22.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

A. 6.1<br />

6. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht<br />

6.1 Verwaltungsverfügungen als Rechtsöffnungstitel<br />

– Eindeutige Schuldnerbezeichnung in Schadenersatzverfügungen als<br />

Rechtsöffnungsvoraussetzung.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1. Mit Eingabe vom 23. Juni <strong>2003</strong> erhob der Beklagte fristgerecht Rekurs<br />

gegen die vorinstanzlich für Fr. 30’109.90 nebst Zinsen und Kosten bewilligte<br />

definitive Rechtsöffnung. ... Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen<br />

auf fehlende Begründung der klägerischen Schadenersatzverfügung<br />

und Unzuständigkeit der Ausgleichskasse, was beides zur Nichtigkeit des<br />

Titels führe. Hierüber sei zudem ein Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht<br />

des <strong>Kanton</strong>s <strong>Schwyz</strong> hängig.<br />

Die Klägerin ... verweist zur Hauptsache auf die Begründung der angefochtenen<br />

Rechtsöffnungsverfügung und den Umstand, dass es sich bei<br />

der Schadenersatzforderung um den ihr von den Organen der F. GmbH<br />

«zugeführten» Schaden handle, was in der Schadenersatzverfügung<br />

vermerkt sei.<br />

2. Die Klägerin stützt ihr Rechtsöffnungsbegehren auf die unbestrittenermassen<br />

formell rechtskräftige Verwaltungsverfügung vom 6. Januar <strong>2003</strong>.<br />

Entgegen ihrer Sachdarstellung in der Rekursantwort enthält diese allerdings<br />

keinen Hinweis, dass es sich bei dem darin in Rechnung gestellten Betrag<br />

von Fr. 30’109.90 um einen von den Organen der F. zugefügten Schaden<br />

handle. Vielmehr erweckt der Verfügungsinhalt den Anschein, dass die Verpflichtung<br />

die F. GmbH betreffe (vgl. ausdrückliche Aufführung unter dem<br />

Betreffnis), während der Beklagte ohne jeden Zusatz lediglich im Adressfenster<br />

aufgeführt ist.<br />

Damit eine Verwaltungsverfügung einen vollstreckbaren Zahlungstitel<br />

darstellt, muss daraus eindeutig hervorgehen, welche Schuldnerpartei zu<br />

welcher Zahlung an wen verpflichtet wird, ohne dass der Rechtsöffnungsrichter<br />

in weitern Akten danach zu forschen hat. Nachdem auf dem angerufenen<br />

Vollstreckungstitel zwei mögliche schuldnerische Parteien aufgeführt<br />

sind, entbehrt dieser der erforderlichen Eindeutigkeit hinsichtlich der verpflichteten<br />

Partei, ein zwingendes Erfordernis, das sich aus dem Grundsatz<br />

der Titelidentität ergibt (vgl. <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 2000 Nr. 39). Das <strong>Kanton</strong>sgericht hat<br />

in ständiger Praxis an der strikten Prüfung dieser Rechtsöffnungsvoraussetzung<br />

festgehalten (vgl. ...). Diese Rechtsprechung ist auch dadurch gerechtfertigt,<br />

dass es einem öffentlichrechtlichen Gläubiger ohne weiteres offen<br />

steht, den von ihm erlassenen Rechtstitel auch noch nachträglich in einer<br />

(allerdings anfechtbaren) Verfügungsergänzung zu vervollständigen, so dass<br />

52

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!