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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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A. 9.1<br />

schwyzerischen Registern eingetragenen Beurkundungen, eingehalten werden.<br />

Immerhin ist dem Beschwerdeführer zu empfehlen, sich künftighin als<br />

«Urkundsperson im <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong>» zu bezeichnen, um jeglichen Verwechslungen<br />

zum vornherein vorzubeugen.<br />

4. Das Aufsichtsverfahren ist damit einzustellen und der Anzeige keine<br />

weitere Folge zu geben.<br />

(Beschluss vom 28. August <strong>2003</strong>; KG 248/03 P).<br />

9. Verschiedenes<br />

9.1 Offizialverteidigungen und unentgeltliche Rechtsvertretungen<br />

Richtlinien der Gerichtspräsidentenkonferenz vom 3. November <strong>2003</strong>.<br />

I.<br />

Für die unentgeltliche Prozessführung bzw. -vertretung sind nebst Vorlage<br />

des von den Gerichten herausgegebenen Deklarationsformulars und den<br />

Grundvoraussetzungen (Art. 29 Abs. 3 BV, §§ 74 ff. ZPO) in der Regel<br />

folgende Anforderungen zu beachten:<br />

– Zuschlag von max. 30 % zum betreibungsrechtlichen Grundbetrag;<br />

– Berücksichtigung der laufenden Steuern und von belegten Abzahlungen<br />

aus den Vorjahren;<br />

– Freibetrag in der Höhe des Bedarfs für 1 bis 2 Monaten, ausnahmsweise<br />

3 Monaten;<br />

– Primat der Bevorschussungspflicht in Ehesachen;<br />

– Offenlegung von bereits bezogenen Kostenvorschüssen an den Rechtsvertreter.<br />

In Strafsachen gelten ausschliesslich die Kriterien der amtlichen Verteidigung<br />

(§ 18 Abs. 2 StPO; vgl. auch § 50 Abs. 2 StPO).<br />

II.<br />

Der Honoraransatz für unentgeltliche Rechtsvertretungen und Offizialverteidigungen<br />

beträgt in der Regel Fr. 180.00 je Stunde (= 80 %, inkl. MWST)<br />

zuzüglich Auslagen, ausnahmsweise bis Fr. 200.00. Vorbehalten bleiben insbesondere<br />

die Berücksichtigung des Streitwerts in Zivilverfahren, die<br />

Besonderheiten des Einzelfalls und die ermessensweise Honorarfestsetzung<br />

bei nicht spezifizierter Kostennote.<br />

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