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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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A. 5.5<br />

Aus den Erwägungen:<br />

2. Sachlich zuständig für die Einziehung bzw. die Ersatzforderung ist der<br />

Richter (Art. 59 Ziff. 1 und 2 StGB). Die Rechtsmittel gegen den Einziehungsentscheid<br />

entsprechen denjenigen von Sachentscheiden in Strafsachen (StGB-<br />

Baumann, Art. 59 Rz 73; Schmid, Das neue Einziehungsrecht nach StGB<br />

Art. 58 ff., ZStrR 1995 S. 365). Gemäss der Praxis des <strong>Kanton</strong>sgerichts sind<br />

Einziehungsentscheide dem Richter vorbehaltene Sachentscheide und nicht<br />

der Beschwerde unterliegende Administrativentscheide (KG 468/94 RK 2<br />

v. 8.2.1995). Entsprechend hat der Gesetzgeber den Untersuchungsrichter in<br />

Fällen, wo gegen seine selbständige Einziehungsverfügung Einsprache erhoben<br />

wird, verpflichtet, wie bei Sachentscheiden im Strafbefehls- bzw. Strafverfügungsverfahren,<br />

wo Einsprache erhoben wurde, zu verfahren und die Sache<br />

an den zuständigen Einzelrichter weiterzuleiten (§ 104a Abs. 2 StPO). Analog<br />

zum Fall des Widerrufs des bedingten Strafvollzuges ist auch der Festsetzung<br />

einer sich auf eidgenössisches Einziehungsrecht stützenden Ersatzforderung<br />

Urteilscharakter im Sinn von § 130 Abs. 1 GO zuzuschreiben (vgl. <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong><br />

1979 S. 59), weshalb unabhängig davon, ob sie akzessorisch oder selbständig<br />

verfügt worden ist, die Berufung gegeben ist. Mit der Berufung kann auch der<br />

Kostenspruch angefochten werden (§ 148 Abs. 2 GO).<br />

3. Das Strafgericht erkannte nach Art. 59 Ziff. 2 und Ziff. 4 StGB auf eine<br />

Ersatzforderung des Staates für den beim Betäubungsmittel erzielten und<br />

nicht mehr vorhandenen Verkaufserlös in der Höhe von Fr. 40’000.00 bis<br />

Fr. 54’000.00 (400 bis 450 Gramm zu e inem Preis von Fr. 100.00 bis 120.00<br />

pro Gramm weiterverkauftes Kokain). Das Gericht befürchtete jedoch, dass<br />

eine Ersatzforderung in dieser Höhe die Wiedereingliederung des Angeklagten<br />

ernsthaft und massiv beeinträchtigen würde und reduzierte diese deshalb<br />

im Sinne von Ziff. 2 Abs. 2 leg. cit. auf Fr. 10’000.00.<br />

a) Nach § 74 StPO braucht eine Einziehung nicht in die Anklage aufgenommen<br />

zu werden. Das Anklageprinzip gilt im Einziehungsverfahren abgesehen<br />

davon nicht (Schmid, Kommentar Einziehung, Bd. I, Zürich 1998, Art.<br />

58 StGB Rz 79 u. Art. 59 Rz 148). Dass die Anklage deshalb keine Angaben<br />

bezüglich des erzielten Verkaufserlöses enthält, schadet deshalb entgegen<br />

der Auffassung des Appellanten nicht. Indes wäre ein Antrag auf Einziehung<br />

bzw. der Festsetzung einer Ersatzforderung unter dem vorliegend<br />

allerdings nicht gerügten Aspekt des rechtlichen Gehörs, namentlich des<br />

Anspruches, ausreichend Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung zu haben,<br />

in der Anklage durchaus angebracht. Das <strong>Kanton</strong>sgericht hält jedenfalls<br />

dafür, dass es mit den Anforderungen des rechtlichen Gehörs nur schwer zu<br />

vereinbaren wäre, den Angeklagten grundsätzlich erst an der Hauptverhandlung<br />

mit entsprechenden Anträgen zu konfrontieren.<br />

b) Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass bei der<br />

Bemessung der Ersatzforderung vom Bruttoprinzip auszugehen sei, weil bei<br />

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