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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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A. 6.7<br />

die erforderlichen Handlungen durch das Betreibungsamt nicht vorgenommen,<br />

kann dagegen Beschwerde geführt werden (Brunner/Reutter, Kollokations-<br />

und Widerspruchsklagen nach SchKG, 2. Aufl., S. 141). Beizufügen<br />

ist, dass die am 18. März 1999 durch das Betreibungsamt vergeblich angeordnete<br />

amtliche Verwahrung, entgegen der Meinung des Bezirksamtes in<br />

der Einstellungsverfügung vom 19. August 1999 (act. 18), durchaus rechtens<br />

war (Staehelin, a.a.O., N 14 und 16 zur Art. 98 SchKG).<br />

(Urteil vom 13. Mai <strong>2003</strong>; KG 156/99 ZK ).<br />

6.7 Paulianische Anfechtung<br />

– Passivlegitimation im Anfechtungsprozess, kein Einbezug des Gemeinschuldners.<br />

– Wohnrechtseinräumung, partielle Anfechtbarkeit<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1. Gemäss Klageschrift werden als anfechtbare Rechtshandlungen die Veräusserung<br />

des Grundstücks X. in der Gemeinde A und die Übergabe des<br />

Inhaberschuldbriefes an die Erstbeklagte sowie die Begründung des lebenslänglichen<br />

Wohnrechts zugunsten des Zweitbeklagten bezeichnet. ...<br />

d) Als Erstbeklagte ist die Ehefrau des Konkursiten, mit der der Schuldner<br />

die anfechtbaren Handlungen abgeschlossen hat, ins Recht gefasst. Zusätzlich<br />

hat die Klägerin «mit Bezug auf die Anfechtung des lebenslänglichen<br />

Wohnrechts» den Konkursiten selbst eingeklagt. Nach Art. 290 SchKG richtet<br />

sich die Anfechtungsklage gegen die Personen, die mit dem Schuldner die<br />

anfechtbaren Rechtsgeschäfte abgeschlossen haben oder von ihm in anfechtbarer<br />

Weise begünstigt worden sind, sowie gegen ihre Erben oder andere<br />

Gesamtnachfolger und bösgläubige Dritte. Eingeklagt werden kann demnach<br />

nur der Vertragspartner des Schuldners bzw. der von ihm Begünstigte<br />

und dessen Universalsukzessor sowie der bösgläubige Singularsukzessor<br />

(Ammon/Gasser, a.a.O., § 52 Rz 33). Der Schuldner selber kann nicht ins<br />

Recht gefasst werden, auch nicht als Begünstigter eines Wohnrechts. Das<br />

Gesetz hat diesen Spezialfall ausdrücklich in Art. 286 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG<br />

geregelt: Anfechtbar sind auch Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner für<br />

sich (oder einen Dritten) u.a. ein Wohnrecht erworben hat. Es geht hier nicht<br />

um die Anfechtung einer unentgeltlichen Zuwendung, welche ein Dritter aus<br />

dem Vermögen des Schuldners erhalten hat. Angefochten ist vielmehr ein<br />

Rechtsgeschäft, mit welchem der Schuldner entgeltlich einen unpfändbaren<br />

(oder beschränkt pfändbaren) Vermögenswert erworben hat, der nicht zur<br />

Konkursmasse gezogen bzw. nicht verwertet werden kann und damit die<br />

Gläubiger schädigt. Der Schuldner verschlechtert die Exekutionsrechte der<br />

Massegläubiger, wenn er entgeltlich (und nur dann) ein Wohnrecht erwirbt:<br />

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