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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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A. 4.6<br />

92 II 39 mit Hinweis auf Oftinger (Haftpflichtrecht, 2. Aufl., II/1 S. 481) festgehalten,<br />

Halter sei derjenige, «auf dessen eigene Rechnung und Gefahr der<br />

Betrieb des Fahrzeuges erfolgt und der zugleich über dieses und allenfalls<br />

über die zum Betrieb erforderlichen Personen die tatsächliche, unmittelbare<br />

Verfügung besitzt». Giger vertritt die Ansicht (Kommentar, Art. 58 SVG, S.<br />

175/176), die Formulierung des Bundesgerichts sei nicht wörtlich, sondern<br />

sinngemäss so auszulegen, dass zwei Voraussetzungen den Halterbegriff<br />

bestimmen, nämlich die wirtschaftliche und die gegenständliche, betriebsbezogene<br />

Verfügungsgewalt; Halter sei, wer das Betriebsschicksal des Fahrzeugs<br />

bestimme, wer für den Betrieb des Fahrzeugs verantwortlich sei. Massgeblich<br />

für die Bestimmung der Haltereigenschaft sei nicht die «tatsächliche,<br />

unmittelbare Verfügung», sondern das sich mit dem Interesse am Betrieb<br />

deckende Verantwortlichsein für Betriebstauglichkeit, Betriebsbereitschaft<br />

und Betriebssicherheit.<br />

Zur Klärung der Frage, wer Halter des am 16. März <strong>2003</strong> von A. unbestrittenermassen<br />

gefahrenen Motorfahrzeuges Mercedes war, ergibt sich aus den<br />

Verfahrensakten das Folgende: Als Halter im Fahrzeugausweis eingetragen<br />

war B., der das Auto offenbar auch regelmässig benutzte. B. sagte gegenüber<br />

der Untersuchungsrichterin aus, er habe den einen von insgesamt zwei<br />

Wagenschlüsseln immer in seiner Jackentasche getragen. Eigentümer des<br />

Wagens war demgegenüber unbestrittenermassen A. Dieser hatte den Wagen<br />

im November 2001 zum Preis von Fr. 24’500.– gekauft. A. war es auch, der<br />

gemäss Aussage von B. sämtliche Versicherungsprämien, Fahrzeugsteuern<br />

und Unterhaltsrechnungen für den Mercedes bezahlte. A. selber machte<br />

sowohl gegenüber der Untersuchungsrichterin als auch vor Schranken geltend,<br />

er habe das Auto auf den Vater eingelöst, weil er damit Versicherungsprämien<br />

habe sparen können. Hinzu sei gekommen - was von B. bestätigt<br />

wird -, dass praktisch gleichzeitig, als ihm der Führerausweis entzogen worden<br />

sei, das alte Auto des Vaters endgültig ausgestiegen sei und sie sich darauf<br />

geeinigt hätten, den Mercedes auf das Kennzeichen von B. (<strong>SZ</strong> ...) einzulösen.<br />

B. war im fraglichen Zeitpunkt im Fahrzeugausweis als Halter des Mercedes<br />

eingetragen und erfüllte damit zumindest ein formales Halterkriterium.<br />

Weitere Kriterien erfüllt er demgegenüber nach Ansicht des Gerichtes nicht.<br />

Dass A. Eigentümer des Fahrzeuges war, ist dabei - als weiteres rein formales<br />

Kriterium - nicht ausschlaggebend. Entscheidend für die Annahme, dass<br />

entgegen der Darstellung der Strafuntersuchungsbehörde A. Halter des<br />

Motorfahrzeuges Mercedes war, ist, dass A. sowohl in ökonomischer als auch<br />

in betriebsbezogener Hinsicht die Verfügungsmacht über das Fahrzeug hatte.<br />

Er war es, der unbestrittenermassen sämtliche Kosten für das Fahrzeug getragen<br />

hat, inklusive Unterhaltskosten. Es ist daher ohne Weiteres davon auszugehen,<br />

dass ausschliesslich er und nicht B. beispielsweise über die Vornahme<br />

von Reparaturen und Servicearbeiten entschieden und somit die Verantwortung<br />

für die Betriebstauglichkeit und -sicherheit des Fahrzeuges getragen<br />

hat. Die Verfügungsmacht des B. war temporär und rein faktisch, von der<br />

umfassenden Herrschaft des A. lediglich abgeleitet.<br />

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