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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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A. 6.7<br />

er hat den Gläubigern einen Vermögenswert entzogen, weil das Erhaltene<br />

(das ihm zustehende Wohnrecht) nicht pfändbar ist. Auch bei diesem besonderen<br />

Anfechtungstatbestand ist aber immer der Dritte, von dem der Schuldner<br />

das Wohnrecht (oder die Leibrente, Pfrund oder Nutzniessung) erworben<br />

hat, Anfechtungsbeklagter, und nicht der Schuldner als Wohnberechtigter<br />

selbst.<br />

Die Passivlegitimation des Zweitbeklagten ist deshalb zu verneinen. Das<br />

hat zur Folge, dass die Klage gegen diesen abzuweisen ist. ...<br />

3. Der Zweitbeklagte hat die in seinem Eigentum stehende Liegenschaft<br />

seiner Ehefrau zu einem Preis von Fr. 400’000.00 verkauft. Der Kaufpreis<br />

wurde durch Übernahme der bestehenden Grundpfandschuld geleistet. Im<br />

gleichen Akt haben die Kaufvertragsparteien ein lebenslängliches Wohnrecht<br />

zu Gunsten der Verkäufers vereinbart. Dieses Wohnrecht hatte gemäss<br />

Schätzung durch die Schatzungskommission im Zeitpunkt der Einräumung<br />

einen Kapitalwert von Fr. 305’000.00. Ohne Berücksichtigung des Wohnrechts<br />

betrug gemäss erfolgter Schätzung der Verkehrswert der Liegenschaft<br />

im Zeitpunkt der Veräusserung Fr. 751’000.00. Zieht man den Kapitalwert<br />

des Wohnrechts davon ab, so ergibt sich ein effektiver Verkehrswert von<br />

Fr. 446’000.00, womit eine blosse Differenz von Fr. 46’000.00 zum vereinbarten<br />

Kaufpreis verbleibt. ...<br />

Angesichts der Wohnrechtsbelastung kann deshalb beim Kaufsgeschäft<br />

von keinem Missverhältnis der Leistungen ausgegangen werden. Auf der<br />

anderen Seite ist es evident, dass die Wohnrechtseinräumung eine Schmälerung<br />

des Haftungssubstrats bewirkt und damit zu einer Gläubigerschädigung<br />

geführt hat. Es ist anzunehmen, dass ohne Belastung durch das Wohnrecht<br />

die Liegenschaft zu einem Preis, wie sie von der Güterschatzungskommission<br />

bemessen wurde, an Dritte hätte veräussert werden können bzw. die Liegenschaft<br />

aktuell im Falle einer Versteigerung zu einem Wert von über Fr.<br />

700’000.00 verwertbar wäre. Der Beklagte hat das Wohnrecht entgeltlich,<br />

d.h. durch Erlass des Kaufpreises um den Betrag des Kapitalwertes des<br />

Wohnrechts, erworben. Die Absicht des Geschäfts zwischen den Eheleuten<br />

war klar darauf gerichtet, die Zukunft des Schuldners bezüglich der Wohnberechtigung<br />

auf der Liegenschaft X. zum Nachteil seiner Gläubiger sicherzustellen.<br />

Das Geschäft mit seiner Ehefrau bewirkte, dass sich der Beklagte<br />

ein lebenslängliches, unpfändbares Wohnrecht sicherte, welches er durch<br />

Erlass des Kaufpreises um den (ungefähren) Wert des Wohnrechts entgeltlich<br />

erwarb. Ein solches Geschäft ist nach dem Wortlaut von Art. 286 Abs. 2<br />

Ziff. 2 SchKG anfechtbar. ...<br />

4. Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Anfechtbarkeit dazu führt, dass nur<br />

die Wohnrechtseinräumung ungültig ist und zur Rückerstattungspflicht führt<br />

oder ob das die Wohnrechtsbestellung enthaltende Rechtsgeschäft im Ganzen<br />

als ungültig im Sinne von Art. 288 SchKG zu betrachten ist. Im konkreten<br />

Fall ist es gerechtfertigt, die paulianische Ungültigkeit auf die Wohnrechtseinräumung<br />

zu beschränken. Diese Folge drängt sich in erster Linie<br />

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