22.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

A. 6.5<br />

rung anerkannte und den dagegen erhobenen Rechtsvorschlag zurückzog.<br />

Dieser Vergleich vor dem Vermittler blieb unangefochten und erwuchs damit<br />

in materielle Rechtskraft. In der Folge erhob der Kläger die Klage auf Aufhebung<br />

der Betreibung nach Art. 85a SchKG. Zur Begründung brachte er u.a.<br />

vor, ihm stehe eine Forderung gegen den Beklagten zu, die er nun zur Verrechnung<br />

stelle. Der Beklagte wendet dagegen ein, die fragliche Gegenforderung<br />

habe bereits im Zeitpunkt des Hauptprozesses (Sühneverfahrens)<br />

bestanden und könne im Vollstreckungsverfahren nicht mehr zur Verrechnung<br />

gestellt werden. Der Kläger habe auf diese Einrede im Hauptprozess<br />

verzichtet. Daran sei er auch im Vollstreckungsverfahren gebunden. Über die<br />

Forderung des Beklagten sei materiell rechtskräftig entschieden.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

3.e) Mit dem Verzicht auf die Geltendmachung der Verrechnung in jenem<br />

Prozess hat der Kläger nicht auf eine allfällige Forderung verzichtet. Er hat<br />

sich lediglich dazu entschlossen, diese nicht verrechnungsweise, sondern<br />

allenfalls in einem separaten Verfahren geltend zu machen. An diese Wahlerklärung<br />

wäre er allenfalls in einem definitiven Rechtsöffnungsverfahren<br />

gebunden (vgl. BlSchK 1993, S. 159), nicht hingegen im negativen Feststellungsprozess<br />

nach Art. 85 oder 85a SchKG (vgl. Zürcher Kommentar, N 156<br />

zu Vorbemerkungen zu Art. 120 - 126 OR).<br />

Basiert die Forderung wie vorliegend auf einem materiell rechtskräftigen<br />

Urteil, bzw. Urteilssurrogat (§ 164 Abs. 2 i.V.m. § 87 Abs. 2 ZPO), können<br />

in der Klage nach Art. 85a SchKG nur noch Tatsachen geltend gemacht werden,<br />

die sich seit jenem Urteil ergeben haben, d.h. zulässig sind nur echte<br />

Noven. In Frage kommen hier insbesondere die Tilgung, die Stundung oder<br />

die Verjährung der Forderung nach dem materiellen Urteil (Gasser, Revidiertes<br />

SchKG - Hinweise auf kritische Punkte, ZBJV 1996, S. 640, vgl. auch<br />

Basler Kommentar, N 9 zu Art. 85a SchKG). Die Verrechnung ist die Tilgung<br />

der Forderung durch Aufopferung einer Gegenforderung (Berner Kommentar,<br />

N 1 zu Vorbemerkungen zu Art. 120-126 OR).<br />

Verzichtet ein Beklagter auf die verrechnungsweise Geltendmachung<br />

einer Gegenforderung in einem Prozess, beschränkt sich die materielle<br />

Rechtskraft des ergehenden Urteils auf die Hauptforderung. Durch das Erheben<br />

der Verrechnungseinrede im negativen Feststellungsprozess nach Art.<br />

85a SchKG wird daher die materielle Rechtskraft des ursprünglichen Urteils<br />

nicht berührt. Der Bestand der Hauptforderung bleibt unbestritten. Es ist<br />

lediglich zur prüfen, ob eine Gegenforderung besteht.<br />

Vorliegend hat der Kläger im ursprünglichen Hauptverfahren, auf die<br />

Erhebung der Verrechnungseinrede verzichtet. Entsprechend wurde darüber<br />

damals nicht befunden. Wenn er nun diese Einrede im Verfahren nach Art.<br />

85a SchKG erhebt, ist sie als echtes Novum zulässig, und es ist im vorliegenden<br />

Prozess zu prüfen, ob die behauptete Gegenforderung besteht.<br />

(Urteil des Einzelrichters des Bezirkes Höfe vom 7. November 2002; E2 00<br />

57

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!