EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz
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A. 2.2<br />
2. Das EHG begründet in klarer Form eine sich als Gefährdungshaftung<br />
darstellende Kausalhaftung. Der Inhaber einer vom Gesetz erfassten Unternehmung<br />
haftet grundsätzlich für den durch seinen Betrieb verursachten<br />
Schaden; er wird von der Haftung befreit, wenn er sich mit Erfolg auf einen<br />
der drei Entlastungsgründe (höhere Gewalt, Drittverschulden oder Selbstverschulden)<br />
beruft. Die Haftung beruht deshalb nicht auf dem Nachweis eines<br />
Mangels in der Anlage oder im Betrieb oder auf dem Nachweis einer Verletzung<br />
von Sorgfaltspflichten oder gar eines Verschuldens (Oftinger/Stark,<br />
Schweizerisches Haftpflichtrecht, Besonderer Teil, Bd. II/3, § 27 N 2). Man<br />
spricht von Betriebshaftung infolge der (blossen) Anknüpfung an den<br />
gefährdenden Betrieb. Dem EHG unterstehen neben den Schweizerischen<br />
Bundesbahnen und allen anderen konzessionspflichtigen Eisenbahnen u.a.<br />
auch Luftseilbahnen, Schlittenseilbahnen und Aufzüge. Für die Unterstellung<br />
unter das EHG ist nicht die tatsächliche Konzessionierung massgebend,<br />
sondern die Frage, ob eine Konzessionspflicht gegeben wäre.<br />
Oftinger/Stark sind der Auffassung, dass sogenannte «Berg- und Talbahnen<br />
oder Rutschbahnen» (a.a.O., N 15 bei Anm. 34) keine Eisenbahnen im Sinne<br />
des EHG darstellen. Das Eisenbahngesetz vom 20.12.1957 (EBG) definiert<br />
die Eisenbahnen als Unternehmungen, die nach ihrer Zweckbestimmung von<br />
jedermann zur Beförderung von Personen und Gütern benützt werden<br />
können und deren Fahrzeuge auf oder an Schienen laufen (SR 742.101;<br />
Art. 1 Abs. 2).<br />
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Rodelbahn der Beklagten der<br />
Eisenbahnhaftpflichtge setzgebung unterliegt, da die Schlitten steuerlos und<br />
auf Rollen in der Bahn geführt würden (seitlich geführt durch das Blechprofil),<br />
weshalb von einem «Laufen an Schienen» auszugehen sei. Dieser Auslegung<br />
kann nicht gefolgt werden. Richtig ist, dass die auf Rollen laufenden<br />
Schlitten durch das halbkreisförmige Profil der Blechwanne geführt werden<br />
und die Richtungsgebung damit zwingend vorgegeben ist. Schienen sind<br />
jedoch – wie die Nebenintervenientin richtig einwendet – nach üblichem<br />
Sprachgebrauch massive Stahl- bzw Gussteile, auf oder an welchen ein Fahrzeug<br />
mit minimalen Toleranzen geführt wird. Ein halbkreisförmiger Blechkanal<br />
kann schon von der Wortbedeutung her deshalb nicht als Schiene gelten<br />
(wie etwa auch Kanäle, Röhren, Bobbahnen). Es kann deshalb nicht<br />
gesagt werden, dass die Schlitten oder Rodeln – auch wenn sie Rollen haben<br />
– im technischen Sinn «auf oder an Schienen laufen».<br />
Die strenge Gefährdungshaftung nach EHG knüpft an die besondere<br />
Gefährlichkeit, die von Eisenbahnen ausgeht, an. Das EHG spricht in diesem<br />
Sinne in Art. 1 Abs. 1 ausdrücklich «von der besonderen Gefahr des Eisenbahnbetriebes».<br />
Die sehr hohe Gewichtsmasse in Kombination mit der<br />
Geschwindigkeit führt zu einem erheblichen Gefährdungspotential. Ein derart<br />
spezifisches Gefährdungspotential weist eine Rodelbahn, wie sie die<br />
Beklagte betreibt, nicht auf. Eine Unterstellung unter die Betriebshaftung<br />
gemäss Eisenbahngesetz entfällt auch aus diesem Grund. Schliesslich mangelt<br />
es auch am erforderlichen Zweck der Anlage, Personen zu befördern<br />
(Art. 1 Abs. 2 EHG).<br />
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