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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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A. 6.6<br />

Fahrzeuge - nur in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise als Eigentümerin<br />

vorgeschoben wird, um die wirtschaftliche Realität zu kaschieren, unbeantwortet<br />

gelassen. Darauf ist im Folgenden näher einzutreten.<br />

Ausgangspunkt bildet der Grundsatz der vollständigen rechtlichen und tatsächlichen<br />

Trennung der juristischen Person von ihren Mitgliedern in persönlicher<br />

und vermögensmässiger Hinsicht. Auch eine weitgehende Identität der<br />

wirtschaftlichen Interessen von Gesellschaft und Gesellschafter ist grundsätzlich<br />

unbeachtlich. Nur ausnahmsweise muss die hinter der rechtlichen<br />

Form liegende wirtschaftliche Realität berücksichtigt werden: Dann nämlich,<br />

wenn die juristische Person von ihren Mitgliedern in rechtsmissbräuchlicher<br />

Weise zur Erreichung unlauterer Zwecke verwendet wird, so dass die<br />

Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit der juristischen Person gegen<br />

Art. 2 ZGB verstösst (Meier-Hayoz/Peter Forstmoser, Schweizerisches<br />

Gesellschaftsrecht, 8. Aufl., § 2 N 34). Zu prüfen ist, ob es genügend Anhaltspunkte<br />

für die Feststellung gibt, dass G. die Klägerin dazu benutzt (hat), die<br />

wirtschaftlich ihm gehörenden und von ihm gebrauchten Fahrzeuge zulasten<br />

seiner Gläubiger dem eigenen Haftungssubstrat zu entziehen. Die Klägerin<br />

muss sozusagen (nur) zum Schein als Eigentümerin eingesetzt worden sein.<br />

Es ist aufgrund aller Umstände zu prüfen, ob vorliegend ein derartiger Missbrauchstatbestand<br />

vorliegt.<br />

a) Am 8. Juli 1992 ist G. als Gründer der R. AG ... aufgetreten. Er zeichnete<br />

998 der 1’000 Inhaberaktien von je Fr. 100.00 und vertrat an der Gründungsversammlung<br />

zugleich die beiden Mitgründer ... Aufgrund dieser<br />

Gründungsunterlagen ist davon auszugehen, dass G. zu einem Anteil von<br />

99.8 % orginär Aktionär der R. AG ist, er mithin wirtschaftlich - praktisch im<br />

Sinne einer ‘Einmann-Aktiengesellschaft’ - hinter der Gesellschaft steht. ...<br />

b) ... Seitens der Klägerin blieb die Darstellung der Beklagten, dass die<br />

Sitzverlegung an die Privatadresse von G. erfolgte (Klageantwort S. 3), unbestritten.<br />

... Ebenso blieb die Behauptung der Beklagten in der Duplik S. 3,<br />

wonach aus dem Briefkopf ... zum einen die Nummern der Mobiltelefone<br />

von G. und zum andern die Telefonnummer eines Privatanschlusses ...<br />

ersichtlich sei, durch die Klägerin im Berufungsverfahren unwidersprochen.<br />

...<br />

d) Die Klägerin wurde von der Vorinstanz ersucht, ihre Buchhaltungsunterlagen<br />

betreffend die für die Fahrzeugkäufe relevanten Periode einzureichen.<br />

Sie ist dieser Aufforderung trotz Nachfristansetzung nicht nachgekommen.<br />

... Die Klägerin hat zusammengefasst nicht dargelegt und bewiesen,<br />

dass die Fahrzeuge damals aus Mitteln der Gesellschaft erworben wurden.<br />

e) Die von der Klägerin ... ausgestellte «Generalvollmacht» stützt die Auffassung,<br />

dass G. die Klägerin im eigenen Interesse und zur Täuschung und<br />

Benachteiligung von Dritten (und Privatgläubigern) benutzt hat. Das Verhalten<br />

der Klägerin ist offenkundig widersprüchlich. Auf der einen Seite will die<br />

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