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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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B. 1.5<br />

Eingabesumme nach Bereinigung eines Rechnungsfehlers) als einzige der<br />

eingeladenen Anbieterinnen klar unter der im Zustandsbericht geschätzten<br />

Honorarsumme von Fr. 53’800.– (Fr. 50’000.– plus Fr. 3’800 MWST) offerieren<br />

konnte, während die Angebote der übrigen Anbieterinnen, welche nicht<br />

wussten, dass die geschätzte Honorarsumme von der Mitkonkurrentin ermittelt<br />

wurde, klar und ausnahmslos über diesen Fr. 53’800.– lagen (Fr. 59’500.–<br />

bis Fr. 64’560.–). Dies lässt vermuten, dass die nicht berücksichtigten Anbieterinnen<br />

aufgrund eines geringeren Wissensstandes vorsichtiger offerierten.<br />

(VGE 1032/03 vom 6. August <strong>2003</strong>).<br />

1.5 Streitgegenstand<br />

– Bedeutung des Rügeprinzips für die Bestimmung des Streitgegenstandes.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1.a) Im Einspracheverfahren wie auch im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren<br />

war nur die im Gestaltungsplan vorgesehene Entwässerung …<br />

umstritten.<br />

Soweit vor Verwaltungsgericht vorgebracht wird, die Eintragung der<br />

Höhenkurven im Gestaltungsplan sei mangelhaft, die Höhenbegrenzungslinien,<br />

Spielflächen, Angaben über die Abstellflächen für Motorfahrzeuge<br />

sowie - angesichts der Topographie und der im Plan offensichtlich fehlenden<br />

bzw. nicht genügenden Wendeplätze - Angaben über die Versorgung und Entsorgung<br />

fehlten, kann auf diese neuen Rügen im vorliegenden Verfahren aus<br />

nachfolgender Begründung nicht eingetreten werden.<br />

b) Vom Anfechtungsobjekt (in casu aufgelegter Gestaltungsplan) ist der<br />

Streitgegenstand zu unterscheiden. Dieser bezeichnet den Umfang, in dem<br />

das mit der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis umstritten<br />

ist. Das Rechtsmittelverfahren beschränkt sich auf diesen Streitgegenstand<br />

(Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege<br />

im <strong>Kanton</strong> Bern, N 6 zu Art. 72). Zur Bestimmung des<br />

Streitgegenstandes wiederum ist das Rügeprinzip massgebend (betreffend<br />

Baurecht siehe im speziellen, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz<br />

des <strong>Kanton</strong>s Zürich, 2.a., N 4 zu § 52). Als Rügen gelten die Einwände<br />

(Sachvorbringen) gegen die vorinstanzliche Beurteilung oder ein geplantes<br />

Vorhaben. Mit ihren Rügen legen die Parteien somit den Streitgegenstand für<br />

die Rechtsmittelbehörden fest. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist dürfen<br />

keine über den Streitgegenstand hinauszielende Rügen mehr erhoben werden<br />

(Merkli/Aeschlimann/Herzog a.a.O., N 4 zu Art. 25 und N 7 zu Art. 72).<br />

Neue Rügen sind mithin keine Noven. Abgesehen davon würde der Streitgegenstand<br />

die Zulässigkeit von Noven beschränken (Kölz/Bosshart/Röhl,<br />

a.a.O. N 34 zu § 20).<br />

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