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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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A. 5.2<br />

minderung des Fahrzeuges durch allfällige Beschädigung beim Gebrauch<br />

kann zudem mit dem Abschluss einer Vollkasko-Schadenversicherung durch<br />

den Beschwerdeführer vorgebeugt werden. Gleichzeitig kann der Beschwerdeführer<br />

dazu verpflichtet werden, für den Werterhalt des Fahrzeuges zu sorgen<br />

und sich jeder Veräusserung zu enthalten. Um sicherzustellen, dass keine<br />

Handänderung erfolgt, kann der Fahrzeugausweis im Original beschlagnahmt<br />

und beim Verkehrsamt mit einem Sperrcode versehen wer den. Diese<br />

Anordnungen können direkt von der verfahrensleitenden Behörde getroffen<br />

werden (d.h. vom Verhöramt bis zur Anklageerhebung).<br />

Das Fahrzeug wird zwar weiterhin beschlagnahmt, kann jedoch zum<br />

Gebrauch im Gewahrsam des Angeschuldigten verbleiben, womit auch die<br />

Gefahr von Standschäden entfällt. Durch die genannten Auflagen kann in<br />

ausreichendem Masse sichergestellt werden, dass es nach Abschluss des<br />

Strafverfahrens zur Deckung von Verfahrenskosten gegebenenfalls herangezogen<br />

werden könnte. Gleichzeitig entfallen die von der Vorinstanz (Verfügung<br />

vom 2. Juni <strong>2003</strong>, Ziff. 7) zur Begründung eines Notverkaufs geltend<br />

gemachten Lagerkosten. Über die Verwertungsfähigkeit des Wagens hat zu<br />

gegebener Zeit der zuständige Sachrichter unter Zugrundelegung der<br />

Umstände im Urteilszeitpunkt zu entscheiden. Die Frage, ob das Fahrzeug<br />

vom Beschwerdeführer im jetzigen Zeitpunkt im Sinne von Art. 92 SchKG<br />

zur Berufsausübung notwendig ist, kann an dieser Stelle offen bleiben.<br />

(Beschluss vom 31. Juli <strong>2003</strong>; KG 206/03 RK 2, publ. in SJZ 99/<strong>2003</strong><br />

Nr. 19 511).<br />

5.2 Wiederaufnahme eines Strafverfahrens nach rechtskräftiger<br />

Einstellung<br />

– Für die Wiederaufnahme eines Verfahrens, die schriftlich zu verfügen ist,<br />

gilt gemäss § 72 StPO der Grundsatz «in dubio pro accusatione» nicht.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

4.b) Anders als bei der Beschlussfassung über die Eröffnung bzw. Nichteröffnung<br />

eines Strafverfahrens oder die Einstellung bzw. Anklageerhebung<br />

hat die Person, gegen welche ein Strafverfahren rechtskräftig eingestellt<br />

wurde, ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass der Untersuchungsrichter<br />

eine Strafuntersuchung nur dann wieder aufnimmt, wenn neue<br />

Anhaltspunkte ihre Täterschaft oder ihre Schuld wahrscheinlich machen (§<br />

72 StPO). Zwar kommt Einstellungsverfügungen nur beschränkte Rechtskraft<br />

zu. Sie sind aber in dem Sinne verbindlich, dass nicht schon bei nachträglichen<br />

Zweifeln an der Richtigkeit der Erwägungen, mit welchen die Einstellung<br />

begründet worden ist, sondern erst bei neuen Tatsachen oder<br />

Beweismitteln, die für das Vorliegen einer Straftat sprechen, oder bei neuen<br />

erheblichen Verdachtsgründen für die Täterschaft das Verfahren wieder auf-<br />

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