EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz
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Abweichen des aus Sicherheitsgründen einzuhaltenden Entladeschemas und<br />
damit ein vorzeitiges Wegfahren von der Fähre zu dulden. Das In-die-Beine-<br />
Fahren hat sie zugleich als grobe Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen<br />
des Fahrzeuges beurteilt. Der Angeklagte hat auch im Berufungsverfahren<br />
wie schon im Untersuchungsverfahren sowie vor der ersten Instanz<br />
bestritten, dem Fährangestellten in die Beine gefahren zu sein und behauptet,<br />
dass der Faustschlag ein Reflex auf eine Bewegung des Fährangestellten<br />
gewesen sei. ...<br />
3. (Beweiswürdigung).<br />
4.a) (Auführungen zum Nötigungstabestand, der erfüllt wurde).<br />
A. 4.5<br />
b) Die Staatsanwaltschaft hält dafür, dass das Anfahren der Beine des<br />
Fährangestellten als grobe Verletzung von Verkehrsvorschriften im Sinne<br />
von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu qualifizieren sei, ohne jedoch konkret auf die Verkehrsregel<br />
Bezug zu nehmen, welche der Angeklagte verletzt hätte. Die<br />
Anklage und das angefochtene Urteil gehen von einem Nichtbeherrschen des<br />
Fahrzeuges aus, wie es Art. 31 SVG verlangt. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung<br />
muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen<br />
Vorsichtspflichten nachkommen kann. Beherrschen heisst dafür sorgen, dass<br />
das Fahrzeug nichts tut, was der Fahrer nicht will (Giger, SVG-Kommentar,<br />
6. Aufl., Zürich 2002, S. 90). Im vorliegenden Fall hat das Fahrzeug des<br />
Angeklagten nichts gemacht, was er nicht wollte. Im Gegenteil wollte der<br />
Angeklagte mit dem Anfahren der Beine des Fährangestellten diesen ja wie<br />
gesagt dazu bringen, ihm die Wegfahrt von der Fähre zu erlauben. Es fehlte<br />
ihm deshalb auch nicht an einer für das Beherrschen des Fahrzeuges erforderlichen<br />
allgemeinen Voraussetzungen wie Fahrfähigkeit oder Aufmerksamkeit,<br />
infolgedessen er die Situation falsch eingeschätzt und den Fährangestellten<br />
versehentlich - eben infolge Nichtbeherrschens des Fahrzeuges -<br />
angefahren hätte. Eine andere Regelverletzung als die des Beherrschens des<br />
Fahrzeuges ist nicht angeklagt. Deshalb ist der Angeklagte mangels Tatbestandserfüllung<br />
vom Vorwurf des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges freizusprechen.<br />
Auch an dieser Stelle kann mithin die Frage, ob die zur Begehung<br />
einer Nötigung begangene Verkehrsregelverletzung nicht konsumiert würde,<br />
offen bleiben. ...<br />
(Urteil vom 17. Juni <strong>2003</strong>; KG 326/98 SK).<br />
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