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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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B. 1.4<br />

lagen einerseits der Ist-Zustand erwähnt und anderseits die Massnahme für<br />

die Erneuerung der elektromechanischen Ausrüstungen vorgeschlagen wird.<br />

Im Anschluss an diese vorgeschlagenen Massnahmen wird die Grobkostenschätzung<br />

vorgenommen. Sie geht von einem Gesamttotal ohne<br />

Honorar und MWST von Fr. 398’597.– aus. Als Honorar werden Fr. 50’000.–<br />

eingesetzt, sodass der Zustandsbericht Totalkosten (inkl. MWST) von<br />

Fr. 482’690.– annimmt.<br />

(…).<br />

d) Der Zustandsbericht stellt zweifelsohne eine massgebende Grundlage<br />

für das vorliegende Submissionsverfahren dar. Dies zeigt sich schon darin,<br />

dass er den eingeladenen Anbietern zugestellt wurde (Ausschreibungsunterlagen<br />

S. 10). Auch im Zustandsbericht selbst ist von der Grundlage für die<br />

Erneuerung der elektromechanischen Anlagen in den beiden Tunnels ... die<br />

Rede. Die Beschwerdegegnerin wurde somit zur Vorbereitung des Submissionsverfahren<br />

beigezogen, weshalb sie als vorbefasst zu betrachten ist, was<br />

grundsätzlich zu deren Ausschluss vom Submissionsverfahren führen muss.<br />

Es ist nachfolgend zu prüfen, ob von diesem Grundsatze ausnahmsweise<br />

abzuweichen ist (vgl. oben Erw. 4a).<br />

e) Im Bereich von Elektroingenieurarbeiten ist vorab nicht von einer geringen<br />

Anzahl von Anbietern auszugehen. Somit bleibt die Frage, ob sich ein<br />

Verzicht auf Verfahrensausschluss aufgrund einer bloss geringfügigen Mitwirkung<br />

bzw. Vorbefassung rechtfertigen lässt. Dies wäre indes schon deswegen<br />

fraglich, weil den Mitkonkurrenten die Vorbefasstheit der Beschwerdegegnerin<br />

nicht offen gelegt wurde (vgl. oben Erw. 3a), während hingegen<br />

mit der Zustellung des Zustandsberichtes immerhin ein allfälliger Wissensrückstand<br />

kompensiert und mit dem Beizug eines weiteren externen Fachberaters<br />

eine weitergehende Beeinflussung des Verfahrens verhindert wurde.<br />

Unbesehen davon kann man indes nicht von einer geringfügigen Mitwirkung<br />

bzw. Vorbefassung ausgehen. Wer im Zusammenhang mit einer konkreten<br />

Erneuerung von Tunnelbeleuchtungsanlagen ein (so bezeichnetes) «Massnahmeprojekt»<br />

mit Grobkostenschätzung erarbeiten muss, beschäftigt sich<br />

intensiv mit der fraglichen Problematik. Es liegt auf der Hand, dass die<br />

Beschwerdegegnerin damit Gelegenheit erhielt, sich für die nachfolgende<br />

Arbeitsausschreibung einen Wissensvorsprung zu verschaffen, der sich nicht<br />

zwingend im verfassten Zustandsbericht niederschlagen musste. Unmittelbare<br />

Orts- und Werkskenntnisse lassen sich auch nie genau eins zu eins<br />

schriftlich wiedergeben. Es ist deshalb von einem möglichen Wettbewerbsvorteil<br />

auszugehen, der den Verfahrensausschluss der Beschwerdegegnerin<br />

gebietet. Dass die Beschwerdegegnerin sich tatsächlich einen Wettbewerbsvorteil<br />

verschaffen konnte, ist nicht erforderlich (vgl. oben Erw. 4a).<br />

Die angefochtene Arbeitsvergabe ist somit aufzuheben. Dieses Beurteilungsergebnis<br />

wird durch nachfolgende Feststellung gestützt. Es fällt auf, dass<br />

die Beschwerdegegnerin mit Fr. 47’220.– (bzw. Fr. 49’148.00 des Totals der<br />

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