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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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A. 6.8<br />

bungsamt, sondern der Richter zu entscheiden habe. Gemäss Art. 37 VZG<br />

werde das Verzeichnis der Lasten den Gläubigern und dem Schuldner unter<br />

Ansetzung einer zehntägigen Bestreitungsfrist mitgeteilt. Die Art. 106 und<br />

107 seien dabei anwendbar. Dieses Vorgehen dränge sich auch bezüglich der<br />

Bereinigung des Verteilungsplanes hinsichtlich des Gewinnanteilsrechts auf<br />

(BlSchKG, 1997, S. 71). Diese Ansicht verdient Zustimmung. Art. 37 VZG<br />

verweist ausdrücklich auf Art. 140 Abs. 2 SchKG, wonach bei der Bereinigung<br />

des Lastenverzeichnisses die Art. 106-109 SchKG anwendbar sind.<br />

Nach Art. 106 Abs. 1 SchKG zeigt das Betreibungsamt den Anspruch des<br />

Dritten den Parteien besonders an, sofern der Anspruch nicht bereits in der<br />

Pfändungsurkunde vorgemerkt worden ist. Gestützt auf Art. 107 Abs. 1 und<br />

2 SchKG können hierauf Schuldner und Gläubiger den Anspruch des Dritten<br />

beim Betreibungsamt innert 10 Tagen bestreiten. Wird der Anspruch des<br />

Dritten nicht bestritten, so gilt er gemäss Art. 107 Abs. 4 SchKG in der betreffenden<br />

Betreibung als anerkannt. Wird der Anspruch aber bestritten, so setzt<br />

das Betreibungsamt dem Dritten nach Art. 107 Abs. 5 SchKG eine Frist von<br />

20 Tagen, innert welcher er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines<br />

Anspruches klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in<br />

der betreffenden Betreibung ausser Betracht. Dieses Vorgehen stellt einerseits<br />

sicher, dass sämtliche am Verfahren Beteiligten, Gläubiger, Dritter und<br />

auch Schuldner ihre Rechte wahren können. Zudem wird klargestellt, welche<br />

Personen im anschliessenden Zivilprozess durch den Dritten ins Recht<br />

zu fassen sind: nämlich all jene, welche den Anspruch des Dritten bestritten<br />

haben.<br />

c) Zu prüfen bleibt noch die Frage, welche Aufgabe das Betreibungsamt<br />

bei der Ermittlung der Höhe des Gewinnanteilsrechts hat. Unbestritten ist,<br />

dass die endgültige Festlegung dem Zivilrichter vorbehalten ist. Während das<br />

<strong>Kanton</strong>sgericht <strong>Schwyz</strong> in seinem Entscheid vom 23. September 1993 (KG<br />

224/93 RK 2) eine vom Betreibungsamt erstellte «Abrechnung des Gewinnanteilsrechts»<br />

von Amtes wegen aufgehoben hat, entschied das Obergericht<br />

des <strong>Kanton</strong>s Aargau gegenteilig und wies das Betreibungsamt an, nach<br />

erfolgter Versteigerung den Betrag des Gewinnanteilsrechts zu ermitteln und<br />

diesen Betrag unter Mitteilung des Verteilungsplanes den Beteiligten unter<br />

der Androhung mitzuteilen, dass das von ihm errechnete Gewinnanteilsrecht<br />

sowohl nach Bestand, Fälligkeit, Umfang und Rang als anerkannt gelte,<br />

soweit nicht innert 10 Tagen seit Empfang dieser Anzeige schriftlich beim<br />

Betreibungsamt eine Bestreitung erfolge.<br />

Gemäss Art. 140 Abs. 1 SchKG ermittelt der Betreibungsbeamte die auf<br />

dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte<br />

und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der<br />

Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch. Das Betreibungsamt<br />

besitzt dabei aber, anders als das Konkursamt beim Konkurs oder in der Spezialliquidation,<br />

keinerlei Kognition, die Berechtigung angemeldeter Ansprüche<br />

zu überprüfen. Das Betreibungsamt darf angemeldete Ansprüche oder<br />

solche, die sich aus dem Grundbuch ergeben, weder ablehnen noch abändern<br />

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