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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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A. 5.5<br />

c) Fehl geht der Appellant, wenn er den Einbezug der Kosten der amtlichen<br />

Verteidigung von Fr. 9’670.00 rügt. Im <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> werden diese Kosten<br />

anders als im <strong>Kanton</strong> Zürich in der Regel nicht endgültig auf die Staatskasse<br />

genommen.<br />

d) Ungeklärt ist damit noch, was es mit der Polizeirechnung vom 18.<br />

August 2000 über Fr. 107’665.00 (act. 11.1.13) sowie mit den Rechnungen<br />

des UVEK vom 4. und 5. Oktober 2000 über Fr. 3’214.25 und Fr. 8’775.80<br />

(act. 11.1.14 und 11.1.15 bzw. 4.15.07 und 4.15.08) auf sich hat.<br />

Die Kosten der Polizei sind nicht näher ausgewiesen. Zur detaillierten<br />

Offenlegung der Kosten bestand an sich kein Anlass, da der Appellant keine<br />

detaillierte Abrechnung verlangte (§ 7 Abs. 2 GebO). Unangemessene<br />

Kostenbemessungen sind jedoch von der Aufsichtsbehörde von Amtes<br />

wegen zu prüfen und zu berichtigen (§ 9 GebO). Die von der Polizei in Rechnung<br />

gestellten Kosten für die Tatbestandsaufnahme (1’504 Stunden à Fr.<br />

70.00 = 105’280.00) sind derart hoch, dass sich eine Untersuchung, ob hierfür<br />

ein objektiver Gegenwert besteht und ob diese sich überhaupt in einem<br />

vernünftigen Rahmen bewegen, geradezu aufdrängt. Eine detaillierte<br />

Abrechnung hierüber ist deshalb notwendig. Dass das Strafgericht davon<br />

abgesehen hat und die Kostenfrage einfach mit der Anwendung von § 50 Abs.<br />

2 StPO zu erledigen suchte, ist nicht haltbar. Es muss überprüft werden, ob<br />

die Rechnung den Anforderungen des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips<br />

entspricht. Zur Behebung dieses für den Angeklagten erheblichen<br />

Verfahrensmangels ist die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.<br />

Eine Rückweisung drängt sich vorliegend auch aus prozessökonomischen<br />

Gründen auf. Das Urteil wurde im Strafpunkt nicht angefochten und ist deshalb<br />

durch das <strong>Kanton</strong>sgericht an sich nicht zu prüfen. Das Strafgericht hat<br />

dagegen die Strafsache beurteilt und ist daher vorerst besser zur Beurteilung<br />

in der Lage, ob die entsprechenden kostenverursachenden Ermittlungen<br />

überhaupt notwendig und ob die in Rechnung gestellten Kosten der Strafsache<br />

angemessen waren und sich in einem vernünftigen Rahmen bewegen.<br />

Die Vorinstanz wird einen beschwerdefähigen Beschluss zu erlassen haben,<br />

der nicht mehr berufungsfähig sein wird, und kann dabei auch nach § 93 Abs.<br />

4 StPO verfahren.<br />

Da die durch das UVEK in Rechnung gestellten Kosten wahrscheinlich in<br />

einem engen Zusammenhang mit den polizeilichen Ermittlungen stehen, ist<br />

auch diese Position zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.<br />

5. Zusammenfassend sind in teilweiser Gutheissung der Berufung Dispositivziffer<br />

6 und 7 aufzuheben. ... Steht das Total der zu verlegenden Kosten<br />

fest, wird das Strafgericht erneut über den Umfang einer Kostenbefreiung<br />

nach § 50 Abs. 2 StPO zu befinden haben, wobei der Angeklagte insgesamt<br />

nicht schlechter gestellt werden darf.<br />

(Beschluss vom 4. November <strong>2003</strong>, KG 302/02 SK).<br />

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