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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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A. 5.5<br />

die Fr. 180.00 der ausserordentliche Maximaltarif einen Zeitaufwand abdeckt,<br />

der in wirklich aufwendigen Verfahren zur Wahrnehmung einer effektiven<br />

Verteidigung nicht immer genügen dürfte.<br />

a) Der Wortlaut von § 13 lit. a GebTRA liesse es in bestimmten Fällen<br />

wohl zu, Verfassungskonformität mit der Auslegung zu bewerkstelligen, dass<br />

sowohl vor dem Untersuchungsrichter als auch vor den Schranken des<br />

erstinstanzlichen Gerichts Honorare von je Fr. 10’000.00, insgesamt also<br />

höchstens Fr. 20’000.00, ausnahmsweise maximal je Fr. 15’000.00, insgesamt<br />

Fr. 30’000.00, zugesprochen werden könnten. Ob die vorliegend in<br />

einem Verfahren behandelte Strafsache quasi für die Berechnung der Entschädigung<br />

in vier Fälle aufgeteilt werden könnte, wie das der amtliche Verteidiger<br />

vorschlägt, scheint dagegen fraglich zu sein, wenn diese Fälle in<br />

einer Strafsache zusammengefasst behandelt wurden.<br />

b) Der Richter ist unabhängig und nur an das Recht gebunden (§ 61 GO),<br />

und Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor (Art. 49<br />

BV). Verwaltungsbehörden wie Gerichte haben die Bundesrechtsmässigkeit<br />

vorfrageweise zu prüfen und bundesrechtswidrigen kantonalen Erlassen die<br />

Anwendung im konkreten Fall zu versagen (Rhinow, Grundzüge des<br />

Schweizerischen Verfassungsrechts, Basel <strong>2003</strong>, Rz 691 ff., insbes. Rz 703;<br />

Hauser/Schweri, GVG, Zürich 2002, § 104a Rz 20; § 26 VRP). Der Strafrichter<br />

hat mithin höherrangiges Bundesrecht anzuwenden und die verfassungskonforme<br />

Rechtsanwendung sicherzustellen, ohne zuvor ein Präjudiz<br />

eines höheren Gerichtes abzuwarten. Demzufolge ist der ausserordentliche<br />

Maximaltarif in Fällen unbeachtlich, wo eine tarifgemässe Entschädigung<br />

einer amtlichen Verteidigung eine verfassungskonforme effektive Verteidigung<br />

verunmöglichen würde. Dies wäre vorliegend offensichtlich dann der<br />

Fall, wenn der vom Beschwerdeführer geltend gemachte tatsächliche Zeitaufwand<br />

als angemessen zu betrachten wäre. Das vorliegend vom Strafgericht<br />

zugesprochenen Honorar von Fr. 15’000.00 ermöglichte aber wie<br />

gesagt bei einem Stundenansatz von um die Fr. 180.00 eine effektive Verteidigung.<br />

(Beschluss vom 15. Januar 2004; RK2 <strong>2003</strong> 308).<br />

5.5 Ersatzeinziehung und Kostennormierung<br />

– Erstinstanzliche Einziehungsentscheide sind berufungsfähig (sofern es<br />

sich nicht um einen Übertretungstatbestand handelt); ebenso die Kosten,<br />

wenn sie gleichzeitig angefochten werden (Erw. 2).<br />

– Anklageprinzip für Einziehungsanträge Bemessung der Ersatzforderung,<br />

Verhältnismässigkeit (Erw. 3).<br />

– Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip für Ermittlungs- und Untersuchungskosten<br />

(Erw. 4).<br />

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