EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz
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B. 1.4<br />
notwendigen Kalbelanlagen. Gleichzeitig entschied sich das Tiefbauamt anhand der<br />
Grobkostenschätzung für die Elektroingenieurarbeiten einen beschränkten Wettbewerb<br />
gemäss § 3 der <strong>Kanton</strong>alen Submissionsverordnung durchzuführen.<br />
Als externe Fachberater im Bereich Elektrotechnik/ -mechanik des Tiefbauamtes<br />
wurde ... mit der Ausarbeitung der Submissionsunterlagen für Elektroingenieurarbeiten<br />
beauftragt. In der Folge wurden in einem beschränkten Wettbewerb die eingeladenen<br />
Elektroingenieurbüros mit sämtlichen Dokumenten, Planunterlagen, Messberichten<br />
des Amtes für Messwesen sowie dem Zustandsbericht der bestehenden<br />
Beleuchtungsanlage bedient. Somit war sichergestellt, dass alle Bewerber gleich<br />
behandelt wurden und alle den gleichen Stand der Informationen besassen.<br />
Entgegen den nicht weiter substantiierten Behauptungen der Bf wirkte die Bg keinesfalls<br />
am Vergabeverfahren mit. Ihre seinerzeit mit abschliessendem Auftrag übertragene<br />
Aufgabe bestand lediglich in der Erarbeitung der Grundlagenerfassung und eines<br />
Zustandsberichtes. Und genau diese Angaben bildeten unter anderem Bestandteil der<br />
konkreten Submission, sie wurden auch der Bf genauso bekannt, wie der Bg zuvor. Es<br />
ist deshalb absolut abwegig, aus dieser Konstellation einen Wettbewerbsvorteil zu<br />
Gunsten der Bg konstruieren zu wollen. Bezeichnenderweise operiert denn auch die Bf<br />
diesbezüglich nur mit blossen Mutmassungen oder dann bestenfalls mit nicht näher<br />
begründeten Rechtsbehauptungen.»<br />
Die Beschwerdegegnerin stellt sich vernehmlassend auf den Standpunkt,<br />
ihres Erachtens seien im Zustandsbericht keine Lösungsvorschläge enthalten,<br />
sondern lediglich Grundlagen beschrieben, damit der Offertumfang<br />
ersichtlich werde. Eine Grobkostenschätzung lasse sich, sofern der Anbieter<br />
im Allgemeinen mit der Materie vertraut sei, von vergleichbaren, ähnlichen<br />
Anlagen über den Meterpreis herleiten.<br />
d) Replicando macht die Beschwerdeführerin geltend, die von der<br />
Beschwerdegegnerin erbrachten Leistungen und Vorabklärungen und die so<br />
erlangten Zusatzinformationen seien als derart gewichtig einzustufen, dass<br />
ein Wettbewerbsvorteil mit grosser Wahrscheinlichkeit vorliege. Die<br />
Beschwerdegegnerin habe bessere Orts- und Zustandskenntnisse und besseres<br />
Projektwissen. Dies werde dadurch belegt, dass sie sehr tief habe offerieren<br />
können. Sie könne die bereits von ihr erhobenen Detailinformationen, die<br />
sie für die Ausarbeitung des Zustandsberichts mit Vorschlägen und Grobkostenschätzung<br />
ausfindig gemacht habe, für die Weiterbearbeitung verwenden.<br />
Zudem bedurfte es, um den Zustandsbericht erstellen zu können, eines<br />
Konzeptvorschlages, ansonsten die Kosten ja aufgrund von Annahmen hätten<br />
getroffen werden müssen.<br />
e) Während die Vorinstanz duplicando auf ihre Vernehmlassung verweist<br />
und «die neuerlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin»<br />
bestreitet, hält die Beschwerdegegnerin fest, dass für den Zustandsbericht<br />
«keine Detailinformationen und Lösungsvorschläge zu erarbeiten waren<br />
und demzufolge auch nicht darin aufgeführt» seien. Es seien «lediglich<br />
Aufzählungen wie Tunneldaten, Verkehrsfrequenzen, Materialqualitäten<br />
und einzuhaltende Vorschriften für die zu erneuernden Anlageteile enthalten,<br />
sodass für alle Anbieter die gleichen Bedingungen zur Offertstellung»<br />
galten.<br />
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