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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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A. 4.5<br />

5. Die Staatsanwaltschaft macht noch den Nichtigkeitsgrund der willkürlichen<br />

tatsächlichen Annahme im Sinne von § 152 lit. b StPO geltend. Sie ist<br />

der Auffassung, dass die von der Vorinstanz aufgeführten Momente der<br />

Beschädigung und der Drehung des Fahrzeuges der Angeklagten für sich<br />

allein nicht geeignet seien, verbindliche Rückschlüsse auf eine konkrete<br />

Geschwindigkeit zu erbringen. Das ist an sich richtig. Die Vorinstanz<br />

schliesst aber aus diesen Momenten nicht auf eine konkrete Geschwindigkeit,<br />

sondern betrachtet diese nur als Hinweis auf eine erhebliche Geschwindigkeit.<br />

Diese Auffassung kann noch nicht als willkürlich tatsächliche<br />

Annahme gelten (vgl. auch Kollisionspunkt im hintern Fahrzeugteil der<br />

Beschwerdegegnerin). Dass heute die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit<br />

durch einen Sachverständigen anhand der beschädigten Fahrzeuge und<br />

der Drehung des Fahrzeuges der Angeklagten kaum mehr schlüssig beurteilt<br />

werden kann, geht auf die einseitig gegen die Beschwerdegegnerin geführte<br />

Untersuchung zurück, in welcher es versäumt wurde, die Ermittlungen auch<br />

auf die Frage der seitens der Vortrittsberechtigten gefahrenen Geschwindigkeit<br />

auszudehnen. Es fehlen auch Unfallunterlagen wie Kollisionspunktausmessungen<br />

und Fahrzeugexpertisen. Wenn deshalb die Vorinstanz zu keinem<br />

hinreichenden Beweisergebnis gelangt, wird sie in dubio pro rea an sich nicht<br />

ausschliessen dürfen, dass die vortrittsberechtigte Fahrzeuglenkerin mit<br />

übersetzter Geschwindigkeit unterwegs war, dies aber nicht mit unzutreffenden<br />

Überlegungen hinsichtlich der geltenden Geschwindigkeitsbeschränkungen.<br />

...<br />

6.a) …<br />

b) Gegen den vorliegenden Beschluss ist die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde<br />

gegeben, soweit Fragen des Bundesrechts abschliessend beurteilt<br />

wurden (BGE 111 IV 191 f.).<br />

(Beschluss vom 10. Juli <strong>2003</strong>; KG 110/03 RK 2, publ. in SJZ 99/<strong>2003</strong> Nr.<br />

19 509).<br />

4.5 SVG: Nichtbeherrschen des Fahrzeugs<br />

– Erzwingung der Wegfahrt von einer Fähre als grobe Verletzung von Verkehrsregeln<br />

(nebst Nötigung)<br />

Aus den Erwägungen:<br />

2. Zu beurteilen bleiben damit die Anklagevorwürfe der Nötigung und des<br />

Nichtbeherrschens des Fahrzeuges. Die Vorinstanz hat Nötigung gemäss Art.<br />

181 StGB im Sinne der Anklageschrift dadurch als erfüllt betrachtet, als der<br />

Angeklagte den für den Entladevorgang verantwortlichen Fährangestellten<br />

Moser durch das In-die-Beine-Fahren und den Faustschlag zwang, ein<br />

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