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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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A. 6.7<br />

deshalb auf, weil in Berücksichtigung der Wohnrechtsbelastung beim Kaufvertrag<br />

an sich nicht von einem Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung<br />

ausgegangen werden kann. Zum zweiten kann der Kaufpreisanteil, der<br />

der Beklagten als Äquivalent für die Bestellung des Wohnrechts nachgelassen<br />

wurde, aufgrund des festgestellten Kapitalwertes ohne weiteres ausgeschieden<br />

werden und die Rückgewährspflicht kann hierauf beschränkt werden<br />

(dies im Gegensatz zu dem vom Bundesgericht in 45 III 151 ff.<br />

beurteilten Fall, in welchem eine Ausscheidung desjenigen Teils, der dem<br />

Vertragspartnern als Ausgleich für die Bestellung der Nutzniessungsrechte<br />

überlassen wurde, nicht möglich war). Schliesslich drängt sich diese Lösung<br />

auch aus dem allgemein geltenden und für das Vertragsrecht in Art. 1 Abs. 2<br />

OR festgehaltenen Grundsatz auf, dass nicht das ganze Rechtsgeschäft als<br />

unwirksam betrachtet werden soll, wenn der Mangel nur einen Teil des<br />

Geschäfts betrifft (siehe dazu ausführlich BGE 123 III 297 ff., E 2.e).<br />

Auch in prozessualer Hinsicht steht diesem Vorgehen nichts im Weg. Die<br />

Klägerin hat neben der Rückgabe des Grundstücks und des Schuldbriefs<br />

auch auf eine Zahlungsverpflichtung der Erstbeklagten geklagt und sie hat<br />

in der Klageschrift ausdrücklich die Begründung des lebenslänglichen<br />

Wohnrechts für den Beklagten angefochten (…). Wenn bloss auf Rückübertragung<br />

des Kapitalwertes des Wohnrechts erkannt wird, dann spricht das<br />

Gericht der Klägerin zwar weniger zu als sie gewollt hat, aber nicht ein Anderes<br />

oder ein Mehr, was nicht zulässig wäre (§ 50 Abs. 2 ZPO).<br />

5.a) Ziel der Anfechtung der unter Art. 286 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG angeführten<br />

Rechtsgeschäfte ist die Erfassung der vom Schuldner für den Erwerb<br />

bezahlten Gegenleistung (Staehelin, a.a.O., N 17 zu Art. 286 SchKG). Bei<br />

einem angefochtenen Wohnrecht ist demnach der Wert des Wohnrechts im<br />

Zeitpunkt dessen Einräumung zurückzuerstatten. Die Erstbeklagte ist demnach<br />

zu verpflichten, den ihr vom Zweitbeklagten für die Einräumung des<br />

Wohnrechts geleisteten Wert (durch teilweisen Erlass des Kaupreises um den<br />

Wert des Wohnrechts) zurückzuerstatten. Dieser Kapitalwert betrug gemäss<br />

Schätzung im Zeitpunkt der Veräusserung Fr. 305’000.00. Eine Verzinsung<br />

dieses Kapitalwertes fällt ausser Betracht, da nicht nachgewiesen ist, dass die<br />

Beklagte einen Ertrag aus dem Wohnrecht erzielte, jedenfalls nicht über die<br />

Hypothekarzinsenlast hinaus, unbestrittenermassen der Konkursschuldner<br />

das Wohnrecht ausgeübt hat und dieses nicht pfändbar ist (Staehelin, a.a.O.,<br />

N 25 zu Art. 286 SchKG).<br />

b) Als Gegenleistung im Sinne des Gesetzes ist alles das zu betrachten, was<br />

der Anfechtungsbeklagte dem Schuldner geleistet hat, um die für ihn durch<br />

die anfechtbare Handlung begründeten Vermögensvorteile zu erlangen: Bei<br />

der Wohnrechtseinräumung ist dies das im Grundbuch zu Gunsten des<br />

Schuldners eingetragene Wohnrecht. Die Gegenleistung ist zu erstatten, was<br />

bei diesem besonderen Anfechtungstatbestand zur Folge hat, dass das Wohnrecht<br />

zu löschen ist. Hierfür zuständig ist im Falle des Konkurses die Konkursverwaltung.<br />

Ihr obliegt die Pflicht zur Erstattung (Blumenstein, Schuld-<br />

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