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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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A. 2.1<br />

nicht der absoluten Frist von fünf Jahren unterlegen, womit sich die Frage<br />

nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes erübrigt hätte.<br />

5. Grundsätzlich würde sich noch die Frage stellen, inwieweit die absolute<br />

Verwirkungsfrist von fünf Jahren nach Art. 256c Abs. 1 ZGB mit Art. 8<br />

EMRK vereinbar ist.<br />

Art. 8 EMRK garantiert jedermann das Recht auf Familienleben. Der<br />

Begriff des Familienlebens ist als autonomer Begriff unabhängig von den<br />

nationalen Rechten auszulegen. Der Schutz des Familienlebens beschränkt<br />

sich nicht auf das rechtliche Familienleben, sondern bezieht sich vor allem<br />

unter Anwendung des Art. 6 EMRK, der eine verfahrensrechtliche Garantie<br />

auf Zugang zu den Gerichten zur Feststellung der bürgerlichen Rechte und<br />

Pflichten beinhaltet, auch auf das faktische Familienleben. Unter dem<br />

Begriff des Familienlebens sind nicht nur die Beziehungen zwischen verheirateten<br />

oder unverheirateten Eltern, die in einem familienrechtlichen Verhältnis<br />

zu ihren Kindern stehen, zu verstehen. Auch der biologische Vater kann<br />

in bestimmten Fällen ein Familienleben im Sinne der Konvention in<br />

Anspruch nehmen und sich auf Art. 6, ausnahmsweise auf Art. 8 EMRK<br />

berufen (Pinters in: Die Reform des belgischen Kindschaftsrechts aus vergleichender<br />

Sicht, FamRZ 1997, 457-464, mit Anm. zum EGMR-Entscheid<br />

vom 24. Februar 1995, McMichael gegen Vereinigtes Königreich).<br />

In der Entscheidung des EGMR im Fall Kroon gegen die Niederlande<br />

(Entscheid vom 27. Oktober 1994) wurde die Verbindung des biologischen<br />

Erzeugers zu seinem Kind auch dann dem Schutz von Art. 8 EMRK unterstellt,<br />

wenn das Kind aufgrund der Ehelichkeitsvermutung juristisch einem<br />

anderen Mann zugeordnet war. In diesem speziellen Fall war es jedoch so,<br />

dass der «juristische Vater» offensichtlich kein Interesse an dem Kind hatte<br />

und auch die Ehe mit der Kindesmutter nur noch auf dem Papier bestand<br />

(dies unterscheidet ihn grundsätzlich von dem Fall Nylynd gegen Finnland<br />

[Entscheidung des EGMR vom 26.6.1999], welcher nicht als Durchbrechung<br />

der Rechtsprechung im Fall Kroon gegen die Niederlande verstanden werden<br />

kann). Auf jeden Fall wurde nicht grundsätzlich jedes Interesse des biologischen<br />

Vaters an der Zuordnung des Kindes bejaht und es wurde offen gehalten,<br />

ob eine Klage unberechtigt ist, wenn die Ehe der Kindesmutter intakt ist.<br />

Im Fall Kroon gegen die Niederlande handelte es sich zwar um eine Anerkennungsklage,<br />

woraus sich aber der Umkehrschluss entnehmen lässt, dass<br />

dem biologischen Vater die Vaterschaft nur zugesprochen werden kann, wenn<br />

der Ehemann der Mutter seinerseits aus seiner - durch die «pater est quem<br />

nuptias demonstrant» Regelung erlangten - Vaterschaft verdrängt wird.<br />

Im vorliegenden Fall ist die Ehe nicht mehr intakt, so dass zumindest ein<br />

Klageanspruch des biologischen Vaters auf Anfechtung der Vaterschaft des<br />

Klägers nach dem oben genannten Urteil als zulässig erscheint. Wenn aber<br />

der nach Schweizer Recht zur Anfechtung nicht berechtigte biologische Vater<br />

unter Berufung auf Art. 8 EMRK seine Vaterschaft gerichtlich feststellen und<br />

damit schlussendlich die Vaterschaft des Ehemanns der Mutter doch anfechten<br />

kann, muss der Kläger (Ehemann der Mutter), welcher nach geltendem<br />

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