EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz
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A. 4.6<br />
4.6 Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch<br />
(Art. 94 Ziff. 1 SVG)<br />
– Halterbegriff.<br />
Aus dem Sachverhalt:<br />
Am Sonntag, 16. März <strong>2003</strong>, zirka um 17.00 Uhr fuhr A. mit dem auf seinen<br />
Vater B. eingelösten Personenwagen Mercedes auf der Unterdorfstrasse<br />
in P., obwohl ihm der Führerausweis am 12. Juli 2002 durch das Verkehrsamt<br />
des <strong>Kanton</strong>s <strong>Schwyz</strong> auf unbestimmte Zeit entzogen worden war.<br />
Das Bezirksamt Höfe klagte A. am 23. September <strong>2003</strong> beim Bezirksgericht<br />
Höfe u.a. wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch<br />
(Art. 94 Ziff. 1 SVG) an mit folgender Begründung:<br />
«Für die vorgenannte Fahrt vom 16.03.<strong>2003</strong> in P. <strong>SZ</strong> benutzte A. den Personenwagen<br />
Mercedes (...), dessen Halter zu diesem Zeitpunkt sein Vater B. war. Der Personenwagen<br />
war am 03.06.2002 auf den Namen von B. und dabei auf dessen eigenes Kontrollschild<br />
<strong>SZ</strong> ... eingelöst worden. B. hat das Fahrzeug selber benutzt und seine Verantwortung<br />
als Halter wahrgenommen. Er hat A. dabei ausdrücklich angewiesen, dass er<br />
wegen seines Führerausweisentzuges mit dem Auto nicht fahren dürfe. Am 16.03.<strong>2003</strong><br />
hat A. den Personenwagen Mercedes mit dem Kontrollschild <strong>SZ</strong> ... gegen den Willen<br />
des Halters benutzt und damit dessen Gewahrsam gebrochen.»<br />
Aus den Erwägungen:<br />
2. Wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet und wer ein solches<br />
Fahrzeug führt oder darin mitfährt, obwohl er bei Antritt der Fahrt von der<br />
Entwendung Kenntnis hatte, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft<br />
(Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG). In objektiver Hinsicht ist der Tatbestand erfüllt,<br />
wenn jemand gegen den Willen des Halters oder eines anderweitig Berechtigten<br />
ein Motorfahrzeug in Besitz nimmt. Die Untersuchungsrichterin wirft<br />
A. vor, nicht er, sondern sein Vater sei zur fraglichen Zeit Halter des Fahrzeuges<br />
Mercedes gewesen; B. habe das Auto selber benutzt und seine Verantwortung<br />
als Halter wahrgenommen.<br />
Gemäss Art. 78 Abs. 1 VZV beurteilt sich die Haltereigenschaft nach den<br />
tatsächlichen Verhältnissen: «Als Halter gilt namentlich, wer die tatsächliche<br />
und dauernde Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt und es in seinem<br />
Interesse oder auf seine Kosten gebraucht oder gebrauchen lässt.» Ausführliche<br />
Überlegungen zum Begriff des Halters finden sich bei Hans Giger,<br />
Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz (6., neubearbeitete Auflage 2002),<br />
Art. 58 (in der Folge kurz: Kommentar). Giger weist einleitend (II. Begriff<br />
des Halters, A. Zusammengefasste Überlegungen als Ausgangslage, S. 174)<br />
wohl zu Recht darauf hin, dass in der Regel die zur Zeit eines Unfalles im<br />
Fahrzeugausweis eingetragene natürliche oder juristische Person Halter ist.<br />
Sie braucht es aber nicht zu sein, weshalb der Richter im Einzelfall zu prüfen<br />
hat, wer tatsächlich Halter ist. Das Bundesgericht hat im Entscheid BGE<br />
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