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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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nicht ausgewiesenen materiellrechtlichen Aspekt des Forderungsstreits,<br />

welcher im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu beurteilen ist, das eine rein<br />

betreibungsrechtliche Streitigkeit zum Gegenstand hat. Der Rechtsöffnungsrichter<br />

darf nur überprüfen, ob Bestand, Höhe, Fälligkeit und Betreibungsfähigkeit<br />

der Forderung durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesen sind<br />

(vgl. Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 118). ...<br />

c) Eine suspensiv bedingte Schuldanerkennung berechtigt zur provisorischen<br />

Rechtsöffnung, wenn der Eintritt der Bedingung liquide nachgewiesen<br />

wird, eine Anerkennung des Bedingungseintritts durch den Schuldner ist<br />

nicht erforderlich. Der Bedingungseintritt muss indes vom Gläubiger als<br />

Bestandteil seines Titels nachgewiesen werden (SchKG-Staehelin, Art. 82<br />

Rz 36). Davon ist - abgesehen davon, dass in der Lehre und Praxis unterschiedliche<br />

Anforderungen an den liquiden Beweis gestellt werden - zumindest<br />

im vorliegenden Fall nicht abzurücken, weil der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren<br />

den Eintritt der Bedingung bestritten hat. Den Nachweis<br />

des Eintritts der Bedingung hat die Klägerin und Rekursgegnerin durch die<br />

Vorlage der Genehmigung beim Rechtsöffnungsrichter trotz Bestreitens des<br />

Beklagten nicht erbracht, weshalb es auch diesbezüglich an einem hinreichenden<br />

Rechtsöffnungstitel mangelt.<br />

3. (Gutheissung des Rekurses).<br />

(Beschluss vom 21. August <strong>2003</strong>; KG 155/03 RK 2).<br />

A. 6.4<br />

6.4 Vorläufige Einstellung der Betreibung<br />

– Gegen Verfügungen über die vorläufige Einstellung nach Art. 85a SchKG<br />

ist der Rekurs zulässig.<br />

– Das beschleunigte Verfahren ist eine Unterart des ordentlichen Verfahrens.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

3. Die Frage der Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die Abweisung des<br />

in einem beschleunigten Verfahren nach Art. 85a SchKG gestellten Begehrens<br />

um vorläufige Einstellung der Betreibung beurteilt sich, entgegen der<br />

Auffassung des Beklagten, nach kantonalem Prozessrecht (BGE 125 III 441<br />

mit Hinweisen).<br />

a) Nach § 203 Ziff. 4 ZPO ist der Rekurs gegen prozessleitende Entscheide<br />

der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren, die vorsorgliche Massnahmen<br />

betreffen, zulässig. Die Vorschriften des ordentlichen Verfahrens gelten auch<br />

für das beschleunigte Verfahren, soweit hierfür keine besonderen Bestimmungen<br />

vorgesehen sind (§ 188 ZPO). Nicht nur wegen dieses Verweises,<br />

sondern auch zufolge der materiellrechtlichen Natur der betreibungsrecht-<br />

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