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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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A. 6.8<br />

betreibungsrecht, S. 872; siehe auch Jäger, SchKG-Kommentar, 1911, Bd. 2,<br />

N 9 zu Art. 287 am Schluss, wonach im Falle der Nutzniessungsbestellung<br />

die Gegenleistung «sozusagen immer im vollen Betrage zurückgegeben werden»<br />

könne). Die Konkursverwaltung ist von Amtes wegen verpflichtet, die<br />

Löschung des Wohnrechts zu veranlassen. Dabei hat diese Zug um Zug mit<br />

der Bezahlung des Betrages von Fr. 305’000.00 an die Klägerin zu erfolgen.<br />

Die Beklagte ist zur Geldleistung verpflichtet, sobald von der Konkursverwaltung<br />

(in Absprache mit der Klägerin) die Löschung angeboten wird, wozu<br />

diese verpflichtet ist.<br />

(Urteil vom 13. Mai <strong>2003</strong>; KG 465/99 ZK, publ. in SJZ 99/<strong>2003</strong> Nr. 19 507;<br />

eine Berufung dagegen wurde mit BGE 5C.176/<strong>2003</strong> vom 5. Februar 2004<br />

teilweise gutgeheissen, d.h. im Sinne der Annahme einer vollumfänglichen<br />

Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts).<br />

6.8 Bäuerliches Gewinnanteilsrecht nach 619 ff. a.ZGB, bzw. 28 ff.<br />

BGBB<br />

– Zur Bestimmung des Gewinnanteilsrechts für eine landwirtschaftliche Liegenschaft<br />

ist vor der Fristansetzung zur Klage das Widerspruchsverfahren<br />

nach Art. 106 ff SchKG durchzuführen. Die Berechnung der Höhe des<br />

Gewinnanteilsrechts obliegt nicht dem Betreibungsamt, sondern dem<br />

Zivilrichter.<br />

Aus dem Sachverhalt:<br />

1. Der Beschwerdeführer war Eigentümer zweier landwirtschaftlicher Liegenschaften<br />

in der Gemeinde <strong>Schwyz</strong>. Der Beschwerdeführer hatte diese<br />

Liegenschaften offenbar im Jahre 1982 übernommen, wobei zugunsten des<br />

Beschwerdeführers und der Miterben ein Gewinnanteilsrecht für die Dauer<br />

von 25 Jahren im Grundbuch vorgemerkt worden war. Mit Datum vom<br />

7.4.1999 ist überdies ein Grundpfandrecht gemäss Art. 34 BGBB vorgemerkt<br />

(act. 4.6, S. 2 f.).<br />

Die beiden Liegenschaften sind im Rahmen der SchKG-Betreibung<br />

zwangsverwertet worden. Der Nettoerlös der Versteigerung betrug, nach<br />

Abzug der Hypothekarschulden und der Verwertungskosten, Fr. 283’712.80.<br />

2. Je mit Verfügungen vom 13. November 2002 setzte das Betreibungsamt<br />

<strong>Schwyz</strong> den Miterben Frist bis 17. Januar <strong>2003</strong>, um gerichtliche Klage auf<br />

Geltendmachung ihres Gewinnanteils, bzw. der vorsorglichen Eintragung<br />

des Grundpfandrechts an den beiden Liegenschaften anzuheben, unter der<br />

Androhung, dass im Unterlassungsfalle das Betreibungsverfahren abgeschlossen<br />

und der Verwertungserlös ohne Berücksichtigung der Gewinnanteile<br />

an die betreibenden Gläubiger ausbezahlt werde (act. 3.1-3).<br />

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