22.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

A. 6.3<br />

zung ist die Ausnahme von der Regel, dass ein Rekurs mit Antrag und<br />

Begründung innert der Rekursfrist einzureichen ist und wird nach der Praxis<br />

des <strong>Kanton</strong>sgerichts vor allem gegenüber juristischen Laien praktiziert.<br />

Gegenüber Rechtsanwälten wird indessen nur in ausserordentlichen, objektiv<br />

begründeten Fällen davon Gebrauch gemacht. Zeitknappheit, mit welcher<br />

Anwälte mit konstanter Regelmässigkeit konfrontiert sind, reicht hiefür in<br />

der Regel jedoch nicht aus, jedenfalls dann nicht, wenn diese durch vorausgeplante<br />

Abwesenheit bewirkt worden ist (<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1994 Nr. 30).<br />

b) Der Anwalt des Rekurrenten begründet das Fehlen einer detaillierten<br />

Begründung damit, dass er das Schreiben der U. AG vom 23. April <strong>2003</strong><br />

wegen eines Aufenthaltes in Barcelona und des Zürcher Sechseläutens vom<br />

Montag, den 28. April <strong>2003</strong>, erst am 29. April <strong>2003</strong> hätte bearbeiten können.<br />

Diese geltend gemachte Zeitknappheit beruht mithin auf vorausgeplanten<br />

Abwesenheiten, weshalb auch im vorliegenden Fall praxisgemäss keine<br />

Nachfristansetzung für eine detaillierte Rekursbegründung anzusetzen ist. ...<br />

Das Fristwiederherstellungs- bzw. Wiedererwägungsgesuch vom 8. Mai <strong>2003</strong><br />

ist daher ohne weiteres abzuweisen und demzufolge ist die in dieser Eingabe<br />

nachgeschobene detaillierte Rekursbegründung aus dem Recht zu weisen.<br />

2. Der Rekurrent macht in seiner Eingabe vom 29. April <strong>2003</strong> entgegen<br />

der Auffassung der Rekursgegnerin hinreichend konkret und bestimmt geltend,<br />

dass die Gültigkeit des Mietvertrages vom 18. September 2001 unter<br />

Vorbehalt der Genehmigung des Vertrages durch die U. AG stehe und die<br />

Klägerin eine derartige Bestätigung nicht eingereicht habe. Die Vorinstanz<br />

hat, wie der Rekurrent zutreffend geltend macht (vgl. act. 7 Ziff. 16), zu dem<br />

bereits in der Klageantwort vorgebrachten Argument nicht Stellung genommen.<br />

...<br />

a) Die eingangs zitierte Vertragsklausel macht die Gültigkeit des Mietvertrages<br />

unmissverständlich von der Genehmigung durch die U. AG abhängig.<br />

Er ist deshalb im Sinne von Art. 151 OR derart als bedingt anzusehen, dass<br />

er erst im Zeitpunkt des Vorliegens dieser Genehmigung Wirkung entfaltet.<br />

Die Rekursgegnerin bestreitet nicht, dass im 4. Quartal 2002, für das der<br />

Rekurrent auf Zahlung des Mietzinses betrieben worden ist, keine Genehmigung<br />

vorlag. Damit entfaltete der Mietvertrag zu dieser Zeit aber noch keine<br />

Wirkung und kann deshalb auch nicht als Rechtsöffnungstitel zur Betreibung<br />

von im 4. Quartal 2002 ausstehenden Mietzinsen dienen. Dass die Parteien<br />

beabsichtigt hätten, die Vertragswirkungen im Falle der Genehmigung auf<br />

den Zeitpunkt der Einigung eintreten zu lassen, behauptet die Rekursgegnerin<br />

nicht, abgesehen davon, dass keine entsprechende Genehmigungsurkunde<br />

vorliegt.<br />

b) Dagegen behauptet die Rekursgegnerin, mit der Zahlung der Mietzinse<br />

bis zum 3. Quartal 2002 sei der Genehmigungsvorbehalt fallen gelassen worden.<br />

Dabei handelt es sich jedoch um einen durch den Rechtsöffnungstitel<br />

54

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!