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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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B. 1.3<br />

Die qualitative Bewertung eines Angebotes ist mitunter zweifelsohne<br />

schwierig. Es liegt im weiten Ermessen der Vergebungsbehörde, fall- und<br />

objektbezogen die massgeblichen Kriterien zu bestimmen, anzuwenden und<br />

zu gewichten. Der Vergabeentscheid muss jedoch nachvollzieh- und überprüfbar<br />

sein. Es greift vor allem dann ein, wenn angewandte Kriterien nicht<br />

sachlich sind, die Gewichtung willkürlich ausfällt und der Bewertung falsche<br />

Sachverhaltsannahmen zugrunde liegen (1014/01 v. 5.0.01 Erw. 2). Auch bei<br />

der Auswahl und Gewichtung der einzelnen Kriterien steht der Vergabebehörde<br />

grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. VGE 1041/01<br />

vom 5. Sept. 2001, Erw.2, Prot. S.876; AGVE 1999, S.328; Elisabeth Lang:<br />

Die Praxis des Verwaltungsgerichts des <strong>Kanton</strong>s Aargau zum Submissionsrecht,<br />

in ZBl 9/2002, S. 469)(VGE 1027/02 v. 30.10.02, 3a).<br />

Für die Rechtsmittelinstanz ist es im Streitfall in der Regel insbesondere<br />

nicht einfach zu überprüfen, ob ein bestimmtes Angebot die Auftragsbedingungen<br />

lückenlos und in allen Teilen einhält. Dies gilt namentlich dann, wenn<br />

die Ausschreibungsunterlagen verhältnismässig offen ausgestaltet sind, oder<br />

wenn bei einem hohen Detaillierungsgrad in den Ausschreibungsunterlagen<br />

der jeweilige zeitliche Aufwand für bestimmte Teilleistungen (Dienstleistungen)<br />

nicht konkret vorgegeben ist, sondern nur annähernd geschätzt werden<br />

kann. In diesem Zusammenhang bestehen folgende Korrelationen: Zum<br />

einen gilt, je enger die Vorgaben (z.B. hinsichtlich Zeitaufwand oder Materialwahl)<br />

fixiert sind, desto schwieriger wird es, den unternehmerischen Sachverstand<br />

und das Know-how des jeweiligen Anbieters miteinzubeziehen, was<br />

sich vor allem bei komplexeren Bauaufträgen und bei der Vergabe von<br />

Dienstleistungsaufträgen als nachteilig erweisen kann (vgl. dazu Lang,<br />

a.a.O., ZBl 9/2002, S.465). Zum andern ist nicht zu übersehen, dass qualitativ<br />

gute Arbeit in aller Regel einen entsprechenden Zeitaufwand erfordert,<br />

namentlich wenn es um Kontrollarbeiten (wie z.B. Baukontrolle) oder um<br />

Qualitätssicherungsarbeiten geht. Mit anderen Worten birgt ein zu knapp kalkulierter<br />

Zeitaufwand die latente Gefahr in sich, dass bei der Ausführung die<br />

Qualität der (Kontroll-)Arbeiten leidet, weil nicht genügend Zeit eingeplant<br />

ist. Auch bei dieser Ausgangslage hat deshalb das Gericht bei der Überprüfung<br />

technischer und betrieblicher Aspekte, welche die Vergabebehörde aufgrund<br />

ihres Fachwissens besser beurteilen kann, sich Zurückhaltung aufzuerlegen<br />

(vgl. ZBl 9/2002, S.475, mit Hinweisen). Analog kommt bei der<br />

Beantwortung der Frage, ob mit dem für ein bestimmtes Angebot einkalkulierten<br />

Zeitaufwand die mit der Ausschreibung geforderte Qualität bei der<br />

Arbeitsausführung erreicht werden kann, der Beurteilung durch die mit<br />

Fachwissen ausgestatteten Vorinstanz ein erhebliches Gewicht zu (VGE<br />

1027/02 v. 30.10.02, Erw. 5d).<br />

(VGE 1053-105502 vom 17. April <strong>2003</strong>).<br />

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