EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz
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A. 6.8<br />
Die überwiegende Doktrin und die Praxis geht davon aus, dass dem vorgemerkten<br />
Gewinnanteilsrecht eine Prioritätswirkung gemäss Art. 959 Abs.<br />
2 ZGB gegenüber später errichteten Pfandrechten zukommt, weshalb das<br />
Gewinnanteilsrecht bei der Zwangsverwertung ins Lastenverzeichnis aufzunehmen<br />
ist (Rudolf Schwager, a.a.O., S. 310; Beschluss des <strong>Kanton</strong>sgerichts<br />
<strong>Schwyz</strong> vom 23.9.1993 (KG 224/93 RK 2), S. 3f., mit weiteren Verweisen).<br />
Nachdem vorliegend dieses Gewinnanteilsrecht gemäss Lastenverzeichnis<br />
am 4. Juni 1982 im Grundbuch vorgemerkt und überdies ins Lastenverzeichnis<br />
aufgenommen worden ist, sind die Miterben vorab aus dem Verwertungserlös<br />
mit ihrem Gewinnanteil zu befriedigen.<br />
3.a) Damit ist indessen die Frage noch nicht entschieden, wie vorzugehen<br />
ist, um die Höhe des Gewinnanteils der Miterben festzulegen. Das Problem<br />
liegt unter anderem darin, dass im Lastenverzeichnis nicht ein bestimmter<br />
Geldbetrag angegeben werden kann, weil sich der Gewinnanteil nach dem<br />
erzielten Verwertungserlös richtet. Das Fehlen eines Betrages für den<br />
Gewinnanspruch im Lastenverzeichnis wirkt sich dann auch bei der Verteilung<br />
des Verwertungserlöses aus. Auch wenn der Verwertungserlös nach der<br />
Steigerung feststeht, sind die Betreibungsorgane nicht in der Lage, den<br />
Gewinnanspruch gemäss Art. 619quinquies ZGB betragsmässig zu ermitteln;<br />
für dessen verbindliche Festsetzung ist vielmehr der Zivilrichter zuständig.<br />
Bis dahin kann aber auch nicht ermittelt werden, wie viel vom Verwertungserlös<br />
den nachgehenden Grundpfandgläubigern bzw. den nachgehenden<br />
Pfändungs- und Konkursgläubigern zukommt. Auch in dieser<br />
Situation lässt die VZG die Betreibungsorgane ratlos, wie sie vorgehen<br />
sollen. Schwager plädiert als mögliche Lösung für eine zweistufige Erstellung<br />
des Verteilungsplanes (Rudolf Schwager, a.a.O., S. 311).<br />
b) Ausgehend vom Grundsatz, dass die verbindliche Festlegung des<br />
Gewinnanteilsrechts dem Zivilrichter vorbehalten sei und in Anlehnung an<br />
andere vollstreckungsrechtliche Klagen mit materiellem Hintergrund (z.B.<br />
Art. 109 SchKG) hat das <strong>Kanton</strong>sgericht <strong>Schwyz</strong> mit Beschluss vom 23.<br />
September 1993 entschieden, dass den berechtigten Miterben durch das<br />
Betreibungsamt Frist zur Anhebung der gerichtlichen Klage auf Geltendmachung<br />
ihres Gewinnanteils anzusetzen sei mit der Androhung, dass im Unterlassungsfalle<br />
das Betreibungsverfahren abgeschlossen und der Verwertungserlös<br />
ohne Berücksichtigung der Gewinnanteilsrechte an die betreibenden<br />
Gläubiger ausbezahlt werde. Nicht geregelt hat das <strong>Kanton</strong>sgericht die<br />
Frage, wer von den Miterben vor dem Zivilrichter ins Recht zu fassen ist und<br />
wie das Verfahren der Fristansetzung im Einzelnen abläuft.<br />
In einem neueren Entscheid hat das Aargauer Obergericht zu dieser Frage<br />
Stellung genommen. Es führte im Wesentlichen aus, dass - nachdem dem<br />
VZG keine Regelung entnommen werden könne - die Regelungen für ähnliche<br />
Fälle analog angewandt werden müssten. Mit den ins Lastenverzeichnis<br />
aufzunehmenden Ansprüchen (Art. 140 SchKG i.V.m. Art. 34 VZG) sei dem<br />
Gewinnanteilsrecht gemeinsam, dass darüber endgültig nicht das Betrei-<br />
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