EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz
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A. 6.7<br />
er hat den Gläubigern einen Vermögenswert entzogen, weil das Erhaltene<br />
(das ihm zustehende Wohnrecht) nicht pfändbar ist. Auch bei diesem besonderen<br />
Anfechtungstatbestand ist aber immer der Dritte, von dem der Schuldner<br />
das Wohnrecht (oder die Leibrente, Pfrund oder Nutzniessung) erworben<br />
hat, Anfechtungsbeklagter, und nicht der Schuldner als Wohnberechtigter<br />
selbst.<br />
Die Passivlegitimation des Zweitbeklagten ist deshalb zu verneinen. Das<br />
hat zur Folge, dass die Klage gegen diesen abzuweisen ist. ...<br />
3. Der Zweitbeklagte hat die in seinem Eigentum stehende Liegenschaft<br />
seiner Ehefrau zu einem Preis von Fr. 400’000.00 verkauft. Der Kaufpreis<br />
wurde durch Übernahme der bestehenden Grundpfandschuld geleistet. Im<br />
gleichen Akt haben die Kaufvertragsparteien ein lebenslängliches Wohnrecht<br />
zu Gunsten der Verkäufers vereinbart. Dieses Wohnrecht hatte gemäss<br />
Schätzung durch die Schatzungskommission im Zeitpunkt der Einräumung<br />
einen Kapitalwert von Fr. 305’000.00. Ohne Berücksichtigung des Wohnrechts<br />
betrug gemäss erfolgter Schätzung der Verkehrswert der Liegenschaft<br />
im Zeitpunkt der Veräusserung Fr. 751’000.00. Zieht man den Kapitalwert<br />
des Wohnrechts davon ab, so ergibt sich ein effektiver Verkehrswert von<br />
Fr. 446’000.00, womit eine blosse Differenz von Fr. 46’000.00 zum vereinbarten<br />
Kaufpreis verbleibt. ...<br />
Angesichts der Wohnrechtsbelastung kann deshalb beim Kaufsgeschäft<br />
von keinem Missverhältnis der Leistungen ausgegangen werden. Auf der<br />
anderen Seite ist es evident, dass die Wohnrechtseinräumung eine Schmälerung<br />
des Haftungssubstrats bewirkt und damit zu einer Gläubigerschädigung<br />
geführt hat. Es ist anzunehmen, dass ohne Belastung durch das Wohnrecht<br />
die Liegenschaft zu einem Preis, wie sie von der Güterschatzungskommission<br />
bemessen wurde, an Dritte hätte veräussert werden können bzw. die Liegenschaft<br />
aktuell im Falle einer Versteigerung zu einem Wert von über Fr.<br />
700’000.00 verwertbar wäre. Der Beklagte hat das Wohnrecht entgeltlich,<br />
d.h. durch Erlass des Kaufpreises um den Betrag des Kapitalwertes des<br />
Wohnrechts, erworben. Die Absicht des Geschäfts zwischen den Eheleuten<br />
war klar darauf gerichtet, die Zukunft des Schuldners bezüglich der Wohnberechtigung<br />
auf der Liegenschaft X. zum Nachteil seiner Gläubiger sicherzustellen.<br />
Das Geschäft mit seiner Ehefrau bewirkte, dass sich der Beklagte<br />
ein lebenslängliches, unpfändbares Wohnrecht sicherte, welches er durch<br />
Erlass des Kaufpreises um den (ungefähren) Wert des Wohnrechts entgeltlich<br />
erwarb. Ein solches Geschäft ist nach dem Wortlaut von Art. 286 Abs. 2<br />
Ziff. 2 SchKG anfechtbar. ...<br />
4. Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Anfechtbarkeit dazu führt, dass nur<br />
die Wohnrechtseinräumung ungültig ist und zur Rückerstattungspflicht führt<br />
oder ob das die Wohnrechtsbestellung enthaltende Rechtsgeschäft im Ganzen<br />
als ungültig im Sinne von Art. 288 SchKG zu betrachten ist. Im konkreten<br />
Fall ist es gerechtfertigt, die paulianische Ungültigkeit auf die Wohnrechtseinräumung<br />
zu beschränken. Diese Folge drängt sich in erster Linie<br />
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