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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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A. 5.4<br />

tis» ihrem Erwerb nachgehen und logieren konnten. Die vorliegende Anklage<br />

bezeichnet aber die tatsächlichen Merkmale (§ 74 lit. b StPO) einer Erleichterungshandlung<br />

im Sinne von Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG (als selbständig<br />

strafbare Gehilfenschaft) nicht, welche darin bestünde, dass durch die Bereitstellung<br />

von gemieteten Räumlichkeiten zur Ausübung einer rechtswidrigen<br />

Erwerbstätigkeit und zum Wohnen das rechtswidrige Verweilen von Ausländern<br />

in der Schweiz gefördert würde. Der Richter ist bezüglich Sachverhalt<br />

an die Anklage gebunden (§ 96 Abs. 1 StPO), weshalb er Lebensvorgänge,<br />

die nicht angeklagt sind, seinem Urteil nicht zu Grunde legen darf.<br />

Abgesehen von ihrer Bindungswirkung und ihrer Umgrenzungsfunktion<br />

vermittelt die Anklage dem Angeklagten die für die Durchführung des Verfahrens<br />

und seine Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion<br />

vgl. Hauser/Schweri, Schweiz. Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel<br />

2002, § 50 Rz 16, SJZ <strong>2003</strong> S. 281 Nr. 5). Auch diese Bedeutung der Anklageschrift<br />

verbietet es, mit zusätzlichen oder neu verknüpften, erst im Urteil<br />

aufgeführten Tatumständen eine Verurteilung nach Art. 23 Abs. 1 al. 5<br />

ANAG zu begründen, weil so die effektive Verteidigung den Angeklagten<br />

verunmöglicht wird. Ein solches Vorgehen ist auch mit dem Anspruch auf<br />

rechtliches Gehör unvereinbar. Vom Grundsatz, dass die dem Angeklagten<br />

zur Last gelegten Delikte im Sachverhalt präzis umschrieben werden und die<br />

Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind<br />

(BGE 120 IV 354; SJZ ebd.), darf auch in Berücksichtigung des Anliegens,<br />

den Anklagegrundsatz nicht zu überspannen und die Anklage auf das Notwendigste<br />

zu beschränken, nicht zu Lasten der verfassungsmässigen Rechte<br />

des Angeklagten abgewichen werden. Dies um so weniger, als der Erleichterungstatbestand<br />

im Lichte von «nulla poena sine lege», namentlich seiner<br />

Unbestimmtheit wegen, nicht als unproblematisch anzusehen ist (vgl. Spescha,<br />

a.a.O., S. 143).<br />

e) Indem die Vorinstanz Sachverhalte und Unterlassungen zur Verurteilung<br />

heranzieht, die in der Anklage in tatsächlicher Hinsicht so nicht<br />

umschrieben sind, verstösst sie gegen den Anklagegrundsatz. Deshalb und<br />

weil die in der Anklage umschriebenen Tathandlungen des Beschäftigens und<br />

Beherbergens als Erleichterungshandlungen nicht erfüllt bzw. nachgewiesen<br />

sind, soweit sie noch beurteilt werden müssen, ist die Verurteilung wegen Art.<br />

23 Abs. 1 al. 5 ANAG in teilweiser Gutheissung der Berufung aufzuheben.<br />

...<br />

(Urteil vom 17. Juni <strong>2003</strong>; KG 71 und 72/00 SK).<br />

5.4 Amtliche Verteidigung und Gebührentarif<br />

– Kriterien der Honorarnormierung.<br />

– Vorfrageweise Überprüfung des tarifmässigen Höchstansatzes nach dem<br />

Kriterium, ob damit noch eine verfassungskonforme, effektive Verteidigung<br />

gewährleistet wurde.<br />

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