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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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A. 5.1<br />

2. …<br />

3. Erscheint es zur Sicherung der künftigen Vollstreckung eines Urteils<br />

geboten, so kann gemäss § 35 Abs. 1 StPO vom Vermögen des Angeschuldigten<br />

so viel beschlagnahmt werden, als zur Deckung der Kosten und zur<br />

Vollstreckung des Strafurteils erforderlich ist. Nicht beschlagnahmt werden<br />

dürfen Vermögenswerte, die im Sinne von Art. 92 SchKG unpfändbar sind<br />

(Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Rz 22/24 zu<br />

§ 69). Dazu gehören gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG Gegenstände, die<br />

für den Schuldner zur Ausübung seines Berufs notwendig sind. Ein zur<br />

Berufsausübung nicht notwendiger Gegenstand im Sinne dieser Bestimmung<br />

ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das als blosses Transportmittel<br />

für den Arbeitsweg dienende Motorfahrzeug, wenn gleichzeitig<br />

ein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht (BGE vom 20. August<br />

2002, 7B/117, mit weiteren Verweisen; BGE 110 III 18; Fritzsche/Walder,<br />

Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, Rz 30 zu<br />

§ 24).<br />

Allerdings hat eine Beschlagnahme von Vermögenswerten als Eingriff in<br />

die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie wie sämtliche Zwangsmassnahmen<br />

den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (Art. 5 Abs. 2<br />

BV, Art. 26 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV). Unter mehreren geeigneten<br />

Mitteln ist das schonendste auszuwählen (Hauser/Schweri, Schweizerisches<br />

Strafprozessrecht, 5. Aufl., Rz 10 zu § 67; Schmid, Strafprozessrecht,<br />

3. Aufl., Rz 686; Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5.<br />

Aufl., Rz 322). Ferner muss zwischen dem mit der Zwangsmassnahme verfolgten<br />

Ziel und der Art des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen ein vernünftiges<br />

Verhältnis bestehen (Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Rz 686;<br />

Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., Rz 323). Zwar<br />

hat die Beschlagnahme von Vermögenswerten zur Sicherstellung von Verfahrenskosten<br />

vorsorglichen Charakter und darf grundsätzlich auch angeordnet<br />

werden, bevor die Kostenbelastung endgültig feststeht (Hauser/Schweri,<br />

Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Rz 22 zu § 69). Aus dem Grundsatz<br />

der Verhältnismässigkeit folgt aber, dass vor diesem Zeitpunkt eine<br />

Beschlagnahme nur dann erfolgen darf, wenn im zu beurteilenden Fall eine<br />

Sicherstellung der Verfahrenskosten nicht auch auf anderem Weg erreicht<br />

werden kann und das Ziel der Massnahme im Übrigen in einem vernünftigen<br />

Verhältnis zur Art des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen steht.<br />

4. Vorliegend beruht die Sicherstellung der Verfahrenskosten auf dem Verkehrswert<br />

des beschlagnahmten «Audi» Cabriolet. Bei diesem Fahrzeug handelt<br />

es sich um einen elfjährigen Gebrauchtwagen mit 140’000 gefahrenen<br />

Kilometern. Angesichts des Alters und Kilometerstands des Fahrzeugs weist<br />

der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass durch dessen blossen<br />

Gebrauch bis zum Abschluss der Strafuntersuchung wie auch durch das<br />

blosse Verstreichen von Zeit bis zum rechtskräftigen Urteil nicht mit einer<br />

substanziellen Wertminderung des Wagens zu rechnen ist (…). Einer Wert-<br />

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