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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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A. 6.6<br />

Klägerin mit G. nichts zu tun haben: So hat sie im Schreiben an das Betreibungsamt<br />

vom 10. Juni 1996 (BB 9) festgehalten, dass G. weder Lohnempfänger<br />

noch Geschäftsführer ihrer Firma sei. Auf der anderen Seite hat sie<br />

ihn mit der Generalvollmacht, welche immer wieder erneuert wurde...<br />

f) Es bestehen sodann auch konkret die Fahrzeuge betreffende Indizien<br />

dafür, dass G. die R. AG zum Schein als Eigentümerin der Fahrzeuge vorgeschoben<br />

hat, um sie der Vollstreckung in das eigene Vermögen zu entziehen.<br />

...<br />

g) Die Zivilkammer kommt deshalb aufgrund der aufgezeigten Umstände<br />

zum Schluss, dass G. die R. AG zum Schein als Eigentümerin der Fahrzeuge<br />

vorgeschoben hat, mit dem Ziel, sie zwecks Benachteiligung von Privatgläubigern<br />

dem Vermögensbeschlag zu entziehen. Das rechtsmissbräuchliche<br />

Vorgehen von ist aufgrund aller Umstände offenkundig und die Indizienlage<br />

für die Täuschungsabsicht genügend dargetan. G. hat die Fahrzeuge für seine<br />

eigenen Zwecke erworben und in der Folge auch gebraucht. Die Klägerin<br />

wurde ... in rechtsmissbräuchlicher Weise zur Erreichung unlauterer Zwecke<br />

verwendet und die Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit der juristischen<br />

Person verstösst gegen Art. 2 ZGB. Die Eigentumsansprache der Klägerin<br />

ist abzuweisen.<br />

Im Ergebnis hat der Einzelrichter die Widerspruchsklage der Klägerin deshalb<br />

zu Recht abgewiesen, womit die Berufung abzuweisen und das angefochtene<br />

Urteil zu bestätigen ist.<br />

6. Die Beklagten haben vor <strong>Kanton</strong>sgericht neben dem Berufungsabweisungsantrag<br />

das Begehren gestellt, dass die Klägerin zu verpflichten sei, die<br />

beiden Fahrzeuge sowie die dazugehörigen Schlüssel dem Betreibungsamt<br />

zur amtlichen Verwahrung zu übergeben unter Androhung von Art. 292<br />

StGB.<br />

Die Widerspruchsklage ist eine betreibungsrechtliche Klage mit Reflexwirkung<br />

auf das materielle Recht, wobei ihre Wirkungen auf die betreffende<br />

Betreibung beschränkt ist. Freilich kann das Urteil im Widerspruchsprozess<br />

indirekt den Bestand des materiellen Rechts tangieren und dessen Untergang<br />

bewirken, und zwar dann, wenn der Anspruch des Dritten abgewiesen und<br />

das gepfändete Vermögensstück ohne Berücksichtigung des Drittanspruchs<br />

verwertet wird (Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung<br />

und Konkurs, Bd. II, N 3 zu Art. 109 SchKG). Nach Eintritt der formellen<br />

Rechtskraft des Urteils nimmt die Betreibung unter Einbezug der gepfändeten<br />

Vermögenswerte ihren Fortgang (siehe Art. 109 Abs. 5 SchKG). Eine<br />

Vollstreckungsanordnung im Urteil selbst ist nicht vorzunehmen; das Urteil<br />

ist dem Betreibungsamt von Amtes wegen zuzustellen und dieses ordnet<br />

selbst an, welches das weitere Schicksal des gepfändeten Gegenstandes in<br />

der laufenden Vollstreckung ist: Bei Abweisung der Eigentumsansprache des<br />

Dritten ist (wie hier) der umstrittene Vermögenswert zu verwerten. Werden<br />

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