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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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A. 5.3<br />

genommen werden darf (vgl. Hauser/Schweri, Schweiz. Strafprozessrecht, 5.<br />

Aufl., Basel 2002, § 79 Rz 24). Die Strafuntersuchungsbehörden haben bei<br />

der Prüfung der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nicht den ganzen<br />

Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie haben auch die Frage der<br />

Wahrscheinlichkeit des Nachweises von Täterschaft und Schuld nicht dem<br />

Richter zu überlassen, sondern selber zu entscheiden, ob neue Anhaltspunkte<br />

die Täterschaft oder Schuld wahrscheinlich machen und mithin die Wiederaufnahme<br />

rechtfertigen. Somit ist es den Untersuchungsbehörden verwehrt,<br />

einen Fall voraussetzungslos wieder neu aufzunehmen (vgl. KG 459/02 RK<br />

2 vom 30.11.2002). Der Grundsatz, dass bei Zweifeln eine Strafuntersuchung<br />

nicht zu Gunsten des Angeklagten eingestellt werden darf, ist mithin<br />

bei der Prüfung der Frage der Wiederaufnahme in dem Sinne zu relativieren,<br />

als dass es nicht genügt, bloss neue Zweifel zu säen, sondern es müssen konkrete<br />

Anhaltspunkte dargetan werden, welche die Täterschaft und Schuld<br />

wahrscheinlich machen.<br />

c) Vorliegend hat das Verhöramt keine Wiederaufnahmeverfügung erlassen,<br />

welche die Parteien, insbesondere die Angeschuldigte hätte anfechten<br />

können. Der Verteidiger der Angeschuldigten hat dies im wiederaufgenommenen<br />

Verfahren, an welchem er beteiligt worden ist, nicht gerügt, weshalb<br />

heute auf diesen Mangel nicht mehr zurückzukommen ist. Es macht im heutigen<br />

Stadium der Untersuchung keinen Sinn, das Verfahren zum Entscheid<br />

über die Wiederaufnahme zurückzuweisen. Allerdings muss zu Gunsten der<br />

Angeschuldigten berücksichtigt werden, dass vorliegend die Voraussetzungen<br />

an eine Wiederaufnahme der Strafuntersuchung nicht erfüllt waren. Dies<br />

aus folgenden Gründen. ...<br />

(Beschluss vom 18. September <strong>2003</strong>; KG 219/03 RK 2).<br />

5.3 Anklageprinzip<br />

– Begrenzungs- und Informationsfunktion des Anklage.<br />

– Anforderungen im Zusammenhang mit ANAG-Delikten.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

3.d) ... Die Anklage beinhaltet nur die Vorwürfe, die zwecks Ausübung<br />

einer Erwerbstätigkeit in die Schweiz eingereisten Ausländerinnen zum Stellenantritt<br />

zugelassen (beschäftigt) und beherbergt zu haben, indem sie ihnen<br />

in den Clubräumlichkeiten Unterkunft gewährt hätten, was jedoch aus den<br />

obgenannten Gründen nicht aufrechterhalten werden kann. Aus den beiden<br />

Vorwürfen eine Anklage weiterer Erleichterungshandlungen zu konstruieren,<br />

wie das die Vorinstanz getan hat, geht nicht an, auch wenn dies noch so<br />

nahe liegen mag, weil die Angeklagten in der Tat den Club bewusst so betrieben,<br />

dass rechtswidrig in der Schweiz weilende Ausländerinnen im «Atlan-<br />

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