EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz
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A. 6.5<br />
rung anerkannte und den dagegen erhobenen Rechtsvorschlag zurückzog.<br />
Dieser Vergleich vor dem Vermittler blieb unangefochten und erwuchs damit<br />
in materielle Rechtskraft. In der Folge erhob der Kläger die Klage auf Aufhebung<br />
der Betreibung nach Art. 85a SchKG. Zur Begründung brachte er u.a.<br />
vor, ihm stehe eine Forderung gegen den Beklagten zu, die er nun zur Verrechnung<br />
stelle. Der Beklagte wendet dagegen ein, die fragliche Gegenforderung<br />
habe bereits im Zeitpunkt des Hauptprozesses (Sühneverfahrens)<br />
bestanden und könne im Vollstreckungsverfahren nicht mehr zur Verrechnung<br />
gestellt werden. Der Kläger habe auf diese Einrede im Hauptprozess<br />
verzichtet. Daran sei er auch im Vollstreckungsverfahren gebunden. Über die<br />
Forderung des Beklagten sei materiell rechtskräftig entschieden.<br />
Aus den Erwägungen:<br />
3.e) Mit dem Verzicht auf die Geltendmachung der Verrechnung in jenem<br />
Prozess hat der Kläger nicht auf eine allfällige Forderung verzichtet. Er hat<br />
sich lediglich dazu entschlossen, diese nicht verrechnungsweise, sondern<br />
allenfalls in einem separaten Verfahren geltend zu machen. An diese Wahlerklärung<br />
wäre er allenfalls in einem definitiven Rechtsöffnungsverfahren<br />
gebunden (vgl. BlSchK 1993, S. 159), nicht hingegen im negativen Feststellungsprozess<br />
nach Art. 85 oder 85a SchKG (vgl. Zürcher Kommentar, N 156<br />
zu Vorbemerkungen zu Art. 120 - 126 OR).<br />
Basiert die Forderung wie vorliegend auf einem materiell rechtskräftigen<br />
Urteil, bzw. Urteilssurrogat (§ 164 Abs. 2 i.V.m. § 87 Abs. 2 ZPO), können<br />
in der Klage nach Art. 85a SchKG nur noch Tatsachen geltend gemacht werden,<br />
die sich seit jenem Urteil ergeben haben, d.h. zulässig sind nur echte<br />
Noven. In Frage kommen hier insbesondere die Tilgung, die Stundung oder<br />
die Verjährung der Forderung nach dem materiellen Urteil (Gasser, Revidiertes<br />
SchKG - Hinweise auf kritische Punkte, ZBJV 1996, S. 640, vgl. auch<br />
Basler Kommentar, N 9 zu Art. 85a SchKG). Die Verrechnung ist die Tilgung<br />
der Forderung durch Aufopferung einer Gegenforderung (Berner Kommentar,<br />
N 1 zu Vorbemerkungen zu Art. 120-126 OR).<br />
Verzichtet ein Beklagter auf die verrechnungsweise Geltendmachung<br />
einer Gegenforderung in einem Prozess, beschränkt sich die materielle<br />
Rechtskraft des ergehenden Urteils auf die Hauptforderung. Durch das Erheben<br />
der Verrechnungseinrede im negativen Feststellungsprozess nach Art.<br />
85a SchKG wird daher die materielle Rechtskraft des ursprünglichen Urteils<br />
nicht berührt. Der Bestand der Hauptforderung bleibt unbestritten. Es ist<br />
lediglich zur prüfen, ob eine Gegenforderung besteht.<br />
Vorliegend hat der Kläger im ursprünglichen Hauptverfahren, auf die<br />
Erhebung der Verrechnungseinrede verzichtet. Entsprechend wurde darüber<br />
damals nicht befunden. Wenn er nun diese Einrede im Verfahren nach Art.<br />
85a SchKG erhebt, ist sie als echtes Novum zulässig, und es ist im vorliegenden<br />
Prozess zu prüfen, ob die behauptete Gegenforderung besteht.<br />
(Urteil des Einzelrichters des Bezirkes Höfe vom 7. November 2002; E2 00<br />
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