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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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A. 5.5<br />

der Einziehung Gestehungskosten nicht abgezogen werden können und mit<br />

der Anordnung einer Ersatzforderung der Straftäter, der die an sich einzuziehenden<br />

Gegenstände nicht mehr besitzt, demjenigen gleichgestellt werden<br />

soll, der sie noch hat. Die Einziehung ist aber dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit<br />

verpflichtet, der auch bei einer Ersatzforderung zusätzlich zur<br />

Frage der Einbringlichkeit und Wiedereingliederung im Sinne von Art. 59<br />

Ziff. 2 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen ist (BGE 124 I 6).<br />

Könnten die Drogen eingezogen werden, würde der Täter alles verlieren,<br />

was für die Anwendung des Bruttoprinzips spricht (vgl. Trechsel, StGB-<br />

Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 59 Rz 12). Die Abschöpfung<br />

des ganzen Erlöses aus der vom Strafgericht berücksichtigten Menge an<br />

Betäubungsmittel, die an Dritte weiterveräussert wurde, ist deshalb grundsätzlich<br />

als zulässig anzusehen. Das Strafgericht hat jedoch im vorliegenden<br />

Fall mehrfachen deliktischen Handelns bei der Schätzung der Ersatzforderung<br />

unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht<br />

berücksichtigt, dass der Angeklagte den erlangten Erlös zumindest teilweise<br />

wieder in den Kauf von neuen Betäubungsmitteln reinvestiert haben<br />

dürfte. Ausserdem verkaufte und kaufte er Kokain an bzw. bei Personen,<br />

welche ihrerseits mit dem Stoff handelten und bei denen daher ebenfalls<br />

ein deliktisch erlangter Vermögensvorteil mit einer Einziehung bzw. einer<br />

Ersatzforderung abschöpfbar wäre. Aus diesen Gründen ist die auf den<br />

gesamten Verkaufserlös von Fr. 40’000.– bis Fr. 54’000.– abstellende<br />

Schätzung der Ersatzforderung nicht verhältnismässig. Die vom Strafgericht<br />

erkannte Ersatzforderung von Fr. 10’000.– ist jedoch deswegen nicht<br />

noch einmal erheblich zu reduzieren, da die unter dem Aspekt der Wiedereingliederungsaussichten<br />

nach Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 StGB vorgenommene<br />

erhebliche Reduktion durch die Vorinstanz nur damit erklärbar ist, dass hier<br />

doch gewisse Verhältnismässigkeitsüberlegungen inbegriffen waren.<br />

Insgesamt hält das <strong>Kanton</strong>sgericht eine Reduktion auf Fr. 8’000.00 für<br />

angemessen. ...<br />

4. In Anwendung von § 50 Abs. 2 StPO wurden dem Angeklagten die<br />

Kosten der Untersuchung ohne angerechnete Haft von Fr. 127’589.05 (...)<br />

und Anklagekosten von Fr. 1’771.90 (act. ...), d.h. Untersuchungs- und<br />

Anklagekosten von Fr. 129’360.95, zuzüglich Gerichtskosten von<br />

Fr. 3’518.80 und Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 9’670.90, mithin<br />

insgesamt Fr. 142’550.65 zur Hälfte auferlegt.<br />

a) (Ausführungen zur Überbindung von Haftkosten).<br />

b) Zutreffend ... macht der Appellant geltend, das die Rechnung des IRM<br />

Zürich vom 18. Juli 2000 über Fr. 594.00 für die Erstattung des Chemischtoxikologischen<br />

Gutachtens (act. 7.1.04 TN 00-397) ihm nicht auferlegt werden<br />

darf. Aufgrund dieses Gutachtens konnte seine Fahrunfähigkeit nicht<br />

nachgewiesen werden und deshalb musste er vom Vorwurf der Verletzung<br />

von Verkehrsregeln freigesprochen werden.<br />

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