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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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A. 2.2<br />

Schweizer Recht noch als Vater des Beklagten gilt, gleichwohl dieselben<br />

Möglichkeiten zur Beseitigung seiner vermeintlichen Vaterschaft haben.<br />

Käme man somit zu dem Schluss, dass gegenüber dem biologischen Vater<br />

die absolute Frist des Art. 256c Abs. 1 ZGB keine Anwendung findet,<br />

müsste dies dazu führen, dass dieser Ausschluss der Frist auch gegenüber<br />

dem Kläger anzuwenden wäre.<br />

Letztendlich hat der EGMR in der Entscheidung Kroon gegen die Niederlande<br />

jedoch offengelas ssen, ob überhaupt und - wenn ja - an welche Fristen<br />

der biologische Vater gebunden ist, wenn er die Anerkennung seiner Vaterschaft<br />

gerichtlich durchsetzten möchte. Ob die fünfjährige Frist aus Art. 256c<br />

Abs. 1 ZGB im vorliegenden Fall mit der EMRK vereinbar ist, bedarf in casu<br />

keiner abschliessenden Entscheidung, da durch die Annahme eines wichtigen<br />

Grundes die Frist gewahrt und die Anfechtungsklage des Klägers zu<br />

Recht durch die Vorinstanz zugelassen wurde.<br />

(Urteil vom 28. Juli <strong>2003</strong>; KG 427/01 ZK; vgl. zum Thema BGE<br />

5C.130/<strong>2003</strong> in FamPra.ch 1/2004 Nr. 16 mit Bemerkungen von Andrea<br />

Büchler).<br />

2.2 Haftpflicht aus Gesetz und Vertrag<br />

– Keine Haftung nach Eisenbahnhaftpflichtgesetz für Sommerrodelbahn<br />

(Erw. 2).<br />

– Gesetzliche und vertragliche Haftungsgrundlagen bei Auffahrunfällen,<br />

zumutbare Vorsichts- und Schutzmassnahmen nach Gefahrensatz (Erw. 3<br />

und 4).<br />

– Rechtsfolgen eines unzureichenden Beweissicherungskonzepts nach einem<br />

Unfall (Erw. 5 und 6).<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1. Im vorliegenden Prozess nicht strittig ist, dass die Klägerin auf der<br />

Rodelbahn der Beklagten bei der Kollision im September 1996 Körperverletzungen<br />

erlitten hat. Die Beklagte bestreitet dafür verantwortlich zu sein<br />

und für die Unfallfolgen zu haften. Die Klägerin stützt ihre Forderung auf<br />

mehrere Haftungsgründe ab. Sie macht geltend, dass die Beklagte infolge<br />

Vertragsverletzung (Beförderungsvertrag) für den entstandenen Schaden<br />

aufzukommen habe. Weiters beruft sie sich auf die ausservertraglichen Haftungsgründe<br />

der Verschuldenshaftung nach Art. 41 OR sowie der Kausalhaftung<br />

(Haftung des Geschäftsherrn, Art 55 OR, und Werkeigentümerhaftung,<br />

Art. 58 OR). Daneben macht sie geltend, die Beklagte unterliege auch der<br />

strengen Eisenbahn-Betriebshaftung (Bundesgesetz betr. die Haftpflicht der<br />

Eisenbahn- und Dampfschifffahrtsunternehmungen und der Post vom<br />

28.3.1905; SR 221.112.742, EHG).<br />

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