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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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B. 1.2<br />

die Gewährung des effektiven Rechtsschutzes und die Verhinderung von<br />

Zuständen, die das Rechtsmittel illusorisch werden lassen. Wird die aufschiebende<br />

Wirkung nicht erteilt und ist der Vertrag bereits abgeschlossen, ist<br />

nämlich nurmehr ein Feststellungsentscheid möglich (Art. 18 Abs. 2 IVöB;<br />

BEZ 2001 Nr. 39, Erw. 3a). Anderseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass<br />

der Vergabestelle bei der Beurteilung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien<br />

ein weiter Ermessensspielraum zur Verfügung steht, in welchen das<br />

Gericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht<br />

(Art. 16 Abs. 2 IVöB), nicht eingreift (BEZ 2001, Nr. 39. Erw. 3c).<br />

d) Das öffentliche Interesse ist vornehmlich in einer möglichst verzögerungsfreien<br />

Beschaffung zu sehen. Soweit zeitliche Dringlichkeit geltend<br />

gemacht wird, darf darauf in der Regel nur abgestellt werden, wenn sich diese<br />

aus äusseren Umständen ergibt und nicht der eigenen unzureichenden Zeitplanung<br />

der vergebenden Instanz zuzuschreiben ist (BEZ 2002, Nr. 39, Erw.<br />

b). Schon bei der Planung ist zu bedenken, dass gegen den Zuschlag ein<br />

Rechtsmittel ergriffen werden kann, dem gegebenenfalls die aufschiebende<br />

Wirkung erteilt wird (BR 4/99, S.149, S 53). Beschaffungsgeschäfte samt<br />

Durchführung des eigentlichen Submissionsverfahrens sind nach Möglichkeit<br />

langfristig genug zu planen (VPB 62.79, Erw. 3c). Dies gilt auch bei der<br />

Festsetzung der Bindungsfrist (BR 4/01, S. 155, Nr. S38), wobei sich die<br />

Rechtsprechung nicht einig ist, ob unbesehen davon die Bindung an das<br />

Angebot durch die Einleitung des Rechtsmittelverfahrens entsprechend verlängert<br />

wird (BEZ 1999, Nr. 9, Erw. 1b mit weiteren Zitaten).<br />

e) Die Interessen einer beschwerdeführenden Partei liegen in der Chancenwahrung<br />

mit Hinblick auf den Zuschlag, die des berücksichtigten Anbieters<br />

in einem baldigen Vertragsabschluss (BEZ 1999 Nr. 2, Erw. 1c).<br />

(Zwischenbescheid 1052/02Z vom 14. Januar <strong>2003</strong>).<br />

1.2 Beschwerdebefugnis<br />

Submissionsverfahren:<br />

– Rügenbezogene Beurteilung der Beschwerdebefugnis.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1.b) Gemäss konstanter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist im<br />

Submissionsverfahren die Beschwerdebefugnis nur zu bejahen, wenn und<br />

soweit bei Beschwerdegutheissung die Stellung der Beschwerdeführer<br />

unmittelbar beeinflusst wird (<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1996, S. 9). Wie bereits im Zwischenbescheid<br />

vom 14. Januar <strong>2003</strong> festgehalten, darf bei umstrittenen Bewertungsfragen<br />

indes die Beschwerdebefugnis nicht leichthin wegen fehlender<br />

reeller Aussichten auf den Zuschlag verneint werden (Erw. 3a unter Hinweis<br />

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