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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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B. 1.3<br />

auf RRB Nr. 897/2002 v. 2.7.2002, Erw. 2.2). Die Beschwerdeführerinnen<br />

rügen im Wesentlichen Eröffnungs- und Begründungsfehler, eine Verletzung<br />

des Gleichbehandlungsgebotes- und des Diskriminierungsverbotes (Offertpräsentationen),<br />

ein unfaires Verfahren (Verletzung von Ausstandsvorschriften,<br />

Vorbefassung) sowie eine rechtswidrige Bewertung der Offerten. Auf<br />

diese Rügen ist grundsätzlich einzutreten, soweit damit ihre Chancen auf den<br />

Zuschlag intakt bleiben. Zeigen Zwischenergebnisse der gerichtlichen Beurteilung<br />

auf, dass keine Chancen für einen Zuschlag an die Beschwerdeführerinnen<br />

mehr bestehen, so sind die noch nicht beurteilten Rügen nicht weiter<br />

zu beurteilen (Robert Wolf, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheid -<br />

Eine Übersicht über die Rechtsprechung zu den neuen Rechtsmitteln, in<br />

ZBl 104 (<strong>2003</strong>), S. 1ff., 11f.).<br />

(VGE 1053-1055/02 vom 17. April <strong>2003</strong>).<br />

1.3 Kognition<br />

– Submissionsverfahren.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1.c) Die Überprüfungszuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist eine<br />

beschränkte. Dies geht einmal aus Art. 16 Abs. 2 IVöB hervor, wonach die<br />

Arbeitsvergabe auf die Angemessenheit hin nicht überprüft werden kann. Zu<br />

prüfen ist die Sachverhaltsfeststellung sowie die Rechtsanwendung (Rechtskontrolle).<br />

Die verwaltungsunabhängige Beschwerdeinstanz hat also in erster Linie<br />

Rechtsfragen zu beantworten, nicht aber Fachfragen der Verwaltung zu beurteilen<br />

(Merkli/ Aeschlimann/ Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege<br />

im <strong>Kanton</strong> Bern, N 1 zu Art. 80). Soweit die Natur<br />

einer Streitsache mithin einer uneingeschränkten Rechtskontrolle Grenzen<br />

setzt, darf die Rechtsmittelbehörde ihre Kognition beschränken. So kann u.a.<br />

das Erfordernis spezieller Fachkenntnisse für das Gericht einen Grund zu<br />

zurückhaltender Überprüfung abgeben, beispielsweise bei der Auslegung<br />

von sog. unbestimmten Rechtsbegriffen («Tatbestandsermessen»), unter<br />

Umständen aber auch bei der Sachverhaltsermittlung, wenn massgebende<br />

Sachumstände durch Schätzung festgestellt werden müssen (Merkli/<br />

Aeschlimann/ Herzog a.a.O. N 3,5,9 zu Art. 80 und N 4f.,9 zu Art. 66; vgl.<br />

auch VGE 1060/98 vom 21. Mai 1999, Erw.1).<br />

Folgerichtig hat sich deshalb das Gericht auch bei Submissionsbeschwerden<br />

eine gewisse Zurückhaltung bei Problemen vorwiegend technischer<br />

Natur und bei reinen Ermessensfragen aufzuerlegen. Bei der Frage des wirtschaftlich<br />

günstigsten Angebots setzt es nicht sein eigenes Ermessen anstelle<br />

jenes der Vergabebehörde (Galli/Moser/Lang, Praxis des öffentlichen<br />

Beschaffungsrechts, Rz. 686).<br />

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