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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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A. 2.1<br />

Zwar bildet nach Auffassung des Kommentators Hegnauer das Fehlen<br />

zureichender Veranlassung zu Zweifeln (an der Vaterschaft) für sich allein<br />

keinen wichtigen Grund. Ein solcher ist aber etwa anzunehmen, wenn der<br />

Ehemann während der Fünfjahresfrist durch Vorspiegelung falscher Tatsachen<br />

an der Entdeckung seiner Nichtvaterschaft oder der Beiwohnung eines<br />

Dritten gehindert worden ist (BK Hegnauer, N 56 f. zu Art. 256c ZGB).<br />

Rücksicht zu nehmen ist auch auf die Interessenlage der Parteien, insbesondere<br />

des Kindes (BK Hegnauer, N 50 und 61 zu Art. 256c ZGB).<br />

Das Gesetz verweist mit der Formulierung «wichtiger Grund» auf Art. 4<br />

ZGB, wonach der Richter seinen Entscheid «nach Recht und Billigkeit» zu<br />

treffen hat.<br />

Bei der Fällung eines Billigkeitsentscheides gemäss Art. 4 ZGB hat der<br />

Richter alle objektiven Umstände des Einzelfalles zu würdigen, er geht also<br />

kasuistisch vor. ...<br />

d) Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit dem streitigen Sachverhalt und<br />

der Frage der Kenntnis der Beklagten von der Nichtvaterschaft des Klägers<br />

auseinandergesetzt.<br />

Den Ausführungen der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie festhält,<br />

dass der Kläger bis Dezember 1999 an seine Vaterschaft glaubte und vorher<br />

nicht auf Gegenteiliges schliessen musste. Er glaubte der Vater von A. zu<br />

sein, weil er zur Zeit der Empfängnis seiner damaligen Freundin während<br />

gemeinsamer Ferien ... beigewohnt hatte. Er wusste gemäss den eigenen Aussagen<br />

der Beklagten nichts davon, dass diese mit F. vor der Geburt von A.<br />

eine intime Beziehung unterhielt und musste auch keine Veranlassung haben,<br />

an der Treue seiner Freundin zu zweifeln. Weiterhin ist mit der Vorinstanz<br />

auszuführen, dass die Beklagte nicht ohne weiteres davon ausgehen konnte,<br />

dass der Kläger der Vater des Kindes sei. ...<br />

Wie bereits erwähnt, obliegt es der Beklagten zu beweisen, dass die Klagefrist<br />

nicht eingehalten worden ist (Pra 84 Nr. 224 = BGE 119 II 110 ff.,<br />

unter Hinweis auf BK Hegnauer, N 29 zu Art. 256 ZGB). Nach Ansicht der<br />

Vorinstanz sowie dieses Gerichts erscheint es nach Durchsicht aller Akten<br />

nicht glaubwürdig, wenn die Beklagte behauptet, keinerlei Zweifel an der<br />

Vaterschaft des Klägers gehabt zu haben. Geht das Gericht aber davon aus,<br />

dass sie um die eventuelle Nichtvaterschaft des Klägers wusste, so hat sie den<br />

Kläger über die wahren Tatsachen im Unklaren gelassen und ihm letztlich die<br />

falsche Tatsache seiner Vaterschaft vorgespielt. ...<br />

4. Es sei noch ein Hinweis auf das Vorgehen des Kindesbeistandes beigefügt,<br />

welcher entgegen der klaren Anweisung der ihn beauftragenden Vormundschaftsbehörde<br />

schon im erstinstanzlichen Verfahren beantragt hatte,<br />

die Klage abzuweisen. Inwieweit das Gericht auf einen solchen im Widerspruch<br />

zum Beschluss der Vormundschaftsbehörde gestellten Antrag abstellen<br />

kann, kann offen bleiben. Auf jeden Fall hätte eine Anfechtung der Vaterschaft<br />

durch das Kind, wie von der Vormundschaftsbehörde vorgesehen,<br />

6

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