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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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Abweichen des aus Sicherheitsgründen einzuhaltenden Entladeschemas und<br />

damit ein vorzeitiges Wegfahren von der Fähre zu dulden. Das In-die-Beine-<br />

Fahren hat sie zugleich als grobe Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen<br />

des Fahrzeuges beurteilt. Der Angeklagte hat auch im Berufungsverfahren<br />

wie schon im Untersuchungsverfahren sowie vor der ersten Instanz<br />

bestritten, dem Fährangestellten in die Beine gefahren zu sein und behauptet,<br />

dass der Faustschlag ein Reflex auf eine Bewegung des Fährangestellten<br />

gewesen sei. ...<br />

3. (Beweiswürdigung).<br />

4.a) (Auführungen zum Nötigungstabestand, der erfüllt wurde).<br />

A. 4.5<br />

b) Die Staatsanwaltschaft hält dafür, dass das Anfahren der Beine des<br />

Fährangestellten als grobe Verletzung von Verkehrsvorschriften im Sinne<br />

von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu qualifizieren sei, ohne jedoch konkret auf die Verkehrsregel<br />

Bezug zu nehmen, welche der Angeklagte verletzt hätte. Die<br />

Anklage und das angefochtene Urteil gehen von einem Nichtbeherrschen des<br />

Fahrzeuges aus, wie es Art. 31 SVG verlangt. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung<br />

muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen<br />

Vorsichtspflichten nachkommen kann. Beherrschen heisst dafür sorgen, dass<br />

das Fahrzeug nichts tut, was der Fahrer nicht will (Giger, SVG-Kommentar,<br />

6. Aufl., Zürich 2002, S. 90). Im vorliegenden Fall hat das Fahrzeug des<br />

Angeklagten nichts gemacht, was er nicht wollte. Im Gegenteil wollte der<br />

Angeklagte mit dem Anfahren der Beine des Fährangestellten diesen ja wie<br />

gesagt dazu bringen, ihm die Wegfahrt von der Fähre zu erlauben. Es fehlte<br />

ihm deshalb auch nicht an einer für das Beherrschen des Fahrzeuges erforderlichen<br />

allgemeinen Voraussetzungen wie Fahrfähigkeit oder Aufmerksamkeit,<br />

infolgedessen er die Situation falsch eingeschätzt und den Fährangestellten<br />

versehentlich - eben infolge Nichtbeherrschens des Fahrzeuges -<br />

angefahren hätte. Eine andere Regelverletzung als die des Beherrschens des<br />

Fahrzeuges ist nicht angeklagt. Deshalb ist der Angeklagte mangels Tatbestandserfüllung<br />

vom Vorwurf des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges freizusprechen.<br />

Auch an dieser Stelle kann mithin die Frage, ob die zur Begehung<br />

einer Nötigung begangene Verkehrsregelverletzung nicht konsumiert würde,<br />

offen bleiben. ...<br />

(Urteil vom 17. Juni <strong>2003</strong>; KG 326/98 SK).<br />

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