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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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A. 6.3<br />

er aus der dem Schutz des Schuldners dienenden Formstrenge keinen materiellen<br />

Nachteil erleidet. ...<br />

(Beschluss vom 26. September <strong>2003</strong>; KG 223/03 RK 2).<br />

6.2 Provisorische Rechtsöffnung<br />

– Keine provisorische Rechtsöffnung für Quellensteuern.<br />

Abschreibung des Verfahrens aus den Erwägungen,<br />

dass der Beklagte am 16. Juni <strong>2003</strong> gegen die Bewilligung der provisorischen<br />

Rechtsöffnung für (Quellensteuern von) Fr. 5’591.90 nebst Zinsen und<br />

Kosten Rekurs eingereicht hat mit dem Antrag, das Rechtsöffnungsbegehren<br />

abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen,<br />

dass die Parteien mit Schreiben der Gerichtsleitung vom 8. Juli <strong>2003</strong> darauf<br />

hingewiesen wurden, dass provisorische Rechtsöffnungen für öffentlichrechtliche<br />

Forderungen grundsätzlich ausgeschlossen seien, sofern ein<br />

hoheitliches Verfügungsrecht bestehe (SchKG-Staehelin, N 46 zu Art. 82),<br />

dass die Kläger daraufhin mit Schreiben vom 18. Juli <strong>2003</strong> ihre Rechtsöffnungsklage<br />

zurückgezogen haben. ...<br />

(Verfügung vom 21. Juli <strong>2003</strong>; KG 211/03 RK 2).<br />

6.3 Provisorische Rechtsöffnung<br />

– Nachreichung einer Begründungsergänzung im Rekursverfahren (Erw. 1).<br />

– Mietvertrag mit Genehmigungsvorbehalt als Rechtsöffnungstitel (Erw. 2).<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1. Gemäss § 208 Abs. 2 ZPO sind in der Rekursschrift die Rekursanträge<br />

zu stellen und zu begründen. ... Wie ausführlich die Begründung sein muss,<br />

bestimmt das Prozessrecht nicht. Den gesetzlichen Anforderungen genügt<br />

die Rekursschrift vom 29. April <strong>2003</strong>. Sie enthält eine Kurzbegründung. Auf<br />

die Rekurseingabe vom 29. April <strong>2003</strong> ist daher einzutreten. Eine andere<br />

Frage ist, ob in Gutheissung des Fristwiederherstellungsgesuches auf die<br />

detaillierte Rekursbegründung vom 8. Mai <strong>2003</strong> einzutreten ist.<br />

a) Zwar sieht § 208 Abs. 2 ZPO vor, dass dem Rekurrenten, wenn die<br />

Rekursschrift den Anforderungen nicht genügt, eine kurze Frist zur Behebung<br />

des Mangels angesetzt wird unter der Androhung, dass sonst auf den<br />

Rekurs nicht eingetreten werde. Diese Möglichkeit der Mängelbehebung<br />

kann indes nicht dahin ausgelegt werden, dass generell ein Anspruch auf<br />

Nachfristansetzung zur Rekursbegründung bestünde. Die Nachfristanset-<br />

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