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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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A. 5.1<br />

Dass B. das Auto regelmässig benutzt hat, vermag am Gesagten nichts zu<br />

ändern. Der Halter im Rechtssinne hat ein dauerndes Interesse an der Inverkehrsetzung<br />

des Fahrzeuges. Damit ist eine sich grundsätzlich mit der<br />

Betriebsdauer des Fahrzeuges deckende Zeitspanne gemeint, «die nichts mit<br />

einer vorübergehenden, wenn vielleicht auch Monate dauernden Inanspruchnahme<br />

des Motorfahrzeuges zu tun hat» (dazu: Kommentar, Art. 58 SVG, S.<br />

183). In casu hat als erstellt zu gelten (zumal von der Strafuntersuchungsbehörde<br />

nie etwas anderes behauptet wurde), dass die tatsächliche Verfügungsmacht<br />

des B. über die Verwendung des Fahrzeuges Mercedes von Anfang an<br />

auf die Dauer des Führerausweisentzuges bei A. beschränkt war.<br />

Gestützt auf die obigen Ausführungen geht das Bezirksgericht davon aus,<br />

dass A. im Zeitpunkt der inkriminierten Fahrt Halter des Motorfahrzeuges<br />

Mercedes war. Er ist daher vom Vorwurf der Entwendung eines Motorfahrzeuges<br />

zum Gebrauch freizusprechen.<br />

(Urteil vom 28. Oktober <strong>2003</strong>; [BS 03 8]).<br />

5. Strafprozessrecht<br />

5.1 Beschlagnahme und Eigentumsgarantie<br />

– Amtliche Verwahrung von Vermögensgegenständen wie Motorfahrzeugen.<br />

– Ersatzmassnahme, Beschlagnahme unter Auflagen und ohne Gewahrsamsentzug.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1. Das Verhöramt des <strong>Kanton</strong>s <strong>Schwyz</strong> führt eine Strafuntersuchung gegen<br />

den Beschwerdeführer wegen Beteiligung an mehrfachem Einbruchdiebstahl,<br />

begangen im Zeitraum zwischen Dezember 2002 und Januar <strong>2003</strong>,<br />

wobei der Angeschuldigte bis auf einen einzelnen Fall von Diebstahl geständig<br />

ist. Mit Verfügung vom 4. April <strong>2003</strong> beschlagnahmte das kantonale Verhöramt<br />

beim Beschwerdeführer ein Paar Turnschuhe, Bargeld im Betrag von<br />

Fr. 638.20 sowie einen Personenwagen vom Typ «Audi» Cabriolet. Während<br />

die Turnschuhe zu Beweiszwecken und ein Teil des Bargelds im Hinblick auf<br />

eine spätere Rückgabe an den Geschädigten sichergestellt wurden, erfolgte<br />

die Beschlagnahme des restlichen Geldbetrags sowie des Personenwagens<br />

«Audi» Cabriolet gestützt auf § 35 Abs. 1 StPO zur Deckung der Kosten des<br />

Strafverfahrens. Mit der gleichen Verfügung erteilte das kantonale Verhöramt<br />

der <strong>Kanton</strong>spolizei <strong>Schwyz</strong> den Auftrag zur vorzeitigen Verwertung des<br />

Fahrzeuges gemäss § 35 Abs. 3 StPO, mit der Begründung, das Fahrzeug<br />

unterliege einer schnellen Wertminderung durch drohende Standschäden. …<br />

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