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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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A. 6.8<br />

oder bestreiten, noch auch nur die Einreichung von Beweismitteln verlangen.<br />

Denn es ist Sache des Zivilrichters, über den Bestand des von einem Betreibungsgläubiger<br />

behaupteten Recht zu befinden (Markus Häusermann/ Kurt<br />

Stöckli/Andreas Feuz, Kommentar SchKG, Band II, N 104 zu Art. 140<br />

SchKG). Daraus erhellt, dass es im vorliegenden Fall nicht Sache des Betreibungsamtes<br />

sein kann, die Höhe des Gewinnanteilsrechts zu berechnen. Dem<br />

Betreibungsamt dürften dazu auch die nötigen Angaben fehlen. Zwar könnte<br />

es sich beim Grundbuchamt den Kaufvertrag aus dem Jahre 1982 beschaffen,<br />

so den ursprünglichen Kaufpreis eruieren und den Gewinn nach Art. 31<br />

Abs. 1 BGBB bestimmen. Ebenso wäre es möglich, die Amortisation nach<br />

Art. 41 Abs. 4 zu berechnen. Für die weiteren Bestimmungsfaktoren wie<br />

Abzug für Realersatz, Ausbesserung und für Ersatz von Bauten und Anlagen<br />

fehlen dem Betreibungsamt jedoch die nötigen Kenntnisse. Es wäre deshalb<br />

nicht angebracht, dem Betreibungsamt die Berechnung des Gewinnanteils<br />

aufzubürden.<br />

d) Zusammenfassend ergibt sich, dass zur Bestimmung des Gewinnanteilsrechts<br />

vor der Fristansetzung zur Klage analog das Verfahren gemäss Art.<br />

37 VZG und Art. 140 Abs. 2 sowie 106 bis 109 SchKG anzuwenden ist. In<br />

diesem Verfahren erhalten alle Beteiligten (alle teilnehmenden Gläubiger,<br />

Schuldner, Dritte, Inhaber von Rechten, die im Lastenverzeichnis aufgeführt<br />

sind und wohl auch der für das Gewinnanteilsrecht solidarisch haftende<br />

Ersteigerer der Liegenschaften; vgl. Häusermann/Stöckli/Feuz, a.a.O., N 110<br />

zu Art. 140 SchKG) Gelegenheit, den Anspruch des Dritten zu bestreiten. Da<br />

vorliegend dieses Vorverfahren nicht durchgeführt wurde und sowohl<br />

Schuldner als auch Gläubiger keine Gelegenheit hatten, einen allfälligen<br />

Anspruch der Dritten (Gewinnanteilsberechtigten) zu bestreiten oder eben<br />

auch anzuerkennen, sind die Fristansetzungen des Betreibungsamtes <strong>Schwyz</strong><br />

vom 13. November 2002 von Amtes wegen aufzuheben. ...<br />

(Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten <strong>Schwyz</strong> vom 19. Februar <strong>2003</strong>,<br />

AB <strong>2003</strong> 3).<br />

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