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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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A. 6.6<br />

142. Eine gegen dieses Urteil erhobene Berufung wies das <strong>Kanton</strong>sgericht<br />

<strong>Schwyz</strong> mit Urteil ZK <strong>2003</strong> 15 vom 27. Januar 2004 ab).<br />

6.6 Widerspruchsverfahren und Durchgriff<br />

– Der Betreibungsschuldner wurde nicht Eigentümer von Fahrzeugen, wenn<br />

er beim Kaufgeschäft ausdrücklich als Vertreter seiner AG gehandelt hat<br />

(Erw. 4).<br />

– Hingegen kann die Berufung auf die Selbständigkeit der Gesellschaft als<br />

rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich angesehen werden (Durchgriff),<br />

wenn genügend Anhaltspunkte für eine vorgeschobene Rechtsgestaltung<br />

bestehen (Erw. 5).<br />

– Das Widerspruchsgericht kann dem Betreibungsamt keine Anweisungen<br />

über das weitere Vorgehen erteilen (Erw. 6).<br />

Aus den Erwägungen:<br />

4. Der Einzelrichter hat erkannt, dass die Klägerin an den beiden Fahrzeugen<br />

zivilrechtlich kein Eigentum erworben habe, weil der Beweis, dass G. bei<br />

den Kaufvertragsabschlüssen für die Klägerin habe handeln wollen, nicht<br />

erbracht worden sei. Die Zivilkammer kann sich in diesem Punkt den Folgerungen<br />

der Vorinstanz nicht anschliessen. G. trat gegenüber den beiden Verkäufern<br />

als direkter Vertreter der Klägerin auf (Art. 32 Abs. 1 OR). Er handelte<br />

ausdrücklich im Namen der vertretenen Klägerin ... und seine<br />

Vertretungsmacht ergibt sich aus der Generalvollmacht gemäss BB 28. Auch<br />

wenn in einem solchen Fall der Vertreter keinen Vertretungswillen hat, der<br />

Dritte jedoch nach Treu und Glauben auf einen solchen schliessen darf, tritt<br />

die Vertretungswirkung ein. Das Erfordernis des tatsächlichen Vertretungswillens<br />

ist nur dann zwingend, wenn der Vertreter im eigenen Namen handelt<br />

und es dem Dritten gleichgültig ist, mit wem er den Vertrag schliesst<br />

(Gauch/Schluep/Schmid/Rey, OR Allgemeiner Teil, Bd. I, Nr. 1333 und<br />

1335; Guhl/Merz/Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., §<br />

19 Nr. 15; entgegen der bisherigen Rechtsprechung muss der Vertreter, damit<br />

die Vertretungswirkung eintritt, nicht zwingend den tatsächlichen Vertretungswillen<br />

haben, siehe: BGE 120 II 2000 präzisierend zu BGE 100 II 211).<br />

Diese Konstellation nach Art. 32 Abs. 2 OR traf entgegen der Darstellung der<br />

Vorinstanz bei den zwei besagten Kaufsgeschäften gerade nicht zu: G. handelte<br />

nicht im eigenen Namen, sondern gab sich ausdrücklich als Vertreter<br />

der R. AG zu erkennen. ... Die Vertretungswirkung ist deshalb in beiden Fällen<br />

eingetreten; die Verpflichtungsgeschäfte sind damit gültig zustande<br />

gekommen.<br />

5. Aufgrund ihrer Schlussfolgerung hat die Vorinstanz die von Beklagtenseite<br />

aufgeworfene (weitere) Frage, ob die Klägerin - hinsichtlich der beiden<br />

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