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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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B. 1.6<br />

c) Soweit die Beschwerdeführer des Weiteren auch eine Verletzung der<br />

formellen und materiellen Koordinationspflicht rügen, ist darauf ebenfalls<br />

nur im Lichte der Streitgegenstand bildenden Frage der Entwässerung einzutreten.<br />

d) Vom Rechtsmittelverfahren als Mittel des individuellen Rechtsschutzes<br />

ist die ausstehende regierungsrätliche Genehmigung zu unterscheiden, in<br />

welchem Verfahren der Regierungsrat ex officio den erlassenen Gestaltungsplan<br />

auf die Rechtmässigkeit und Übereinstimmung mit den kantonalen Plänen<br />

zu überprüfen haben wird (§ 30 Abs. 5 i.V. mit § 28 Abs. 2 PBG; angef.<br />

RRB Erw. 5.2).<br />

(VGE 1030/03 vom 6. August <strong>2003</strong>).<br />

1.6 Revision<br />

– Nachträglich mitgeteilte, über einen Kläger verhängte Vormundschaft als<br />

Revisionsgrund für neuen Kostenentscheid akzeptiert.<br />

Aus dem Sachverhalt:<br />

Auf ein Klagebegehren konnte wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses<br />

nicht eingetreten werden. Dem Kläger wurden im Nichteintretensentscheid<br />

die Verfahrenskosten auferlegt. Einige Zeit später meldete sich der<br />

Vormund des Klägers, welcher das Gericht ersuchte, von der Kostenerhebung<br />

abzusehen.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1. Das vorliegende Ersuchen des klägerischen Vormunds ist als Revisionsbegehren<br />

entgegen zu nehmen.<br />

2. Das Gericht kann u.a. auf ein rechtskräftiges Urteil zurückkommen,<br />

wenn die Partei nachträglich neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel<br />

vorbringt, die sie früher trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorbringen konnte (§<br />

61 lit. b VRP). Das Revisionsbegehren ist innert 90 Tagen seit Feststellung<br />

des Revisionsgrundes, jedoch spätestens innert zehn Jahren seit Erlass des<br />

Urteils einzureichen (§ 62 VRP).<br />

a) Die Voraussetzung der rechtskräftigen Entscheidung liegt vor. Gegen<br />

das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nur das ausserordentliche Rechtsmittel<br />

der staatsrechtlichen Beschwerde zulässig. Das Revisionsbegehren ist<br />

offenkundig auch rechtzeitig eingereicht worden.<br />

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