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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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A. 6.5<br />

lichen Feststellungsklage ist das beschleunigte Verfahren als Unterart des<br />

ordentlichen Verfahrens aufzufassen. Der Prozess nach Art. 85a SchKG ist<br />

im ordentlichen Verfahren zu führen, wird aber wegen der Situierung der<br />

Klage im Betreibungsrecht im beschleunigten Verfahren durchgeführt<br />

(Brönnimann, Zur Klage nach Art. 85a SchKG, AJP 11/1996 S. 1396; Art.<br />

85a Abs. 4 SchKG), das heisst in einem ordentlichen Verfahren mit verkürzten<br />

Fristen, aber ohne Beschränkung der Beweismittel und der Kognition des<br />

Richters (SchKG-Bodmer, Art. 85a Rz 27). Nach Eingang der Feststellungsklage<br />

hört der Richter die Parteien an und würdigt die Beweismittel.<br />

Erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt er die<br />

Betreibung auf Konkurs im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach der<br />

Zustellung der Konkursandrohung ein (Art. 85a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG;<br />

SchKG-Bodmer, Art. 85a Rz 19).<br />

Aufgrund des allgemeinen Verweises in der <strong>Schwyz</strong>er Zivilprozessordnung,<br />

der Natur der betreibungsrechtlichen Feststellungsklage sowie und des<br />

Umstandes, dass sich das beschleunigte Verfahren nicht von den rechtsstaatlichen<br />

Gegebenheiten des ordentlichen Verfahrens (allgemeine Verfahrensgrundsätze,<br />

Beweisverfahren, Rechtsmittel) unterscheidet (Frank/Sträuli/<br />

Messmer, Kommentar zur ZPO-ZH, Zürich 1997, vor § 204 ff. Rz 8), ist das<br />

beschleunigte Verfahren als Unterart des ordentlichen Verfahrens aufzufassen.<br />

Deshalb ist gegen den Zwischenentscheid des Einzelrichters vom 25.<br />

April <strong>2003</strong>, womit er das Begehren um vorsorgliche Einstellung der Betreibung<br />

abgewiesen hat, gestützt auf § 203 Ziff. 4 ZPO der Rekurs entgegen der<br />

Auffassung des Rekursgegners zulässig.<br />

b) Würde man den Entscheid über die vorläufige Einstellung der Betreibung<br />

im Sinne von Art. 85a Abs. 2 SchKG als summarischer Natur betrachten<br />

(vgl. hierzu <strong>EGV</strong> 2000 Nr. 35 betr. vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren),<br />

da es um den Nachweis geht, dass die Klage sehr<br />

wahrscheinlich begründet sei, handelte es sich um eine Erledigungsverfügung<br />

in einer Sache, die der Richter von Gesetzes wegen, ohne entsprechenden<br />

Antrag des Betriebenen separat (SchKG-Bodmer, Art. 85a Rz 19) zu prüfen<br />

hätte. Rekurs wäre bei dieser Betrachtungsweise dann aber gestützt auf<br />

§ 204 Abs. 1 ZPO zulässig. ...<br />

(Beschluss vom 22. Juli <strong>2003</strong>; KG 175/03 RK 2).<br />

6.5 Klage auf Aufhebung der Betreibung nach Art. 85a SchKG<br />

– Zulässigkeit der Verrechnungseinrede.<br />

Aus dem Sachverhalt:<br />

Die Parteien haben vor dem Vermittler einen Vergleich abgeschlossen, in<br />

welchem der Kläger eine vom Beklagten in Betreibung gesetzte Geldforde-<br />

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