<br />

haftet grundsätzlich für den durch seinen Betrieb verursachten<br />

Schaden; er wird von der Haftung befreit, wenn er sich mit Erfolg auf einen<br />

der drei Entlastungsgründe (höhere Gewalt, Drittverschulden oder Selbstverschulden)<br />

beruft. Die Haftung beruht deshalb nicht auf dem Nachweis eines<br />

Mangels in der Anlage oder im Betrieb oder auf dem Nachweis einer Verletzung<br />

von Sorgfaltspflichten oder gar eines Verschuldens (Oftinger/Stark,<br />

Schweizerisches Haftpflichtrecht, Besonderer Teil, Bd. II/3, § 27 N 2). Man<br />

spricht von Betriebshaftung infolge der (blossen) Anknüpfung an den<br />

gefährdenden Betrieb. Dem EHG unterstehen neben den Schweizerischen<br />

Bundesbahnen und allen anderen konzessionspflichtigen Eisenbahnen u.a.<br />

auch Luftseilbahnen, Schlittenseilbahnen und Aufzüge. Für die Unterstellung<br />

unter das EHG ist nicht die tatsächliche Konzessionierung massgebend,<br />

sondern die Frage, ob eine Konzessionspflicht gegeben wäre.<br />

Oftinger/Stark sind der Auffassung, dass sogenannte «Berg- und Talbahnen<br />

oder Rutschbahnen» (a.a.O., N 15 bei Anm. 34) keine Eisenbahnen im Sinne<br />

des EHG darstellen. Das Eisenbahngesetz vom 20.12.1957 (EBG) definiert<br />

die Eisenbahnen als Unternehmungen, die nach ihrer Zweckbestimmung von<br />

jedermann zur Beförderung von Personen und Gütern benützt werden<br />

können und deren Fahrzeuge auf oder an Schienen laufen (SR 742.101;<br />

Art. 1 Abs. 2).<br />

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Rodelbahn der Beklagten der<br />

Eisenbahnhaftpflichtge setzgebung unterliegt, da die Schlitten steuerlos und<br />

auf Rollen in der Bahn geführt würden (seitlich geführt durch das Blechprofil),<br />

weshalb von einem «Laufen an Schienen» auszugehen sei. Dieser Auslegung<br />

kann nicht gefolgt werden. Richtig ist, dass die auf Rollen laufenden<br />

Schlitten durch das halbkreisförmige Profil der Blechwanne geführt werden<br />

und die Richtungsgebung damit zwingend vorgegeben ist. Schienen sind<br />

jedoch – wie die Nebenintervenientin richtig einwendet – nach üblichem<br />

Sprachgebrauch massive Stahl- bzw Gussteile, auf oder an welchen ein Fahrzeug<br />

mit minimalen Toleranzen geführt wird. Ein halbkreisförmiger Blechkanal<br />

kann schon von der Wortbedeutung her deshalb nicht als Schiene gelten<br />

(wie etwa auch Kanäle, Röhren, Bobbahnen). Es kann deshalb nicht<br />

gesagt werden, dass die Schlitten oder Rodeln – auch wenn sie Rollen haben<br />

– im technischen Sinn «auf oder an Schienen laufen».<br />

Die strenge Gefährdungshaftung nach EHG knüpft an die besondere<br />

Gefährlichkeit, die von Eisenbahnen ausgeht, an. Das EHG spricht in diesem<br />

Sinne in Art. 1 Abs. 1 ausdrücklich «von der besonderen Gefahr des Eisenbahnbetriebes».<br />

Die sehr hohe Gewichtsmasse in Kombination mit der<br />

Geschwindigkeit führt zu einem erheblichen Gefährdungspotential. Ein derart<br />

spezifisches Gefährdungspotential weist eine Rodelbahn, wie sie die<br />

Beklagte betreibt, nicht auf. Eine Unterstellung unter die Betriebshaftung<br />

gemäss Eisenbahngesetz entfällt auch aus diesem Grund. Schliesslich mangelt<br />

es auch am erforderlichen Zweck der Anlage, Personen zu befördern<br />

(Art. 1 Abs. 2 EHG).<br />

9

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