EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz
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B. 1.5<br />
Eingabesumme nach Bereinigung eines Rechnungsfehlers) als einzige der<br />
eingeladenen Anbieterinnen klar unter der im Zustandsbericht geschätzten<br />
Honorarsumme von Fr. 53’800.– (Fr. 50’000.– plus Fr. 3’800 MWST) offerieren<br />
konnte, während die Angebote der übrigen Anbieterinnen, welche nicht<br />
wussten, dass die geschätzte Honorarsumme von der Mitkonkurrentin ermittelt<br />
wurde, klar und ausnahmslos über diesen Fr. 53’800.– lagen (Fr. 59’500.–<br />
bis Fr. 64’560.–). Dies lässt vermuten, dass die nicht berücksichtigten Anbieterinnen<br />
aufgrund eines geringeren Wissensstandes vorsichtiger offerierten.<br />
(VGE 1032/03 vom 6. August <strong>2003</strong>).<br />
1.5 Streitgegenstand<br />
– Bedeutung des Rügeprinzips für die Bestimmung des Streitgegenstandes.<br />
Aus den Erwägungen:<br />
1.a) Im Einspracheverfahren wie auch im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren<br />
war nur die im Gestaltungsplan vorgesehene Entwässerung …<br />
umstritten.<br />
Soweit vor Verwaltungsgericht vorgebracht wird, die Eintragung der<br />
Höhenkurven im Gestaltungsplan sei mangelhaft, die Höhenbegrenzungslinien,<br />
Spielflächen, Angaben über die Abstellflächen für Motorfahrzeuge<br />
sowie - angesichts der Topographie und der im Plan offensichtlich fehlenden<br />
bzw. nicht genügenden Wendeplätze - Angaben über die Versorgung und Entsorgung<br />
fehlten, kann auf diese neuen Rügen im vorliegenden Verfahren aus<br />
nachfolgender Begründung nicht eingetreten werden.<br />
b) Vom Anfechtungsobjekt (in casu aufgelegter Gestaltungsplan) ist der<br />
Streitgegenstand zu unterscheiden. Dieser bezeichnet den Umfang, in dem<br />
das mit der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis umstritten<br />
ist. Das Rechtsmittelverfahren beschränkt sich auf diesen Streitgegenstand<br />
(Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege<br />
im <strong>Kanton</strong> Bern, N 6 zu Art. 72). Zur Bestimmung des<br />
Streitgegenstandes wiederum ist das Rügeprinzip massgebend (betreffend<br />
Baurecht siehe im speziellen, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz<br />
des <strong>Kanton</strong>s Zürich, 2.a., N 4 zu § 52). Als Rügen gelten die Einwände<br />
(Sachvorbringen) gegen die vorinstanzliche Beurteilung oder ein geplantes<br />
Vorhaben. Mit ihren Rügen legen die Parteien somit den Streitgegenstand für<br />
die Rechtsmittelbehörden fest. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist dürfen<br />
keine über den Streitgegenstand hinauszielende Rügen mehr erhoben werden<br />
(Merkli/Aeschlimann/Herzog a.a.O., N 4 zu Art. 25 und N 7 zu Art. 72).<br />
Neue Rügen sind mithin keine Noven. Abgesehen davon würde der Streitgegenstand<br />
die Zulässigkeit von Noven beschränken (Kölz/Bosshart/Röhl,<br />
a.a.O. N 34 zu § 20).<br />
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