EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz
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A. 5.3<br />
genommen werden darf (vgl. Hauser/Schweri, Schweiz. Strafprozessrecht, 5.<br />
Aufl., Basel 2002, § 79 Rz 24). Die Strafuntersuchungsbehörden haben bei<br />
der Prüfung der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nicht den ganzen<br />
Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie haben auch die Frage der<br />
Wahrscheinlichkeit des Nachweises von Täterschaft und Schuld nicht dem<br />
Richter zu überlassen, sondern selber zu entscheiden, ob neue Anhaltspunkte<br />
die Täterschaft oder Schuld wahrscheinlich machen und mithin die Wiederaufnahme<br />
rechtfertigen. Somit ist es den Untersuchungsbehörden verwehrt,<br />
einen Fall voraussetzungslos wieder neu aufzunehmen (vgl. KG 459/02 RK<br />
2 vom 30.11.2002). Der Grundsatz, dass bei Zweifeln eine Strafuntersuchung<br />
nicht zu Gunsten des Angeklagten eingestellt werden darf, ist mithin<br />
bei der Prüfung der Frage der Wiederaufnahme in dem Sinne zu relativieren,<br />
als dass es nicht genügt, bloss neue Zweifel zu säen, sondern es müssen konkrete<br />
Anhaltspunkte dargetan werden, welche die Täterschaft und Schuld<br />
wahrscheinlich machen.<br />
c) Vorliegend hat das Verhöramt keine Wiederaufnahmeverfügung erlassen,<br />
welche die Parteien, insbesondere die Angeschuldigte hätte anfechten<br />
können. Der Verteidiger der Angeschuldigten hat dies im wiederaufgenommenen<br />
Verfahren, an welchem er beteiligt worden ist, nicht gerügt, weshalb<br />
heute auf diesen Mangel nicht mehr zurückzukommen ist. Es macht im heutigen<br />
Stadium der Untersuchung keinen Sinn, das Verfahren zum Entscheid<br />
über die Wiederaufnahme zurückzuweisen. Allerdings muss zu Gunsten der<br />
Angeschuldigten berücksichtigt werden, dass vorliegend die Voraussetzungen<br />
an eine Wiederaufnahme der Strafuntersuchung nicht erfüllt waren. Dies<br />
aus folgenden Gründen. ...<br />
(Beschluss vom 18. September <strong>2003</strong>; KG 219/03 RK 2).<br />
5.3 Anklageprinzip<br />
– Begrenzungs- und Informationsfunktion des Anklage.<br />
– Anforderungen im Zusammenhang mit ANAG-Delikten.<br />
Aus den Erwägungen:<br />
3.d) ... Die Anklage beinhaltet nur die Vorwürfe, die zwecks Ausübung<br />
einer Erwerbstätigkeit in die Schweiz eingereisten Ausländerinnen zum Stellenantritt<br />
zugelassen (beschäftigt) und beherbergt zu haben, indem sie ihnen<br />
in den Clubräumlichkeiten Unterkunft gewährt hätten, was jedoch aus den<br />
obgenannten Gründen nicht aufrechterhalten werden kann. Aus den beiden<br />
Vorwürfen eine Anklage weiterer Erleichterungshandlungen zu konstruieren,<br />
wie das die Vorinstanz getan hat, geht nicht an, auch wenn dies noch so<br />
nahe liegen mag, weil die Angeklagten in der Tat den Club bewusst so betrieben,<br />
dass rechtswidrig in der Schweiz weilende Ausländerinnen im «Atlan-<br />
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