22.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

B. 1.4<br />

4.a) Zu den allgemeinen Grundsätzen des Vergabeverfahrens gehört die<br />

Beachtung der Ausstandsregeln (Art. 11 lit. d IVöB; § 4 Abs. 1 VRP i.V.mit<br />

§§ 52 GO). So darf im Vergabeverfahren nicht mitwirken, wer selber Anbieter<br />

ist oder im Falle einer juristischen Person deren Verwaltung angehört (§<br />

52 Abs. 1 lit. a und c GO). Abgelehnt werden kann im Vergabeverfahren eine<br />

Person u.a., wenn sie Rat gegeben oder Gutachten erstattet hat, wenn zwischen<br />

ihr und einem Anbieter Freundschaft, Feindschaft oder ein Pflichtoder<br />

Abhängigkeitsverhältnis besteht oder wenn andere Umstände vorliegen,<br />

die sie als befangen erscheinen lassen (§ 53 lit. b-d GO).<br />

Wenn externe Fachleute zur Vorbereitung und/oder Durchführung des<br />

Submissionsverfahrens beigezogen werden, sind sie vorbefasst und grundsätzlich<br />

als Anbieter auszuschliessen (Galli/Moser/Lang, Praxis des öffentlichen<br />

Beschaffungsrechts, Rz. 516; VGE 1053-55/02 vom 17.4.03, Erw. 4a).<br />

Die Vorbefassung ist mit der Ausstandspflicht mithin eng verwandt (BR 2/03,<br />

S17, S. 65). Das Verwaltungsgericht hat in einem jüngsten Entscheid indes<br />

festgehalten, dass in einer Dienstleistungsbranche, die nur von wenigen<br />

Anbietern betrieben wird, eine rigorose Handhabung der Ausstandsvorschriften,<br />

die die Durchführung von Subsmissionsverfahren sehr stark behindern,<br />

wenn nicht gar verunmöglichen würde, nicht angebracht ist (VGE<br />

1053-55/02 vom 17.4.03, Erw. 4b/d).<br />

In der Rechtsprechung verschiedener <strong>Kanton</strong>e wird hervorgehoben, dass<br />

es genüge, wenn ein Wettbewerbsvorteil als möglich erscheine (Galli/<br />

Moser/Lang a.a.O, Rz. 517 [GR], 518 [AG]; BR 2/03 S17, S. 65). Anderseits<br />

führt nicht jede Vorbefassung bzw. jeder Wissensvorsprung zum Ausschluss<br />

eines Anbieters. Nebst der geringen Anzahl von Anbietern einer bestimmten<br />

Leistung vermag auch der geringe Grad einer Mitwirkung einen Verzicht auf<br />

Verfahrensausschluss zu rechtfertigen (Galli/Moser/Lang a.a.O., Rz. 520<br />

[LU]; Rz. 518 [AG]; weitere mögliche Ausnahmesituationen: bei Neuausschreibung<br />

eines Dauerauftrages, Wissensvorsprung des bisherigen Auftragsinhabers<br />

[Rz. 516]; siehe auch Rz. 521). Allerdings darf ein Unternehmer<br />

die Ausschreibung nicht zu seinen Gunsten beeinflussen. Das<br />

Verwaltungsgericht des <strong>Kanton</strong>s Aargau verlangt, dass eine solches Mitwirken<br />

offen gelegt und ein allfälliger Wissensrückstand der übrigen Bewerber<br />

durch geeignete Ausgleichsmechanismen kompensiert wird (Galli/Moser/<br />

Lang a.a.O. Rz. 518). Ähnlich argumentiert das Verwaltungsgericht Luzern<br />

(Galli/ Moser/Lang a.a.O. Rz. 520). Auch die Eidg. Rekurskommission verlangt<br />

die Offenlegung der Vorbefassung gegenüber den Mitkonkurrenten<br />

(Galli/ Moser/ Lang a.a.O. Rz. 514).<br />

b) Der von der Beschwerdegegnerin verfasste Zustandsbericht geht über<br />

eine blosse Faktensammlung hinaus. Es ist die Rede von einem «Massnahmeprojekt»,<br />

welches in Zusammenarbeit «mit dem TBA <strong>SZ</strong>» (=Tiefbauamt<br />

des <strong>Kanton</strong>s <strong>Schwyz</strong>) ausgearbeitet wurde und die «Grundlage für die Erneuerung<br />

der elektromechanischen Anlagen in beiden Tunnels» bildet<br />

(Zustandsbericht S. 1/2). Das «Massnahmeprojekt» besteht darin, dass im<br />

Zustandsbericht hinsichtlich Energieversorgung, Beleuchtung und Kabelan-<br />

77

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!