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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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B. 1.4<br />

notwendigen Kalbelanlagen. Gleichzeitig entschied sich das Tiefbauamt anhand der<br />

Grobkostenschätzung für die Elektroingenieurarbeiten einen beschränkten Wettbewerb<br />

gemäss § 3 der <strong>Kanton</strong>alen Submissionsverordnung durchzuführen.<br />

Als externe Fachberater im Bereich Elektrotechnik/ -mechanik des Tiefbauamtes<br />

wurde ... mit der Ausarbeitung der Submissionsunterlagen für Elektroingenieurarbeiten<br />

beauftragt. In der Folge wurden in einem beschränkten Wettbewerb die eingeladenen<br />

Elektroingenieurbüros mit sämtlichen Dokumenten, Planunterlagen, Messberichten<br />

des Amtes für Messwesen sowie dem Zustandsbericht der bestehenden<br />

Beleuchtungsanlage bedient. Somit war sichergestellt, dass alle Bewerber gleich<br />

behandelt wurden und alle den gleichen Stand der Informationen besassen.<br />

Entgegen den nicht weiter substantiierten Behauptungen der Bf wirkte die Bg keinesfalls<br />

am Vergabeverfahren mit. Ihre seinerzeit mit abschliessendem Auftrag übertragene<br />

Aufgabe bestand lediglich in der Erarbeitung der Grundlagenerfassung und eines<br />

Zustandsberichtes. Und genau diese Angaben bildeten unter anderem Bestandteil der<br />

konkreten Submission, sie wurden auch der Bf genauso bekannt, wie der Bg zuvor. Es<br />

ist deshalb absolut abwegig, aus dieser Konstellation einen Wettbewerbsvorteil zu<br />

Gunsten der Bg konstruieren zu wollen. Bezeichnenderweise operiert denn auch die Bf<br />

diesbezüglich nur mit blossen Mutmassungen oder dann bestenfalls mit nicht näher<br />

begründeten Rechtsbehauptungen.»<br />

Die Beschwerdegegnerin stellt sich vernehmlassend auf den Standpunkt,<br />

ihres Erachtens seien im Zustandsbericht keine Lösungsvorschläge enthalten,<br />

sondern lediglich Grundlagen beschrieben, damit der Offertumfang<br />

ersichtlich werde. Eine Grobkostenschätzung lasse sich, sofern der Anbieter<br />

im Allgemeinen mit der Materie vertraut sei, von vergleichbaren, ähnlichen<br />

Anlagen über den Meterpreis herleiten.<br />

d) Replicando macht die Beschwerdeführerin geltend, die von der<br />

Beschwerdegegnerin erbrachten Leistungen und Vorabklärungen und die so<br />

erlangten Zusatzinformationen seien als derart gewichtig einzustufen, dass<br />

ein Wettbewerbsvorteil mit grosser Wahrscheinlichkeit vorliege. Die<br />

Beschwerdegegnerin habe bessere Orts- und Zustandskenntnisse und besseres<br />

Projektwissen. Dies werde dadurch belegt, dass sie sehr tief habe offerieren<br />

können. Sie könne die bereits von ihr erhobenen Detailinformationen, die<br />

sie für die Ausarbeitung des Zustandsberichts mit Vorschlägen und Grobkostenschätzung<br />

ausfindig gemacht habe, für die Weiterbearbeitung verwenden.<br />

Zudem bedurfte es, um den Zustandsbericht erstellen zu können, eines<br />

Konzeptvorschlages, ansonsten die Kosten ja aufgrund von Annahmen hätten<br />

getroffen werden müssen.<br />

e) Während die Vorinstanz duplicando auf ihre Vernehmlassung verweist<br />

und «die neuerlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin»<br />

bestreitet, hält die Beschwerdegegnerin fest, dass für den Zustandsbericht<br />

«keine Detailinformationen und Lösungsvorschläge zu erarbeiten waren<br />

und demzufolge auch nicht darin aufgeführt» seien. Es seien «lediglich<br />

Aufzählungen wie Tunneldaten, Verkehrsfrequenzen, Materialqualitäten<br />

und einzuhaltende Vorschriften für die zu erneuernden Anlageteile enthalten,<br />

sodass für alle Anbieter die gleichen Bedingungen zur Offertstellung»<br />

galten.<br />

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