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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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A. ZIVIL- UND STRAFGERICHTE<br />

A. 2.1<br />

2. Zivilrecht<br />

2.1 Vaterschaftsanfechtung<br />

– Wichtige Gründe für die nachträgliche Vaterschaftsanfechtung (Erw. 3).<br />

– Rolle des Kindesbeistands (Erw. 4).<br />

– Vereinbarkeit der Anfechtungsverwirkung mit der EMRK (Erw. 5).<br />

Aus den Erwägungen:<br />

2. Dass der Kläger nicht der Vater des beklagten Kindes sein kann (Art.<br />

254 ZGB), ist aufgrund der vorliegenden DNA-Analyse nicht streitig, sondern<br />

nur, ob der Kläger die Anfechtungsklage rechtzeitig erhoben hat.<br />

Nach Art. 256c Abs. 1 ZGB hat der (geschiedene) Ehemann die Klage binnen<br />

Jahresfrist einzureichen, seitdem er die Geburt und die Tatsache erfahren<br />

hat, dass er nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit<br />

der Empfängnis beigewohnt hat, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren<br />

seit der Geburt.<br />

3. A. ist am 28. August 1993 geboren. Im Zeitpunkt der Klageeinreichung<br />

am 18. Februar 2000 war die absolute Frist von fünf Jahren bereits abgelaufen.<br />

Die Anfechtung kann demnach nur zugelassen werden, wenn die Verspätung<br />

mit wichtigen Gründen entschuldigt wird (Art. 256c Abs. 3 ZGB).<br />

a) ...<br />

b) Der Kläger muss dartun, wann und wie er von der Tatsache erfahren hat,<br />

dass er nicht der Vater des Kindes ist oder dass ein Dritter seiner Frau beigewohnt<br />

hat. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn er über sichere Tatbestandselemente<br />

verfügt, die ihm erlauben, die Klage zu erheben. Dagegen obliegt<br />

es den Beklagten zu beweisen, dass die Klagefrist nicht eingehalten worden<br />

ist (Pra 84 Nr. 224 = BGE 119 II 110 ff. unter Hinweis auf BK Hegnauer, N<br />

29 zu Art. 256 ZGB). Die relative Frist läuft aber bereits, sobald der Kläger<br />

erfährt, dass ein Dritter seiner Frau zur Empfängniszeit beigewohnt hat,<br />

wobei Kenntnis der Person nicht erforderlich ist.<br />

c) Beim Entscheid über die Zulassung einer verspäteten Klage und damit<br />

einer Wiederherstellung der absoluten Frist sind alle erheblichen Umstände<br />

des Einzelfalles zu berücksichtigen. Die Verspätung muss «mit wichtigen<br />

Gründen» entschuldigt werden.<br />

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