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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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A. 6.8<br />

3. Mit Eingabe vom 13. Januar <strong>2003</strong> erklärte der Beschwerdeführer gegenüber<br />

dem Bezirksgericht <strong>Schwyz</strong>, dass er (ebenfalls) Klage auf Geltendmachung<br />

des Gewinnanteils anheben wolle. Das Betreibungsamt <strong>Schwyz</strong> habe<br />

am 13. November 2002 allen ausser ihm die fragliche Fristansetzung zur<br />

Klage zugestellt. Er erhebe deshalb Beschwerde gegenüber dem Betreibungsamt<br />

<strong>Schwyz</strong>. Im wesentlichen verlangte er die Feststellung der<br />

Gewinnanteilsberechtigten und die Festlegung deren Anteil am Verwertungserlös.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

2.a) Das bäuerliche Gewinnanteilsrecht gemäss Art. 619 ff a.ZGB ist durch<br />

Art. 92 BGBB abgeändert und die Art. 619bis-625bis ZGB sind mit Wirkung<br />

ab dem 1.1.1994 aufgehoben worden. Neu ist das bäuerliche Gewinnanteilsrecht<br />

in Art. 28ff. BGBB geregelt. Hinsichtlich des Übergangsrechts<br />

bestimmt Art. 94 Abs. 3 BGBB, dass ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes<br />

bereits bestehender gesetzlicher oder vertraglicher Gewinnanspruch auch<br />

unter dem neuen Recht seine Gültigkeit behält. Soweit vertraglich nichts<br />

Abweichendes vereinbart worden ist, richten sich jedoch Fälligkeit und<br />

Berechnung nach dem Recht, das im Zeitpunkt der Veräusserung gilt. Die<br />

nach altem Recht, also vor dem 1. Januar 1994 erfolgte Vormerkung bleibt<br />

rechtsgültig, in Anwendung des Art. 17 Abs. 3 Schlusstitel ZGB, jedoch auch<br />

mit allen Konsequenzen und Wirkungen des alten Rechts (Art. 619 quinquies<br />

a.ZGB; Jean-Michel Henny/Reinhold Hotz/Benno Studer, im Kommentar<br />

BGBB, N 21 zu Art. 94).<br />

Vorliegend ist das Gewinnanteilsrecht nach altem Recht noch vor dem<br />

1.1.1994 im Grundbuch vorgemerkt worden. Die Wirkungen dieser Vormerkung<br />

richten sich deshalb noch nach dem alten, vor dem 1.1.1994 geltenden<br />

bäuerlichen Gewinnanteilsrecht. Die Berechnung und die Fälligkeit des<br />

Gewinnanteilsrechts richten sich jedoch nach dem neuen Recht (Art. 28 bis<br />

35 BGBB).<br />

b) Der Gewinnanteilsanspruch des alten Rechts (Art. 619 ff a.ZGB) ist ein<br />

persönlicher Anspruch auf eine Geldleistung gegenüber dem Übernehmer,<br />

der das Grundstück weiter veräussert. Da dieser Anspruch von Gesetzes<br />

wegen entsteht, ist er eine «gesetzliche Obligation». Weder vor noch nach der<br />

Vormerkung liegt jedoch eine Realobligation vor: Von Gesetzes wegen richtet<br />

sich der Anspruch nicht gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks,<br />

sondern nur gegen den ursprünglichen Übernehmer. Auch beim vorgemerkten<br />

Gewinnanteilsrecht wird der Übernehmer bei der Veräusserung<br />

des Grundstücks nicht von seiner Schuldpflicht befreit; vielmehr tritt neben<br />

seine Schuldpflicht zusätzlich die solidarische Haftung des Erwerbers<br />

gemäss Art. 619quinquies ZGB (Rudolf Schwager, Das bäuerliche Gewinnanteilsrecht<br />

in der Zwangsvollstreckung gegen den Übernehmer, in: SJZ 77<br />

(1981), S. 310).<br />

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