EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz
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A. 6.3<br />
zung ist die Ausnahme von der Regel, dass ein Rekurs mit Antrag und<br />
Begründung innert der Rekursfrist einzureichen ist und wird nach der Praxis<br />
des <strong>Kanton</strong>sgerichts vor allem gegenüber juristischen Laien praktiziert.<br />
Gegenüber Rechtsanwälten wird indessen nur in ausserordentlichen, objektiv<br />
begründeten Fällen davon Gebrauch gemacht. Zeitknappheit, mit welcher<br />
Anwälte mit konstanter Regelmässigkeit konfrontiert sind, reicht hiefür in<br />
der Regel jedoch nicht aus, jedenfalls dann nicht, wenn diese durch vorausgeplante<br />
Abwesenheit bewirkt worden ist (<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1994 Nr. 30).<br />
b) Der Anwalt des Rekurrenten begründet das Fehlen einer detaillierten<br />
Begründung damit, dass er das Schreiben der U. AG vom 23. April <strong>2003</strong><br />
wegen eines Aufenthaltes in Barcelona und des Zürcher Sechseläutens vom<br />
Montag, den 28. April <strong>2003</strong>, erst am 29. April <strong>2003</strong> hätte bearbeiten können.<br />
Diese geltend gemachte Zeitknappheit beruht mithin auf vorausgeplanten<br />
Abwesenheiten, weshalb auch im vorliegenden Fall praxisgemäss keine<br />
Nachfristansetzung für eine detaillierte Rekursbegründung anzusetzen ist. ...<br />
Das Fristwiederherstellungs- bzw. Wiedererwägungsgesuch vom 8. Mai <strong>2003</strong><br />
ist daher ohne weiteres abzuweisen und demzufolge ist die in dieser Eingabe<br />
nachgeschobene detaillierte Rekursbegründung aus dem Recht zu weisen.<br />
2. Der Rekurrent macht in seiner Eingabe vom 29. April <strong>2003</strong> entgegen<br />
der Auffassung der Rekursgegnerin hinreichend konkret und bestimmt geltend,<br />
dass die Gültigkeit des Mietvertrages vom 18. September 2001 unter<br />
Vorbehalt der Genehmigung des Vertrages durch die U. AG stehe und die<br />
Klägerin eine derartige Bestätigung nicht eingereicht habe. Die Vorinstanz<br />
hat, wie der Rekurrent zutreffend geltend macht (vgl. act. 7 Ziff. 16), zu dem<br />
bereits in der Klageantwort vorgebrachten Argument nicht Stellung genommen.<br />
...<br />
a) Die eingangs zitierte Vertragsklausel macht die Gültigkeit des Mietvertrages<br />
unmissverständlich von der Genehmigung durch die U. AG abhängig.<br />
Er ist deshalb im Sinne von Art. 151 OR derart als bedingt anzusehen, dass<br />
er erst im Zeitpunkt des Vorliegens dieser Genehmigung Wirkung entfaltet.<br />
Die Rekursgegnerin bestreitet nicht, dass im 4. Quartal 2002, für das der<br />
Rekurrent auf Zahlung des Mietzinses betrieben worden ist, keine Genehmigung<br />
vorlag. Damit entfaltete der Mietvertrag zu dieser Zeit aber noch keine<br />
Wirkung und kann deshalb auch nicht als Rechtsöffnungstitel zur Betreibung<br />
von im 4. Quartal 2002 ausstehenden Mietzinsen dienen. Dass die Parteien<br />
beabsichtigt hätten, die Vertragswirkungen im Falle der Genehmigung auf<br />
den Zeitpunkt der Einigung eintreten zu lassen, behauptet die Rekursgegnerin<br />
nicht, abgesehen davon, dass keine entsprechende Genehmigungsurkunde<br />
vorliegt.<br />
b) Dagegen behauptet die Rekursgegnerin, mit der Zahlung der Mietzinse<br />
bis zum 3. Quartal 2002 sei der Genehmigungsvorbehalt fallen gelassen worden.<br />
Dabei handelt es sich jedoch um einen durch den Rechtsöffnungstitel<br />
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