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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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A. 5.4<br />

Aus den Erwägungen:<br />

5. Aus den genannten Gründen (vgl. oben ...) war das Strafgericht berechtigt,<br />

das Honorar ermessensweise festzusetzen. Aufgrund des Verfahrensaufwandes<br />

hat es befunden, dass sich eine Überschreitung des Maximaltarifes<br />

nicht rechtfertige. Dieser Ansicht kann das <strong>Kanton</strong>sgericht durchaus zustimmen,<br />

auch wenn die Begründung des hinsichtlich des Honorars des amtlichen<br />

Verteidigers angefochtenen Urteils offen lässt, ob hierbei der tatsächliche<br />

Aufwand des amtlichen Verteidigers (228.95 Stunden) oder den nach<br />

allgemeiner Erfahrung der Bedeutung der Strafsache angemessene Verfahrensaufwand<br />

gemeint ist. Es kann nur letzteres sein. Andernfalls wäre eine<br />

Vergütung von rund Fr. 65.00 in der Stunde (Fr. 15’000.00 : 228.95), wie der<br />

Beschwerdeführer zutreffend ausführt, verfassungswidrig.<br />

Nach Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK hat der amtliche<br />

Verteidiger die Interessen des Angeschuldigten in ausreichender und wirksamer<br />

Weise wahrzunehmen und die Notwendigkeit von prozessualen Vorkehrungen<br />

im Interesse des Angeschuldigten sachgerecht und kritisch abzuwägen.<br />

Der Angeschuldigte hat Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und<br />

effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen (BGE 1P.431/2002 v.<br />

6.11.2002, BGE 124 I 189f.). Von der Bedeutung der Strafsache, vom<br />

Umfang der Akten sowie der vom amtlichen Verteidiger vorliegend übernommenen<br />

Verantwortung her ist mit der Staatsanwaltschaft aber einig zu<br />

gehen, dass eine Honorierung mit dem ausserordentlichen Maximaltarif von<br />

Fr. 15’000.00 (bei einem Stundenansatz von Fr. 180.00 entspricht dies einem<br />

Zeitaufwand von 831/3 Stunden) nicht bloss tarifmässig, sondern auch fallspezifisch<br />

am obersten Limit des Notwendigen (nicht nur des Tarifs) liegt.<br />

Damit war der amtliche Verteidiger in der Lage, den Angeklagten effektiv zu<br />

verteidigen, wie das Art. 32 Abs. 2 BV jeder beschuldigten Person garantiert.<br />

Anerkennt man den geltend gemachten Zeitaufwand von 50 Stunden für die<br />

Teilnahme an zahlreichen Einvernahmen als Grund zur Überschreitung des<br />

Höchsttarifes von Fr. 10’000.00, dann verbleiben für Besprechungen mit<br />

dem Mandanten, Studium der Akten und der Rechtslage, Vorbereitung der<br />

Verhandlung und Diverses noch über dreissig Stunden zur Verfügung, was<br />

für eine verfassungsmässige effektive Verteidigung in der vorliegenden<br />

Strafsache ausreichen musste. Dies umso mehr, als dem amtlichen Verteidiger<br />

aufgrund seiner Teilnahme an den zahlreichen ausführlichen Einvernahmen<br />

die Sachverhalte über weite Strecken bekannt gewesen sein musste. Das<br />

<strong>Kanton</strong>sgericht hat deshalb keinen Anlass, in das Ermessen der Vorinstanz<br />

einzugreifen und die angefochtene Entschädigungsregelung aufzuheben. ...<br />

6. Bei diesem Ergebnis stellt sich die vom Strafgerichtspräsidenten aufgeworfene<br />

Frage, ob es im Ermessen eines erstinstanzlichen Gerichts stehe, den<br />

von der Gesetzgebung geschaffenen Gebührentarif zu überschreiten, im vorliegenden<br />

Fall eigentlich nicht. Dennoch drängen sich zwei Bemerkungen zu<br />

dieser Frage auf; denn dem Präsidenten ist zuzustimmen, dass bei dem vom<br />

<strong>Kanton</strong>sgericht und Strafgericht praktizierten Stundenansatz von aktuell um<br />

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