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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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7. Beurkundung und Beglaubigung<br />

A. 7.1<br />

7.1 Urkundsperson<br />

– Örtliche Ausübung der Beurkundungstätigkeit.<br />

– Titelführung.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1. Mit Eingabe vom 10. Juli <strong>2003</strong> richtete die Aufsichtskommission über<br />

die Rechtsanwälte des <strong>Kanton</strong>s X. eine Aufsichtsanzeige gegen den<br />

Beschwerdegegner an das <strong>Kanton</strong>sgericht und die Anwaltskommission des<br />

<strong>Kanton</strong>s <strong>Schwyz</strong> wegen Verdachts auf unerlaubte Beurkundungstätigkeit<br />

bzw. fehlende Unabhängigkeit in der Berufsausübung als Rechtsanwalt.<br />

2. Da der Beschwerdegegner nicht im Anwaltsregister des <strong>Kanton</strong>s<br />

<strong>Schwyz</strong> registriert ist, gab die Anwaltskommission der Anzeige mit Schreiben<br />

vom 16. Juli <strong>2003</strong> keine weitere Folge.<br />

Nachdem die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Beurkundungstätigkeit<br />

weiter an ihrer Anzeige festhielt, wurde die Sache dem für allgemeine Aufsichtsfragen<br />

zuständigen Präsidium zur Beurteilung zugewiesen.<br />

3. Lic.iur. R. ist als Urkundsperson des <strong>Kanton</strong>s <strong>Schwyz</strong> im Sinne von<br />

§ 10 lit. b EGzZGB beim <strong>Kanton</strong>sgericht registriert. Die Aufsicht des <strong>Kanton</strong>sgerichts<br />

ist daher gegeben (§ 13 Abs. 1 leg.cit.).<br />

Eine Überprüfung anhand des Urkundsregisters und vorgelegter Stichproben<br />

hat ergeben, dass der Beschwerdegegner keine Beurkundungen ausserhalb<br />

des Hoheitsgebiets des <strong>Kanton</strong>s <strong>Schwyz</strong> vorgenommen hat. Auch<br />

bezeichnet er sich stets korrekt als «Urkundsperson (Kt. <strong>SZ</strong>)« oder<br />

«Urkundsperson <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong>», so dass an sich nicht der Eindruck entsteht,<br />

dass er in andern <strong>Kanton</strong>en mit solchen Befugnissen ausgestattet wäre.<br />

Dagegen, dass der Beschwerdeführer sich im Zusammenhang mit seinem<br />

Hauptberuf als geschäftsführender Partner der Firma Y. nicht als <strong>Schwyz</strong>er<br />

Urkundsperson bezeichnen dürfte, besteht im <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> keine gesetzliche<br />

Handhabe (vgl. auch Ruf, Notariatsrecht, N. 370); abgesehen vom<br />

Registrierungs- und Wohnsitzerfordernis sind keine weitern Voraussetzungen<br />

wie bspw. eine unabhängige Berufsausübung normiert (vgl. § 10 lit. b<br />

leg.cit.). Insbesondere darf sich jede <strong>Schwyz</strong>er Urkundsperson auch ausserhalb<br />

des <strong>Kanton</strong>s als solche bezeichnen, sofern nicht der fremde Hoheitsträger<br />

dies gesetzlich untersagt, wobei hier die Frage der Verfassungskonformität<br />

eines solchen Titelverbots auf schweizerischem Staatsgebiet offen<br />

bleiben kann. Jedenfalls kann es nicht Aufgabe des <strong>Kanton</strong>s <strong>Schwyz</strong> sein, die<br />

Titelverwendung auf dem Gebiet anderer <strong>Kanton</strong>e zu regeln und nachzuprüfen,<br />

solange die eigenen Vorschriften, insbesondere zur Gültigkeit der in<br />

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